International Economic Law

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Menschenrechte und TNCs, Zusammenfassung und Perspektive

September 13, 2008 · 1 Kommentar

Wie in vorherigen Blog-Einträgen schon erwähnt wurde, ist der sicherste Weg zur Beseitigung der Menschenrechtsverletzung durch TNCs die Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes durch BIPs.

Der Grund dafür war, dass die TNCs nur bedingt an internationales Recht gebunden sind und demnach nur im direkt schwierigen Fall wegen Menschenrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings haben die Rechtslage in Gaststaaten meist sehr unterschiedlichen menschenrechtlichen Standards mit vielfältigen rechtsstaatlichen Defiziten und politischen Hindernissen, also es ist auch notwendig den Staaten den höheren internationalen Standard der Staatsverantwortlichkeit in dem Bereich der Menschenrechte zu fordern.

Die Menschenrechtsverletzung durch TNCs ist besonders problematisch, wenn es die Einrichtung funktionierender präventiver Schutzmechanismen und die Durchsetzung oder Sanktionierung geltender Normen fehlt. Politische Unwille oder Korruption in Gaststaaten sind auch Hindernisse.

In den Heimatstaaten der TNCs andererseits findet man bereits die Verankerung der Menschenrechtsstandards in den nationalen Gesetzen, sowie rechtsstaatliche Verfahren zu deren Durchsetzung. Zentral ist hier vielmehr die Frage, wie künftig auch außerhalb der nordwestlichen Staaten begangene Menschenrechtsverletzungen durch TNCs zivilrechtlich verfolgt werden können.

Trotz der Anforderung des höheren internationalen Standards von menschenrechtlicher Staatenverantwortlichkeit stellt sich grundsätzlich ein Problem, dass rein privates Handeln nicht dem Staat zugerechnet werden kann, da er grundlegend nur den Handlungen seiner Regierungsorgane verantwortlich ist.

Nach dem UN-Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit soll das Handeln Privater, die staatliche Funktion ausführen, die in Übereinstimmung mit internationalem Recht stehen, auch dem Staat regerechnet werden. Dies ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn ihnen die Hoheitsrechte in offizieller Form übertragen werden, sondern auch, wenn sie die Funktionen übernehmen und so zu Staatsorganen werden. Dieser Aspekt ist sehr eng gefasst, da vorausgesetzt wird, dass der Staat konkrete Anweisungen gegeben hat und diese direkt kontrollieren kann.

Dabei soll eine breitere Interpretation im Hinblick auf die Staatenverantwortlichkeit nötig sein. Es ist die Auffassung, dass ein Staat für private Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, wenn er seine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung einer Verletzung von internationalem Recht durch Private vernachlässigt und keinerlei Reaktion entgegnet hat. Demnach kann gesagt werden, dass sich Staatenverantwortung nicht an der bloßen Handlung des Privaten misst, sondern durch die Unterlassung der staatseigenen Schutzpflichen.

Die Menschenrechtsverletzungen durch TNCs bzw. Private können in gegenwärtigen Rechtsbedingungen weder ihnen noch den Staaten perfekt zugerechnet werden. Jedoch existieren die Tendenz sowie die rechtlichen Versuche, die Menschenrechtsverletzung durch TNCs zu beseitigen und die breitere Rechtsinterpretation im menschenrechtlichen Bereich zu Anwendung zu bringen.

Kategorien: Investment Protection · human rights
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Illegitime Regime und das Völkerrecht – eine Bilanz

Juli 17, 2008 · Kommentar schreiben

Die ‚Odious Debt Doktrin’ hat keinen formal anerkannten Status im Völkerrecht. Als Beispiel erwähnt nicht einmal eine Konvention der Vereinten Nationen über Staatsschulden  bei Staatennachfolge diese Doktrin namentlich. Dennoch beriefen sich die Staaten immer wieder darauf. .

