International Economic Law

Mit den Tags ‘transnationale Unternehmen’ versehene Einträge

´Corporate Responsibility` – Chancen privater Entwicklungshilfe

Juli 9, 2008 · Kommentar schreiben

Bereits in einigen Beiträgen wurde vom Schlagwort „corporate responsibility“ gesprochen, in Zusammenhang mit dem wachsenden Einfluss transnationaler Unternehmen (TNU) auf die menschenrechtliche Situation in Entwicklungsländern.

Wie problematisch sich das Handeln internationaler Großkonzerne auf die Situation der Bevölkerung auswirkt zeigt sich in Ländern, die nicht mehr in der Lage oder nicht bereit dazu sind, den Menschenrechtsschutz zu gewährleisten.

Der Einfluss der Unternehmen beginnt mit ihrer Standortpolitik. Unternehmen können entweder eigene Produktionsstätten eröffnen oder Partner vor Ort wählen, die dann den Herstellungsprozess von Subunternehmen überwachen. Bereits hier kann es problematisch werden, wenn die TNU selbst nicht für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards in den Subunternehmen sorgen.

Ein Punkt, auf den ich hier aufmerksam machen möchte steht in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Heimatstaates, Gesetze zur Bindung der TNU bezüglich ihres Handelns im Ausland zu erlassen:

- Es könnte hier zu Konflikten kommen, wenn die Gesetzgebung im Heimatland, mit der im Gastland nicht vereinbar wäre.

- Dies sollte dann zu keinem Konflikt führen, wenn z.B. Schutzbestimmungen im Heimatstaat höher wären, als im Gaststaat.

- Strengere Bestimmungen im Heimatstaat wiederum benachteiligen die jeweilige Industrie, im Vergleich zu der, anderer Länder.

Besonders für große Unternehmen, die bei ihren Produkten besonders stark auf die Kundenloyalität angewiesen sind, wie beispielsweise die Hersteller von Markenkleidung, ist es wichtig, dass ihr Markenname einen guten Ruf genießt. Um diesen zu schützen, werden sie vermehrt wert darauf legen, bei ihren Produktionsstätten im Ausland nicht in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen gebracht zu werden und sich vielleicht sogar durch Engagement in den betroffenen Regionen positiv von anderen Herstellern abzuheben.

Es wäre interessant genauer zu untersuchen, wie sich verschiedene Entwicklungsprogramme von transnationalen Unternehmen auf die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den jeweiligen Ländern auswirken. Einen Artikel hierzu hat das „Overseas Developement Institute“ London 2008 veröffentlicht:

http://www.eldis.org/go/topics/resource-guides/corporate-responsibility&id=37672&type=Document

Dass sich eine positive Entwicklung aus den Wirkungsmöglichkeiten des privaten Sektors ergeben kann, obwohl Unternehmensziele und soziale Ziele einander häufig nicht nahe stehen, zeigt ein weiterer Artikel des „Overseas Developement Institute“:

http://www.eldis.org/go/topics/resource-guides/corporate-responsibility&id=37671&type=Document

Es werden dabei vier Schritte herausgehoben, die eine effektive Unterstützung durch die Wirtschaft bieten können:

- Engagement in Form von Spenden für wohltätige Zwecke wie z.B. Waisenhäuser, Kindergärten, Schulen etc.

- Die Aufnahme von verantwortungsbewussten Richtlinien in die eigenen Unternehmensregeln, wie z.B. die Richtlinien des Global Compact.

- Wirtschaftsstrategien immer unter dem Aspekt ihrer Sozialverträglichkeit bewerten und nach Möglichkeit Maßnahmen ergreifen, die die regionale Wirtschaft stützen.

- Globale Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander nach allgemeinen Grundsätzen, zum Beispiel in Zeiten von Wasserknappheit.

Die Theorie, die hinter diesen Ansätzen steckt ist, dass ´Corporate Responsibility` über allein wohltätige Projekte hinaus, weiter greifende Möglichkeiten für die Unternehmen, sowie die Wirtschaft in Entwicklungsländern bietet, wenn strukturelle Maßnahmen in den Unternehmen ergriffen werden.

