International Economic Law

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Illegitime Regime und das Völkerrecht – eine Bilanz

Juli 17, 2008 · Kommentar schreiben

Die ‚Odious Debt Doktrin’ hat keinen formal anerkannten Status im Völkerrecht. Als Beispiel erwähnt nicht einmal eine Konvention der Vereinten Nationen über Staatsschulden  bei Staatennachfolge diese Doktrin namentlich. Dennoch beriefen sich die Staaten immer wieder darauf. .

So verleugnete Kuba 20 Jahre nach seiner erneuten Unabhängigkeit die Rückzahlung der Schulden, die von den spanischen Kolonialherren unternommen wurden. Die Sowjetunion folgte dem Beispiel und verweigerte die Schulden der Zaren 1921. Mit der Begründung, dass „no people is obliged  to pay debts that are like the chains it has been forced to bear for centuries“[1]. Folgend erklärte Costa Rica 1923 die Schulden des Diktators Frederico Tinoco bei der Royal Bank of Canada für illegitim. Das Urteil durch den Präsidenten des zuständigen Gerichts, Taft, machte nicht den Status eines undemokratischen Regimes für das Urteil geltend, sondern die Tatsache, dass die Bank nicht gutgläubig war, sondern wusste, dass das Geld nicht für den Staat sondern für persönliche Zwecke des Diktators, der dann sogar außer Landes ging, bestimmt war. Zuspitzung in neuester Zeit dürfte der Konflikt zwischen den USA und dem Iran gebracht haben. Das hierfür eingerichtete Schiedsgericht, das Iran – U.S. Claims Tribunal urteilte, dass der Iran für die Schulden aus den späten 1940er Jahren einstehen muss. Hierbei wurde aber wie folgt festgehalten dass es „does not take any stance in the doctrinal debate on the concept of ‘odious debts’ in international law”[2]   

Überdies kam es zu öffentlichen Kampagnen bei den Schuldenfragen in Südafrika, Indonesien oder als wohl jüngstes Beispiel im Irak. Alle Länder wiesen die Zahlungsforderungen unter Berufung auf die besagte Doktrin zurück.

Neuerdings gewinnt auch die Perspektive illegitimer oder gar krimineller Handlungen durch Staatsmänner in anderen Teilen des Völkerrechts zunehmend an Bedeutung. Hierzu gehören die Anklagen von Staatsmännern, wie die von Slobodan Milosevic. Aber auch Anklagen wegen Verstoß gegen die Menschenrechte vor amerikanischen Gerichten, mit rechtlicher Grundlage des ‚Alien Tort Statute’, durch das es jedem Auswärtigem erlaubt ist, Schadensersatzforderungen vor US-Gerichten geltend zu machen, zählen hier durchaus dazu.

Dieser Trend führt in der Meinung vieler Völkerrechtler dazu, dass die Staatengemeinschaft wohl nach und nach aufnahmebereiter in Bezug auf die ‚Odious Debt Doktrin’ wird.

 

Wie  kann diese Doktrin nun am sinnvollsten eingebunden werden?

 

Hierzu gibt es verschiedene Modelle und Vorstellungen:

Sinnvoller Weise wäre der UN-Sicherheitsrat mit der Aufgabe zur Aburteilung von ‚odiousness’ zu betrauen. Schon heute übernimmt er durch den Erlass von verbindlichen Resolutionen die Sanktionierung in verschiedenen völkerrechtlichen Fragen. Dies würde auch von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats aufgrund des Veto-Rechts bevorzugt werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung eines neuen Gerichtshofs, ähnlich dem IGH mit Repräsentanten verschiedener Nationen und professionalisierter Struktur.

Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die USA die Initiative ergreifen und selbst einen entsprechenden Gerichtshof gründen, der ein Verfahren herausarbeitet, welches zum internationalen Standard avancieren könnte. In der Folge wären die USA in der Lage die Geldhähne für illegitime Regime über Weltbank und IWF zuzudrehen.