So verleugnete Kuba 20 Jahre nach seiner erneuten Unabhängigkeit die Rückzahlung der Schulden, die von den spanischen Kolonialherren unternommen wurden. Die Sowjetunion folgte dem Beispiel und verweigerte die Schulden der Zaren 1921. Mit der Begründung, dass „no people is obliged  to pay debts that are like the chains it has been forced to bear for centuries“[1]. Folgend erklärte Costa Rica 1923 die Schulden des Diktators Frederico Tinoco bei der Royal Bank of Canada für illegitim. Das Urteil durch den Präsidenten des zuständigen Gerichts, Taft, machte nicht den Status eines undemokratischen Regimes für das Urteil geltend, sondern die Tatsache, dass die Bank nicht gutgläubig war, sondern wusste, dass das Geld nicht für den Staat sondern für persönliche Zwecke des Diktators, der dann sogar außer Landes ging, bestimmt war. Zuspitzung in neuester Zeit dürfte der Konflikt zwischen den USA und dem Iran gebracht haben. Das hierfür eingerichtete Schiedsgericht, das Iran – U.S. Claims Tribunal urteilte, dass der Iran für die Schulden aus den späten 1940er Jahren einstehen muss. Hierbei wurde aber wie folgt festgehalten dass es „does not take any stance in the doctrinal debate on the concept of ‘odious debts’ in international law”[2]   

Überdies kam es zu öffentlichen Kampagnen bei den Schuldenfragen in Südafrika, Indonesien oder als wohl jüngstes Beispiel im Irak. Alle Länder wiesen die Zahlungsforderungen unter Berufung auf die besagte Doktrin zurück.

Neuerdings gewinnt auch die Perspektive illegitimer oder gar krimineller Handlungen durch Staatsmänner in anderen Teilen des Völkerrechts zunehmend an Bedeutung. Hierzu gehören die Anklagen von Staatsmännern, wie die von Slobodan Milosevic. Aber auch Anklagen wegen Verstoß gegen die Menschenrechte vor amerikanischen Gerichten, mit rechtlicher Grundlage des ‚Alien Tort Statute’, durch das es jedem Auswärtigem erlaubt ist, Schadensersatzforderungen vor US-Gerichten geltend zu machen, zählen hier durchaus dazu.

Dieser Trend führt in der Meinung vieler Völkerrechtler dazu, dass die Staatengemeinschaft wohl nach und nach aufnahmebereiter in Bezug auf die ‚Odious Debt Doktrin’ wird.

 

Wie  kann diese Doktrin nun am sinnvollsten eingebunden werden?

 

Hierzu gibt es verschiedene Modelle und Vorstellungen:

Sinnvoller Weise wäre der UN-Sicherheitsrat mit der Aufgabe zur Aburteilung von ‚odiousness’ zu betrauen. Schon heute übernimmt er durch den Erlass von verbindlichen Resolutionen die Sanktionierung in verschiedenen völkerrechtlichen Fragen. Dies würde auch von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats aufgrund des Veto-Rechts bevorzugt werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung eines neuen Gerichtshofs, ähnlich dem IGH mit Repräsentanten verschiedener Nationen und professionalisierter Struktur.

Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die USA die Initiative ergreifen und selbst einen entsprechenden Gerichtshof gründen, der ein Verfahren herausarbeitet, welches zum internationalen Standard avancieren könnte. In der Folge wären die USA in der Lage die Geldhähne für illegitime Regime über Weltbank und IWF zuzudrehen.

Hierdurch wird der notwendige Druck auch auf andere internationale Banken erhöht und diese werden die Gelder auch restriktiver ausschütten. Fraglich ist nur, ob die den USA dadurch eingeräumte Sonderstellung im Völkerrecht wünschenswert und mit dem Völkerrecht an sich vereinbar ist.

Auch der Druck über NGOs kann in der Zukunft dazu führen, dass Zahlungen an illegitime Regime zurückgehen werden. Man hofft bei dieser alternative auf den entscheidenden Druck aus der Zivilgesellschaft.