Um hier ein Beispiel aufzugreifen, kann man das Engagement von ´BMW Southafrica` nennen, welches in einer ausführlichen Studie des ´World Business Council for Sustainable Developement` angeführt wird:

http://www.wbcsd.ch/DocRoot/dg5HYffivqQ2xaqY3oVO/DemocracyandDevelopment%2CVolumeIX.pdf

BMW engagierte sich traditionell stark in der Region und führt das BMW HIV/Aids Programme, BMW Maths and Science Programme und das BMW Seed Programme durch.

Das BMW Projekt zur Bekämpfung von Aids gilt als äußerst erfolgreich, die Infektionsrate in der Arbeiterschaft kann durch Aufklärungsmaßnahmen überdurchschnittlich niedrig gehalten werden und infizierte Angestellte werden medizinisch und psychologisch versorgt.

Weitere Beispiele für erfolgreiches Engagement aus der Wirtschaft finden sich in der oben genannten Studie.

Kategorien: human rights
Mit Tag(s) versehen: , , ,

Verantwortlichkeit von Heimatstaaten für Menschenrechtsverletzungen privater Unternehmen im Ausland

Juli 5, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits im Eintrag „Transnationale Unternehmen und Menschenrechte“ festgestellt, sind transnationale Unternehmen keine Völkerrechtssubjekte und daher nicht uneingeschränkt an Völkerrecht gebunden. Sie können daher für zahlreiche Menschenrechtsverletzung nicht vor internationalen oder regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen zur Verantwortung gezogen werden.

Da häufig Gaststaaten, die eigentlich für die Durchsetzung der Menschenrechte im eigenen Land zuständig wären, nicht in der Lage oder nicht willens sind, gegen Menschenrechtsverletzungen ausländischer Unternehmen vorzugehen, stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Heimatstaaten für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden können.

Der UN Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit der International Law Comission (ILC)[1] gibt Vorgaben hierfür.

„Every internationally wrongful act of a State entails the international responsibility of that State.”(Art. 1 ILC). Eine Verantwortlichkeit des Staates liegt demnach vor, wenn ein dem Staat zurechenbares Handeln oder Unterlassen gegen die Verpflichtungen dieses Staates verstößt.[2] Zu definieren wären hier die Begriffe „internationally wrongful act“, sowie „act of a state“, um festzustellen, wann ein Staat für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Ableitung einer Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht des Staates in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen von privaten Unternehmen im Ausland daraus ist noch unklar.

Prinzipiell gilt, dass den Staaten auf Grundlage der Menschenrechtsabkommen verschieden Pflichten auferlegt werden können und zwar Achtungspflichten, Schutzpflichten und Erfüllungspflichten. Dass sich die Pflichten zur Wahrung der Menschenrechte nicht auf die nationale Ebene beschränken können ergibt sich aus Art. 2 (1) ICESCR: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.“

Aus der Schutzpflicht lässt sich ableiten, dass Staaten ihre Unternehmen auch hinsichtlich ihres extraterritorialen Verhaltens regulieren und kontrollieren müssen und sie im Falle von Menschenrechtsverletzungen auch rechtlich zur Verantwortung ziehen sollen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Staaten, das Handeln der Unternehmen im eigenen Land auch in Bezug auf ihr Verhalten im Ausland zu beeinflussen:

- Sanktionen

- Gezielte Vergabe von Hermes-Bürgerschaften (Beispielsweise nur noch für Unternehmen, die Umweltverträglichkeit ihrer Produktion nachweisen könne oder die nicht in Krisenregionen tätig sind)

- Rechtliche Vorschriften für Unternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeit im Ausland.

Eine weitere Frage die sich stellt, ist die nach der Zulässigkeit extraterritorialer Rechtsanwendung, dürfen transnationale Unternehmen vor Gerichten im Heimatland bezüglich ihrer Handlungen im Ausland zur Verantwortung gezogen werden?