Hierdurch wird der notwendige Druck auch auf andere internationale Banken erhöht und diese werden die Gelder auch restriktiver ausschütten. Fraglich ist nur, ob die den USA dadurch eingeräumte Sonderstellung im Völkerrecht wünschenswert und mit dem Völkerrecht an sich vereinbar ist.

Auch der Druck über NGOs kann in der Zukunft dazu führen, dass Zahlungen an illegitime Regime zurückgehen werden. Man hofft bei dieser alternative auf den entscheidenden Druck aus der Zivilgesellschaft.

Schließlich bliebe noch der Weg des politischen Drucks einflussreicher Staaten, wie die USA, die andere Staaten dazu auffordern könnten, keine Kredite an bestimmte Länder, wie z.B. dem Iran, zu vergeben.

 

Das grundsätzliche Problem der Doktrin ist momentan der Mangel an Rechtssicherheit. Für potenzielle Gläubiger ist es so auch oftmals schwer zu erahnen, welche Kredite von heute vielleicht in einiger Zeit als ‚odious’ deklariert werden. Deshalb stellt die Doktrin einen Bereich im Völkerrecht dar, der sehr schwammig und äußerst unzureichend geregelt ist.

Für den Fall einer positiven Entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsproblematik würden zum einen schwache, aber legitime Staaten durch Kredite besser gefördert werden können und illegitime Regime kämen in die Not, keine Finanzierungsquellen mehr zu finden. Dadurch würde die Aufrechterhaltung eines illegitimen Regimes deutlich erschwert werden.

 

 

 

 

 

 

Siehe hierzu ferner: Jayachandran, Seema/ Kremer Michael: Odius Debt, in: Jochnick, Chris / Preston, Fraser A.: Souvereign Debt at the Crossroads. Challenges and Proposals for Resolving the Third World Debt Crisis, New York, 2006.

International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York.

Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.


[1] International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York, S. 72.

[2] Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.

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Consequences of odious corruption, odious investments and odious business partners

Juli 15, 2008 · Kommentar schreiben

Bereits im Blog-Beitrag Odious debts, but also odious corruption and odious investments hatte ich angekündigt, noch ein paar Ausführungen zu den Konsequenzen von odious investments, odious corruption und odious business partners anzuhängen. Dies soll hiermit geschehen.

Welches Risiko tragen Unternehmen, wenn sie Investitionen in Diktaturen tätigen, die unter Umständen auch dazu beitragen, jene Diktaturen vital zu halten? Dabei möchte ich die Fragestellung mehr von der wirtschaftlichen denn von der völkerrechtlichen Seite beleuchten:

1. wirtschaftliches Risiko

Zunächst einmal tragen Unternehmen natürlich das Risiko, dass die investierten Summen keinen Ertrag bringen und sozusagen als verlorenes Kapital zu werten sind. Dieses Risiko tragen Unternehmen jedoch bei jeder Investition, sodass sie durch Rücklagen oder andere Schutzmechanismen vorsorgen können. In den meisten westlichen Industrieländern wirken sich derartige Verluste dabei sogar noch steuermindernd aus, denn Verluste vermindern die zu versteuernden Gewinne.

Die Kehrseite der Verlustmedaille ist für die Unternehmen dabei überaus attraktiv. Wer es als Unternehmen versteht, sich den Gegebenheiten eines Landes – auch den politischen – geschickt anzupassen, hat gerade in Diktaturen, die ihr Land meist abschotten, beste Chancen auf eine monopolartige Stellung, die hohe Umsätze und Gewinne verheißt. Auch für den Fall, dass eine Diktatur zusammenbrechen sollte und unter Umständen eine Demokratie aufgebaut werden sollte, haben Unternehmen, die bereits vorher im Land waren, aus rein wirtschaftlicher Perspektive Standortvorteile, da sie bereits da waren, die Gegebenheiten des Landes kennen und Erfahrungen mit Kundenwünschen und Infrastruktur sammeln konnten. Andere Unternehmen, die erstmals ins Land kommen, wären demgegenüber im Nachteil.