Schließlich bliebe noch der Weg des politischen Drucks einflussreicher Staaten, wie die USA, die andere Staaten dazu auffordern könnten, keine Kredite an bestimmte Länder, wie z.B. dem Iran, zu vergeben.

 

Das grundsätzliche Problem der Doktrin ist momentan der Mangel an Rechtssicherheit. Für potenzielle Gläubiger ist es so auch oftmals schwer zu erahnen, welche Kredite von heute vielleicht in einiger Zeit als ‚odious’ deklariert werden. Deshalb stellt die Doktrin einen Bereich im Völkerrecht dar, der sehr schwammig und äußerst unzureichend geregelt ist.

Für den Fall einer positiven Entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsproblematik würden zum einen schwache, aber legitime Staaten durch Kredite besser gefördert werden können und illegitime Regime kämen in die Not, keine Finanzierungsquellen mehr zu finden. Dadurch würde die Aufrechterhaltung eines illegitimen Regimes deutlich erschwert werden.

 

 

 

 

 

 

Siehe hierzu ferner: Jayachandran, Seema/ Kremer Michael: Odius Debt, in: Jochnick, Chris / Preston, Fraser A.: Souvereign Debt at the Crossroads. Challenges and Proposals for Resolving the Third World Debt Crisis, New York, 2006.

International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York.

Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.


[1] International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York, S. 72.

[2] Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.

Kategorien: odious debts
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´Corporate Responsibility` – Chancen privater Entwicklungshilfe

Juli 9, 2008 · Kommentar schreiben

Bereits in einigen Beiträgen wurde vom Schlagwort „corporate responsibility“ gesprochen, in Zusammenhang mit dem wachsenden Einfluss transnationaler Unternehmen (TNU) auf die menschenrechtliche Situation in Entwicklungsländern.

Wie problematisch sich das Handeln internationaler Großkonzerne auf die Situation der Bevölkerung auswirkt zeigt sich in Ländern, die nicht mehr in der Lage oder nicht bereit dazu sind, den Menschenrechtsschutz zu gewährleisten.

Der Einfluss der Unternehmen beginnt mit ihrer Standortpolitik. Unternehmen können entweder eigene Produktionsstätten eröffnen oder Partner vor Ort wählen, die dann den Herstellungsprozess von Subunternehmen überwachen. Bereits hier kann es problematisch werden, wenn die TNU selbst nicht für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards in den Subunternehmen sorgen.

Ein Punkt, auf den ich hier aufmerksam machen möchte steht in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Heimatstaates, Gesetze zur Bindung der TNU bezüglich ihres Handelns im Ausland zu erlassen:

- Es könnte hier zu Konflikten kommen, wenn die Gesetzgebung im Heimatland, mit der im Gastland nicht vereinbar wäre.

- Dies sollte dann zu keinem Konflikt führen, wenn z.B. Schutzbestimmungen im Heimatstaat höher wären, als im Gaststaat.

- Strengere Bestimmungen im Heimatstaat wiederum benachteiligen die jeweilige Industrie, im Vergleich zu der, anderer Länder.

Besonders für große Unternehmen, die bei ihren Produkten besonders stark auf die Kundenloyalität angewiesen sind, wie beispielsweise die Hersteller von Markenkleidung, ist es wichtig, dass ihr Markenname einen guten Ruf genießt. Um diesen zu schützen, werden sie vermehrt wert darauf legen, bei ihren Produktionsstätten im Ausland nicht in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen gebracht zu werden und sich vielleicht sogar durch Engagement in den betroffenen Regionen positiv von anderen Herstellern abzuheben.