Unter „extraterritorialer Rechtsanwendung“ zu verstehen ist die Anwendung nationalen Rechts eines Staates auf die Sachverhalte, die über die eigenen Staatsgrenzen hinausgehen oder die sich vollständig ohne Zusammenhang zum eigenen auf einem anderen Staatsterritorium abspielen.[3]

Gegen eine Berechtigung oder Verpflichtung zur extraterritorialen Rechtsanwendung spricht das Territorialitätsprinzip als Ausdruck der Staatensouveränität und sie ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Problematisch ist hier, dass kaum Gesetze auf Menschenrechtsverbrechen mit transnationalen Bezügen ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es schwierig die Tatsachen aufzudecken, aus denen sich Ansprüche ergeben, weil Unternehmen nicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer Vorgehensweisen und Entscheidungen verpflichtet sind.


[1] Tomuschat (Hg.): Völkerrecht. Baden-Baden: Nomos 2005 (3.Auflage)

[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008. S. 34.

[3] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. S. 46.

Kategorien: human rights
Mit Tag(s) versehen: , ,

Transnationale Unternehmen und Menschenrechte

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

  1. Globalisierung

Im Prozess der Globalisierung haben europäische, nordamerikanische und asiatische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten vermehrt ausgeweitet auf Länder, in denen sie sich auf Grund niedriger Lohnkosten, großer Absatzmärkte usw. wirtschaftliche Vorteile erhoffen.

Während man darin zum einen die Hoffnung sehen kann, dass Investitionen aus dem Ausland die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung verbessern könnten und langfristig vielleicht auch die politische, so zeigt sich in der Realität häufig eine Verschlechterung der Situation für viele Betroffene.

Trotz steigender Gewinne zahlen viele ausländische Unternehmen nicht die Löhne, die den Arbeitern und ihren Familien ein angemessenes Auskommen sichern, Umweltschäden werden in Kauf genommen und die lokale Wirtschaft gefährdet.

Dabei wird deutlich, wie groß der wirtschaftliche und politische Einfluss transnationaler Unternehmen werden kann:

- Standort- und Produktionsentscheidungen der Unternehmen haben große Auswirkungen auf die Entwicklungen in den betroffenen Regionen

- Der Umsatz der größten Unternehmen übersteigt das Bruttosozialprodukt vieler Staaten.

- Sie übernehmen eine immer stärker werdende Position gegenüber den Staaten und bestimmen immer mehr über politische, wirtschaftliche und kulturelle Lebensbedingungen mit.

Die Mittel und Mechanismen zur Kontrolle und Sanktionierung transnationaler Unternehmen sind dabei weiterhin sehr begrenzt und in ihrer Wirkung umstritten, einige habe ich bereits in anderen Blog-Einträgen besprochen (OECD-Leitlinien, ILO-Normen, Global Compact usw.)

  1. Transnationale Unternehmen

Transnationale Unternehmen, auch multinationale Unternehmen genannt[1], können als Organisationseinheiten bezeichnet werden, die in anderen Ländern Aktivitäten betreiben.

Eine Studie der Heinrich Böll Stiftung[2] hat hierzu festgestellt, dass zwar die größte öffentliche Aufmerksamkeit den multinationalen Konzernen gilt, es tatsächlich aber vor allem lokale, kleinere und mittlere Unternehmen sind, die Menschenrechtsverletzungen verursachen. Häufig sind sie Zulieferer für große transnationale Unternehmen und können über öffentlichen Druck und Kontrollmechanismen weniger gut erreicht werden. Die großen transnationalen Unternehmen sind also an Menschenrechtsverletzungen häufig eher indirekt beteiligt.

Da die Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes auf internationaler Ebene schwierig ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Menschenrechte im nationalen Recht verankert sind und Durchsetzungsmechanismen auf dieser Ebene existieren.

Zu untersuchen ist also hier die Rechtslage im Gaststaat, sowie auch die, im Heimatstaat des Unternehmens.

Probleme bei der Rechtslage in den Gaststaaten:

- Menschenrechte sind im nationalen Rechtssystem unterschiedlich stark verankert.

- Es existieren keine funktionierenden Einrichtungen zum Schutz und zur Durchsetzung der vorhandenen Rechtsnormen.

- Arbeitsschutz und Umweltschutz werden nicht rechtlich gewährleistet.