Ein aktuelles Beispiel ist Simbabwe. Das Land ist durchaus rohstoffreich, sodass Firmen, die bereits jetzt unter Mugabe Geschäfte machen, in einer eventuell demokratischen Zeit nach Mugabe Vorteile bei der Rohstoffausbeutung haben könnten. Zudem muss man berücksichtigen, dass – wie auch das Beispiel DDR bereits zeigte – das nach Zusammenbruch eines autoritären oder totalitären Regimes die Konsumgüternachfrage der Bevölkerung steigt.

2. Imagerisiko

Wie gesehen, ist das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen also durchaus kalkulierbar. Anders dagegen verhält es sich mit dem Risiko für das Unternehmensimage. Dabei wird gerade ein positives Unternehmensimage vor dem Hintergrund eines globalen Wettbewerbs immer wichtiger, denn Produktengpässe gibt es immer seltener und auch die Qualität der Produkte ist bereits heute über zahlreiche Ländergrenzen hinweg vergleichbar. Autos aus Japan sind heute nach objektiven Maßstäben qualitativ nicht mehr schlechter als deutsche Autos. Das Image eines Mercedes ist aber noch immer besser als das eines Nissan.

Durch fragwürdiges Engagement in autoritär/totalitär geführten Ländern oder durch zweifelhafte Zusammenarbeit mit diesen gefährden Unternehmen ihr Image nachhaltig.

Für beide Risikoarten gilt leider, dass es Unternehmen durch die Gründung von Tochterfirmen oder das Einschalten von Zwischenhändlern und Vermittlern oft sehr leicht gemacht wird, ihre tatsächlichen Aktivitäten zu verschleiern.

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Die illegitimen Schulden des Iraks

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

 

Bis zu dem Sturz der Diktatur Saddam Husseins häuften sich über 125 Milliarden Dollar an unbeglichenen Schulden an. Mehrfach wurde schon gefordert, dass die durch diese Diktatur gemachten Schulden, welche auch zu militärischen Angriffen verwendet wurden, als ‚odious’ deklariert werden müssen und somit nicht einklagbar sein dürfen.

Darüber hinaus ergriff der Kongress die Initiative und wollte nach dem Sturz des Regimes  2003, dessen Schulden beseitigen. Die hierfür verabschiedete Gesetzesvorlage hielt fest, dass derartige Schulden das ‚Nation Building’ erschweren, vor allem aber, unter Hinweis auf die Doktrin über ‚Odious Debts’,  nicht als legitim zu bezeichnender Nachlass für die Nachfolgeregierung angesehen werden können.

Finanzminister John Snow hielt es für nicht vertretbar, dass die Bevölkerung des Iraks mit einem Schuldenberg eines abgesetzten Diktators belastet werden dürfe.

Vizeverteidigungsminister Paul Wolfowitz hingegen merkte an, dass der Erlass weniger auf die Frage der Legitimität bzw. Illegitimität abzustempeln sei, als viel mehr auf den Aspekt der ‚debt sustainability’, der ‚Nachhaltigkeit’ bei den irakischen Staatsschulden.

 

Die irakische Schuldenfrage führte zu einer neuen Diskussion um diese Doktrin. Denn im Falle des Iraks zeigte sich nun überaus deutlich die zunehmende Instrumentalisierung der Doktrin, in diesem Fall von Seiten der neokonservativen Kräfte, die die Außenpolitik der USA spätestens seit der Präsidentschaft Bushs maßgeblich prägen.

Gesprochen wird hier von einer übermäßig passionierten und unüberlegten Anwendung der Doktrin.