Es wäre interessant genauer zu untersuchen, wie sich verschiedene Entwicklungsprogramme von transnationalen Unternehmen auf die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den jeweiligen Ländern auswirken. Einen Artikel hierzu hat das „Overseas Developement Institute“ London 2008 veröffentlicht:

http://www.eldis.org/go/topics/resource-guides/corporate-responsibility&id=37672&type=Document

Dass sich eine positive Entwicklung aus den Wirkungsmöglichkeiten des privaten Sektors ergeben kann, obwohl Unternehmensziele und soziale Ziele einander häufig nicht nahe stehen, zeigt ein weiterer Artikel des „Overseas Developement Institute“:

http://www.eldis.org/go/topics/resource-guides/corporate-responsibility&id=37671&type=Document

Es werden dabei vier Schritte herausgehoben, die eine effektive Unterstützung durch die Wirtschaft bieten können:

- Engagement in Form von Spenden für wohltätige Zwecke wie z.B. Waisenhäuser, Kindergärten, Schulen etc.

- Die Aufnahme von verantwortungsbewussten Richtlinien in die eigenen Unternehmensregeln, wie z.B. die Richtlinien des Global Compact.

- Wirtschaftsstrategien immer unter dem Aspekt ihrer Sozialverträglichkeit bewerten und nach Möglichkeit Maßnahmen ergreifen, die die regionale Wirtschaft stützen.

- Globale Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander nach allgemeinen Grundsätzen, zum Beispiel in Zeiten von Wasserknappheit.

Die Theorie, die hinter diesen Ansätzen steckt ist, dass ´Corporate Responsibility` über allein wohltätige Projekte hinaus, weiter greifende Möglichkeiten für die Unternehmen, sowie die Wirtschaft in Entwicklungsländern bietet, wenn strukturelle Maßnahmen in den Unternehmen ergriffen werden.

Um hier ein Beispiel aufzugreifen, kann man das Engagement von ´BMW Southafrica` nennen, welches in einer ausführlichen Studie des ´World Business Council for Sustainable Developement` angeführt wird:

http://www.wbcsd.ch/DocRoot/dg5HYffivqQ2xaqY3oVO/DemocracyandDevelopment%2CVolumeIX.pdf

BMW engagierte sich traditionell stark in der Region und führt das BMW HIV/Aids Programme, BMW Maths and Science Programme und das BMW Seed Programme durch.

Das BMW Projekt zur Bekämpfung von Aids gilt als äußerst erfolgreich, die Infektionsrate in der Arbeiterschaft kann durch Aufklärungsmaßnahmen überdurchschnittlich niedrig gehalten werden und infizierte Angestellte werden medizinisch und psychologisch versorgt.

Weitere Beispiele für erfolgreiches Engagement aus der Wirtschaft finden sich in der oben genannten Studie.

Kategorien: human rights
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Verantwortlichkeit von Heimatstaaten für Menschenrechtsverletzungen privater Unternehmen im Ausland

Juli 5, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits im Eintrag „Transnationale Unternehmen und Menschenrechte“ festgestellt, sind transnationale Unternehmen keine Völkerrechtssubjekte und daher nicht uneingeschränkt an Völkerrecht gebunden. Sie können daher für zahlreiche Menschenrechtsverletzung nicht vor internationalen oder regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen zur Verantwortung gezogen werden.

Da häufig Gaststaaten, die eigentlich für die Durchsetzung der Menschenrechte im eigenen Land zuständig wären, nicht in der Lage oder nicht willens sind, gegen Menschenrechtsverletzungen ausländischer Unternehmen vorzugehen, stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Heimatstaaten für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden können.

Der UN Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit der International Law Comission (ILC)[1] gibt Vorgaben hierfür.

„Every internationally wrongful act of a State entails the international responsibility of that State.”(Art. 1 ILC). Eine Verantwortlichkeit des Staates liegt demnach vor, wenn ein dem Staat zurechenbares Handeln oder Unterlassen gegen die Verpflichtungen dieses Staates verstößt.[2] Zu definieren wären hier die Begriffe „internationally wrongful act“, sowie „act of a state“, um festzustellen, wann ein Staat für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Ableitung einer Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht des Staates in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen von privaten Unternehmen im Ausland daraus ist noch unklar.