- Korruption verhindert die Verfolgung von Verstößen gegen bestehende Normen.

Was die Durchsetzung der Menschenrechte in den Heimatstaaten angeht, bei denen es sich in der Regel um nordamerikanische und europäische Staaten handelt, so sind diese in der nationalen Rechtssetzung meistens verankert und es wird ihnen große Bedeutung geschenkt. Die Verfolgung von Rechtsverstößen transnationaler Unternehmen im Ausland ist jedoch bisher noch schwierig.

Auch nach internationalem Recht ist es schwierig, transnationale Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ergibt sich aus der strengen Trennung zwischen staatlicher und privater Rechtssphäre. Nur Staaten als klassische Völkerrechtssubjekte können im internationalen Recht Normadressaten sein. Dies ergibt sich daraus, dass „Rechtspersönlichkeit“ im Völkerrecht „die Fähigkeit, völkerrechtliche Rechte und Pflichten innezuhaben“ bedeutet.[3]


[1] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008

[3] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

Kategorien: human rights
Mit Tag(s) versehen: ,

Das Recht auf Gesundheit

Juni 30, 2008 · Kommentar schreiben

In Artikel 12 des Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.

Nach Art. 12 II d (ICESCR) verpflichten sich die Vertragsstaaten des Weiteren dazu, die „Maßnahmen“ zur „Schaffung der Vorraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ zu ergreifen.

Es erscheint selbstverständlich, dass dieses Recht auf Gesundheit auch zwangsläufig das Recht auf Medikamente einschließt, das in Extremfällen den Schutz vor Epidemien darstellt.

Zugang zu Medikamenten kann nur da gewährt sein, wo er für die Bevölkerung auch finanziell möglich ist, eine Tatsache, die in Entwicklungsländern häufig nicht gegeben ist.

Das Recht auf Gesundheit scheitert zum Beispiel daran, dass die Pharma-Industrie auf ihr Patentrecht besteht und lebenswichtige Medikamente für gerade die Länder, die auf sie am meisten angewiesen sind, unerschwinglich macht.

Natürlich liegt die Pflicht zur Gewährleistung der erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei den Staaten und kann nicht direkt auf die Pharma-Unternehmen übertragen werden, jedoch haben sie enormen Einfluss darauf, wie weit das Recht auf Gesundheit, wie es in Art. 12 (ICESCR) definiert ist auch wirklich umsetzbar ist.

Bereits entwickelte Medikamente z.B. gegen Aids und Krebs können, weil sie patentiert sind, von den Regierungen nicht kostengünstiger angeboten werden.

Pharma-Unternehmen bestehen häufig auf dem Patentrecht mit der Begründung, nur so könne der Anreiz zur Forschung auch weiterhin aufrechterhalten werden. Besonders besteht die Gefahr zum Trend, nicht mehr in die teure Forschung lebenswichtiger Medikamente zu investieren, die hinterher von Entwicklungsländern in Raubkopien vertrieben werden, sondern zunehmend in „Lifestyle-Medikamente“, die sich langfristig als lukrativer herausstellen.

Das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte der Rechte des geistigen Eigentums) verpflichtet nun Länder wie Indien, Brasilien, Südafrika, Thailand, China usw. ihren Umgang mit dem Patentrecht an die internationalen Standards anzupassen.

Die Herstellung von Raubkopien ist demnach nur noch in Krisen und unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Ohne eine verantwortungsvolle Unternehmensführung der Pharma-Industrie wird es weiterhin schwierig sein, den Zugang zu Medikamenten international zu gewährleisten.

Interessante Artikel hierzu sind:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/699/114585/

http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/artikel/650/116534/

Ebenfalls interessante Seiten:

http://www.humanrights.ch/home/de/Themendossiers/TNC/Nachrichten/idart_5635-content.html

http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/071130_entwurf_richtlinien_pharma.pdf

Kategorien: human rights
Mit Tag(s) versehen: , ,

Corporate Responsibility

Juni 24, 2008 · Kommentar schreiben

Da transnationale Unternehmen enorm an Macht und Einfluss gewonnen haben und bisher noch immer die nötigen Mittel fehlen, um sie zur Achtung und zum Schutz der Menschenrechte zu verpflichten wurde 2003 von der UN-Unterkomission zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte die „Normen der Vereinten Nationen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte[1] einstimmig angenommen und zur weiteren Diskussion an die UN Menschenrechtskommission verwiesen. Die Verpflichtung zum Schutz lässt sich auch für internationale Unternehmen aus der Präambel der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ableiten, die für „alle Organe der Gesellschaft“ gilt und somit auch für Unternehmen.