Somit wird über die grundlegende Überlegung Sacks hinweggesehen, um gleichsam plakativ einem Regime das Attribut ‚odious’ anzuhängen. Infolge dessen  werden alle Schulden einheitlich als ‚odious’ betitelt, ohne Rücksicht auf die verschiedenen möglichen Verwendungszwecke der Darlehen. Der Schuldenerlass soll nun generell gewährt werden, um dem jungen Staat auf die Beine zu helfen und weniger, wie Alexander Sack es zu seiner Zeit forderte, um an der Bevölkerung vollzogenes Unrecht auszugleichen.

‚Odious Debts’, als negativ anklingender Terminus, wird nunmehr unberechtigter Weise verwendet und instrumentalisiert, um einen Schuldenerlass zu erzwingen und zu legitimieren. Die USA zeigten hierbei im Falle des Iraks, wie diese Doktrin sich leichtfertig für die eigene Außenpolitik und die Durchsetzung der neokonservativen Theorie verwenden lässt.

 

Die kritischen Experten hierzu raten zu einer Besinnung auf den herkömmlichen Gerichtsweg, um Entscheidungen über Schuldenrückzahlungen oder Befreiungen von Fall zu Fall unter eine neutrale Jurisdiktion zu stellen.

Der Fall Irak stellt in der Rezeption der bisher einschlägigen Präzedenzfälle eine neue Wegmarke dar. Denn mittlerweile entwickelt sich die völkerrechtliche Gewohnheit – vor allem geprägt durch die USA – zu einer besonderen Erschwernis bei der Erbittung eines Schuldenerlasses. Der gewichtigere Akzent wird seit dem Fall Irak nunmehr auf die leichter zugänglichen und offensichtlicheren Kriterien der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelegt.

Somit wird die Doktrin nun in erster Linie für ein erfolgversprechenderes ‚Nation Building’ instrumentalisiert.

 

Hierzu: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf

 

 

Exkurs:

 

Die Politisierung der ‚Odious-Debt-Doktrin’, wie hier am Beispiel des Iraks, könnte völkerrechtlich nicht nur neue Wellen schlagen, sondern auch äußerst problematisch sein.

 

Der äußerst konservative und überaus einflussreiche ‚think tank’, die Heritage Foundation publizierte bereits im Jahr 2003 ein Memorandum von Dr. Nile Gardiner und Ph.D. Marc Miles, in dem der Schuldenerlass aus Gründen der Nachhaltigkeit im Irak gefordert wird. Zentral stehen hier folgende Punkte:

  1. Einsetzen für Schuldenerlass als Gegenmodell zur Schuldensanierung
  2. Erlaubnis zur Ausübung von diplomatischem Druck gegenüber Paris, Berlin, Moskau und die arabischen Staaten, für den Schuldenerlass im Irak
  3. Enge Zusammenarbeit mit Großbritannien für die Gestaltung einer gemeinsamen Position zu diesem Thema
  4. Eine ‚quid pro quo’ Situation verhindern, so dass die europäischen Staaten durch den Schuldenerlass keine anderen Gegenleistungen dafür erwarten dürfen

 

 

Zum vollständigen Artikel hier: http://www.heritage.org/Research/TradeandForeignAid/em871.cfm

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Ein Fall Illegitimer Schulden?

Juli 11, 2008 · Kommentar schreiben


Kriegsschiffe nach Indonesien

Nach dem Ende der DDR „erbte“ die Bundesrepublik große Teile der Nationalen Volksarmee NVA der DDR. Viele Waffensysteme wurden verkauft (unter anderem auch nach Südafrika).

Unter diesen „geerbten“ Waffen befanden sich auch etliche Schiffe der DDR-Marine. Von diesen wurden 39 an Indonesien, damals unter Herrschaft Suhartos, verkauft. Die Regierung Suhartos war „ein nicht demokratisch legitimiertes Regime“, so befand Prof. Reinisch in einem Gutachten für die Entschuldungsinitiative der Evangelischen Kirche EKD, erlassjahr.de.

Wie von vielen Kritikern des Deals befürchtet, setzte die Regierung Suharto, die Kriegsschiffe bei Konflikten mit den eigenen Bürgern ein, unter anderem in Aceh, Ost-Timor, den Molukken und in West-Papua. Dies geschah entgegen den Klauseln im Vertrag mit der Budesrepublik.