Prinzipiell gilt, dass den Staaten auf Grundlage der Menschenrechtsabkommen verschieden Pflichten auferlegt werden können und zwar Achtungspflichten, Schutzpflichten und Erfüllungspflichten. Dass sich die Pflichten zur Wahrung der Menschenrechte nicht auf die nationale Ebene beschränken können ergibt sich aus Art. 2 (1) ICESCR: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.“

Aus der Schutzpflicht lässt sich ableiten, dass Staaten ihre Unternehmen auch hinsichtlich ihres extraterritorialen Verhaltens regulieren und kontrollieren müssen und sie im Falle von Menschenrechtsverletzungen auch rechtlich zur Verantwortung ziehen sollen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Staaten, das Handeln der Unternehmen im eigenen Land auch in Bezug auf ihr Verhalten im Ausland zu beeinflussen:

- Sanktionen

- Gezielte Vergabe von Hermes-Bürgerschaften (Beispielsweise nur noch für Unternehmen, die Umweltverträglichkeit ihrer Produktion nachweisen könne oder die nicht in Krisenregionen tätig sind)

- Rechtliche Vorschriften für Unternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeit im Ausland.

Eine weitere Frage die sich stellt, ist die nach der Zulässigkeit extraterritorialer Rechtsanwendung, dürfen transnationale Unternehmen vor Gerichten im Heimatland bezüglich ihrer Handlungen im Ausland zur Verantwortung gezogen werden?

Unter „extraterritorialer Rechtsanwendung“ zu verstehen ist die Anwendung nationalen Rechts eines Staates auf die Sachverhalte, die über die eigenen Staatsgrenzen hinausgehen oder die sich vollständig ohne Zusammenhang zum eigenen auf einem anderen Staatsterritorium abspielen.[3]

Gegen eine Berechtigung oder Verpflichtung zur extraterritorialen Rechtsanwendung spricht das Territorialitätsprinzip als Ausdruck der Staatensouveränität und sie ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Problematisch ist hier, dass kaum Gesetze auf Menschenrechtsverbrechen mit transnationalen Bezügen ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es schwierig die Tatsachen aufzudecken, aus denen sich Ansprüche ergeben, weil Unternehmen nicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer Vorgehensweisen und Entscheidungen verpflichtet sind.


[1] Tomuschat (Hg.): Völkerrecht. Baden-Baden: Nomos 2005 (3.Auflage)

[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008. S. 34.

[3] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. S. 46.

Kategorien: human rights
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Transnationale Unternehmen und Menschenrechte

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

  1. Globalisierung

Im Prozess der Globalisierung haben europäische, nordamerikanische und asiatische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten vermehrt ausgeweitet auf Länder, in denen sie sich auf Grund niedriger Lohnkosten, großer Absatzmärkte usw. wirtschaftliche Vorteile erhoffen.

Während man darin zum einen die Hoffnung sehen kann, dass Investitionen aus dem Ausland die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung verbessern könnten und langfristig vielleicht auch die politische, so zeigt sich in der Realität häufig eine Verschlechterung der Situation für viele Betroffene.

Trotz steigender Gewinne zahlen viele ausländische Unternehmen nicht die Löhne, die den Arbeitern und ihren Familien ein angemessenes Auskommen sichern, Umweltschäden werden in Kauf genommen und die lokale Wirtschaft gefährdet.

Dabei wird deutlich, wie groß der wirtschaftliche und politische Einfluss transnationaler Unternehmen werden kann:

- Standort- und Produktionsentscheidungen der Unternehmen haben große Auswirkungen auf die Entwicklungen in den betroffenen Regionen

- Der Umsatz der größten Unternehmen übersteigt das Bruttosozialprodukt vieler Staaten.

- Sie übernehmen eine immer stärker werdende Position gegenüber den Staaten und bestimmen immer mehr über politische, wirtschaftliche und kulturelle Lebensbedingungen mit.

Die Mittel und Mechanismen zur Kontrolle und Sanktionierung transnationaler Unternehmen sind dabei weiterhin sehr begrenzt und in ihrer Wirkung umstritten, einige habe ich bereits in anderen Blog-Einträgen besprochen (OECD-Leitlinien, ILO-Normen, Global Compact usw.)