Den hier beschlossenen Normen liegt ein umfassendes Menschenrechtsverständnis zugrunde, dass alle Menschenrechte einschließt, die bürgerlichen und politischen, sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen. Die primäre Verantwortung zum Schutz und der Umsetzung liegt auch hier bei den Staaten selbst. Eine Problematik, die ich auch in meinem Eintrag „Probleme bei der Durchsetzung von Menschenrechten“ angesprochen habe.

Darüber hinaus richten sich allerdings diese 23 Normen nun auch an die Unternehmen direkt und es ist ein Beschwerdeverfahren bei Verstößen vorgesehen.

Wirtschaftliche Unternehmen werden beispielsweise zu folgenden Punkten verpflichtet:

  • weder Zwangs- noch Pflichtarbeit zu verwenden
  • für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen
  • den Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt zu zahlen, dass ihnen und ihrer Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert
  • das Recht der Kinder achten, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden
  • das öffentliche Interesse, die Politiken im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellem Bereich, einschließlich Transparenz, Rechenschaftspflicht und das Verbot der Korruption anzuerkennen
  • das Recht auf Entwicklung, auf angemessene Nahrung und auf Trinkwasser zu achten
  • alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen gewähren
  • ihre Tätigkeiten in Einklang mit Verantwortlichkeiten und Standards in Bezug auf Umwelt, Achtung der Menschenrechte, öffentliche Gesundheit und Sicherheit auszuführen.

Die oben aufgeführten Punkte sind nur einige Beispiele für menschenrechtliche Problempunkte, bei denen man gut nachvollziehen kann, wie schwierig es sein wird, sie in die Realität umzusetzen, da viele Fälle bekannt sind, bei denen gerade diese Rechte von den Unternehmen missachtet werden.

Zur Umsetzung der Normen wurden folgende Bestimmungen gemacht:

  • die Unternehmen werden aufgefordert interne Regelungen entsprechend der Übereinstimmung mit den Normen zu fassen
  • die Unternehmen unterliegen bezüglich der Anwendung der normen einer regelmäßigen Überwachung und Nachprüfung durch die Vereinten Nationen
  • die Überwachung ist transparent und unabhängig und berücksichtigt die Beiträge von Interessenträgern, sowie Informationen, die auf Grund von Beschwerden über Verstöße gegen diese Unternehmen eingehen.
  • die Staaten sollen den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen schaffen, um sicherzustellen, dass die Normen umgesetzt werden
  • es gilt eine Entschädigungspflicht im Falle der Schädigung von Personen, Rechtsträgern oder Gemeinschaften durch Nichteinhaltung der UN Normen

Seit des Inkrafttretens dieser Normen für transnationale Unternehmen im Umgang mit den Menschenrechten sind einige Jahre vergangen und es ist fraglich, wie weit es gelungen ist, Transparenz zu verstärken, die Menschenrechte stärker zu gewährleisten und Verstöße von Unternehmen zu ahnden.

Folgende Kritikpunkte und Probleme bezüglich der Normen kann man bedenken:

  • Es ist schwierig eine klare Abgrenzung zu treffen, zwischen der staatlichen Verantwortung und der Verantwortung der Unternehmen.
  • Es ist fraglich, wie weit eine Umsetzung der Normen in der Praxis für Unternehmen, die beispielsweise im Ausland investieren wollen, überhaupt möglich ist, in Einklang mit den Bedingungen vor Ort.

Kritisch befasst sich mit der Thematik folgende Dokumentation des DGB Bildungswerk:

http://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/doku2005.pdf


[1]http://dgvn.de/blaue-reihe.html , hier die Nummer 88.

Kategorien: human rights
Mit Tag(s) versehen: , ,