So stellt sich nun die Frage, ob die noch ausstehenden Zahlungen Indonesiens an Deutschland ein Fall illegitimer Schulden sind.

Dafür spräche, dass der BRD bewusst sein müsste, dass sie Kriegsschiffe wissentlich an ein undemokratisches Regime geliefert hat und dass dieses die Schiffe auch (in unrechtmäßiger Weise) gegen die eigenen Bürger einsetzen würde.

Allerdings versuchte dies die Bundesrepublik im Vertrag auszuschließen, der Vertrag wurde jedoch von der indonesischen Regierung gebrochen.

Außerdem gibt des durchaus Gründe (Aufstände, Terrorismus und Guerilla-Bewegungen), die einen Einsatz der Kriegsschiffe rechtfertigen könnten.

Meiner Meinung nach ist daher der Fall nicht so klar, wie es die EKD sieht.

Auch wenn es absolut unerträglich ist, wenn deutsche Waffen in Indonesien gegen indonesische Bürger gerichtet werden, ist dies nicht unmittelbar deutsche Schuld.

Vielmehr würde sich eher die Frage der Praxis deutscher Waffenexporte generell stellen, was aber hier nicht Thema ist.

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Die Tinoco-Entscheidung

Juli 5, 2008 · Kommentar schreiben

Die Tinoco-Entscheidung

  1. Hintergrund

Im Jahr 1917 verstärkte in Costa Rica Präsident Gonzalez seine Anstrengungen, um sich seine Wiederwahl zu sichern. Laut der Verfassung war dies jedoch nicht möglich. Im Januar desselben Jahres unternahm deshalb der Verteidigungsminister Tinoco einen Putsch und setzte die alte Regierung unter Gonzales ab. Ein halbes Jahr später erließ er eine neue Verfassung, die die alte Verfassung von 1871 ersetzte. Später wurde er in seinem Amt mit großer Mehrheit von der Bevölkerung bestätigt und regierte mit weitreichender Unterstützung des Volkes.

Die Begeisterung des Volkes ließ jedoch recht bald nach und so musste Tinoco 1919 nach nur zweijähriger Amtszeit das Land verlassen.

Wenig später wurde die alte Verfassung von 1871 reaktiviert und eine neue Regierung gebildet. Diese beschloss in Gesetz Nr. 41, dass die Schulden Costa Ricas gegenüber der britischen Royal Bank of Canada, die unter Tinoco aufgenommen wurden, nichtig seien. Ebenso wurde ein Ölförderrecht („Claim“) für ein weiteres britisches Unternehmen(Central Costa Rica Petroleum Company) zurückgenommen.

Die britische Regierung protestierte aus verständlichen Gründen gegen das Gesetz Nr. 41, vor allem da die Anteilseigner an den der Bank und der Ölförderfirma Briten oder das Königreich selbst waren.

Nach Jahren des Streits einigten sich Costa Rica und Großbritannien 1922 darauf, einen Schiedsrichter mit der Lösung des Problems zu beauftragen. Dazu wurde der amerikanische Chief Justice of the USA, William II Taft ausgewählt.

  1. Entscheidung

Großbritannien behauptete, die Tinoco-Regierung sei rechtmäßig gewesen und daher seien auch deren Schulden rechtmäßig. Folglich müsse die neue Regierung die alten Schulden übernehmen. Dagegen war Costa Rica der Auffassung, die Regierung sei aus zwei Gründen nicht rechtmäßig gewesen: zum einen sei die Machtübernahme gegen die Verfassung gewesen und auch die Anerkennung der Regierung durch das Volk sei nur von kurzer Dauer gewesen. Diese Auffassung wurde dadurch gestützt, dass der größte Teil der Schulden von Tinoco zur Aufrüstung (->Unterdrückung der Bürger) und Privatgebrauch Tinocos entstanden sei.

Daraufhin sagte Großbritannien, dass ein Regime-Wechsel für die internationale Politik und das Völkerrecht nicht relevant sei. Costa Rica verwies daraufhin, dass die meisten Regierungen und auch Großbritannien selbst das Tinoco-Regime nicht anerkannten. Schulden von einem von Großbritannien nicht anerkannten Regime, könne Großbritannien nicht einfordern.

Zudem beharrte Costa Rica auf der Unrechtmäßigkeit der Regierung, da Tinoco die Verfassung gebrochen habe.

Der Auffassung Costa Ricas schloss sich am Ende auch Richter Taft an.

  1. Auswirkungen

Die Tinoco-Entscheidung ist einer der am meisten zitierten Fälle der Odious Debts. Er wird oft von NGOs herangezogen, die in solchen Fällen gegen die Schuldenrückzahlung argumentieren. Leider wird meist übersehen, dass die Entscheidung kein Urteil, sondern ein Schiedsspruch ist. Somit ergibt sich kein Automatismus für Staaten in derselben Weise zu handeln.

Jedoch ist die Entscheidung eine Art Signal an die Länder, die mit illegitimen Regimen zusammenarbeiten, sich der Konsequenzen ihres Handels bewusst zu sein. Vor allem sollten die (zumeist westlichen) Länder endlich die Praxis, wie es auch in Südafrika geschah, beenden, dass undemokratische Regierungen unterstützt oder Leid/Armut ausgenutzt werden.

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Überblick über die Schuldensituation Südafrikas

Juni 9, 2008 · Kommentar schreiben

Überblick über die Schuldensituation Südafrikas

1993, beim Ende des Apartheidregimes hatte Südafrika Auslandsschulden in Höhe von rund 25,7 Milliarden US-$.

Die Hauptgläubiger waren:

BRD: 27,5%

USA: 26,5%

Schweiz: 20,8%

Vereinigtes Königreich: 14,3%

Zwischen ‘75 und ‘93 hatte die BRD fast 8 Mrd. $ Netto-Kapitalexport nach Südafrika getätigt, davon mehr als die Hälfte während der Zeit der Wirtschaftssanktionen (‘85-’93).

Die meisten Gelder flossen in den öffentlichen Sektor, das heißt sie waren im Grunde Unterstützung für das Regime. Deutsche Unternehmen und die deutsche Regierung (wegen Zulassen der Transaktionen) machten sich somit zumindest in der Zeit der Sanktionen mitschuldig an den Verbrechen der Apartheid.

Auch deutsche Banken unterstützten die „weiße Regierung“ mit mehreren Milliarden Dollar.

Der spätere Präsident und Friedensnobelpreisträger Mandela sagte dazu im Jahr 1992:

„Es ist für uns vollkommen inakzeptabel, wenn das südafrikanische Regime mit Hilde gewisser ausländische Finanzinstitutionen der internationalen Gemeinschaft zu unterlaufen. Dadurch untergraben diese Institutionen den Verhandlungsprozess in Südafrika. Wenn diese Institutionen jetzt Geld verleihen, dann fördern sie faktisch die Verzögerung unseres Strebens nach Freiheit, Demokratie und Entwicklung“

Schulden der Nachbarländer

Ein wenig bekanntes Kapitel des Regimes sind die Schulden der Nachbarländer, die durch das Apartheid-Regime verursacht wurden.

Denn die südafrikanische Regierung verfolgte eine harte Destabilisierungspolitik in Nachbarländern wie Mosambik, wo Südafrika massiv Einfluss nahm, um unliebsame Rivalen und demokratische Freiheitsbewegungen zu verhindern.

Nach Angaben der KASA (Kirchliche Arbeitsstelle Südliches Afrika) und anderer NGOs belaufen sich die Schulden der Nachbarländer, die durch die Politik des Regimes in Südafrika verursacht wurden, auf etwa 115 Milliarden US-$.

Quellen: KASA, CIA World Factbook, odiousdebts.org

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