  1. Transnationale Unternehmen

Transnationale Unternehmen, auch multinationale Unternehmen genannt[1], können als Organisationseinheiten bezeichnet werden, die in anderen Ländern Aktivitäten betreiben.

Eine Studie der Heinrich Böll Stiftung[2] hat hierzu festgestellt, dass zwar die größte öffentliche Aufmerksamkeit den multinationalen Konzernen gilt, es tatsächlich aber vor allem lokale, kleinere und mittlere Unternehmen sind, die Menschenrechtsverletzungen verursachen. Häufig sind sie Zulieferer für große transnationale Unternehmen und können über öffentlichen Druck und Kontrollmechanismen weniger gut erreicht werden. Die großen transnationalen Unternehmen sind also an Menschenrechtsverletzungen häufig eher indirekt beteiligt.

Da die Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes auf internationaler Ebene schwierig ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Menschenrechte im nationalen Recht verankert sind und Durchsetzungsmechanismen auf dieser Ebene existieren.

Zu untersuchen ist also hier die Rechtslage im Gaststaat, sowie auch die, im Heimatstaat des Unternehmens.

Probleme bei der Rechtslage in den Gaststaaten:

- Menschenrechte sind im nationalen Rechtssystem unterschiedlich stark verankert.

- Es existieren keine funktionierenden Einrichtungen zum Schutz und zur Durchsetzung der vorhandenen Rechtsnormen.

- Arbeitsschutz und Umweltschutz werden nicht rechtlich gewährleistet.

- Korruption verhindert die Verfolgung von Verstößen gegen bestehende Normen.

Was die Durchsetzung der Menschenrechte in den Heimatstaaten angeht, bei denen es sich in der Regel um nordamerikanische und europäische Staaten handelt, so sind diese in der nationalen Rechtssetzung meistens verankert und es wird ihnen große Bedeutung geschenkt. Die Verfolgung von Rechtsverstößen transnationaler Unternehmen im Ausland ist jedoch bisher noch schwierig.

Auch nach internationalem Recht ist es schwierig, transnationale Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ergibt sich aus der strengen Trennung zwischen staatlicher und privater Rechtssphäre. Nur Staaten als klassische Völkerrechtssubjekte können im internationalen Recht Normadressaten sein. Dies ergibt sich daraus, dass „Rechtspersönlichkeit“ im Völkerrecht „die Fähigkeit, völkerrechtliche Rechte und Pflichten innezuhaben“ bedeutet.[3]


[1] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008

[3] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

Kategorien: human rights
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Das Recht auf Gesundheit

Juni 30, 2008 · Kommentar schreiben

In Artikel 12 des Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.

Nach Art. 12 II d (ICESCR) verpflichten sich die Vertragsstaaten des Weiteren dazu, die „Maßnahmen“ zur „Schaffung der Vorraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ zu ergreifen.

Es erscheint selbstverständlich, dass dieses Recht auf Gesundheit auch zwangsläufig das Recht auf Medikamente einschließt, das in Extremfällen den Schutz vor Epidemien darstellt.

Zugang zu Medikamenten kann nur da gewährt sein, wo er für die Bevölkerung auch finanziell möglich ist, eine Tatsache, die in Entwicklungsländern häufig nicht gegeben ist.

Das Recht auf Gesundheit scheitert zum Beispiel daran, dass die Pharma-Industrie auf ihr Patentrecht besteht und lebenswichtige Medikamente für gerade die Länder, die auf sie am meisten angewiesen sind, unerschwinglich macht.

Natürlich liegt die Pflicht zur Gewährleistung der erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei den Staaten und kann nicht direkt auf die Pharma-Unternehmen übertragen werden, jedoch haben sie enormen Einfluss darauf, wie weit das Recht auf Gesundheit, wie es in Art. 12 (ICESCR) definiert ist auch wirklich umsetzbar ist.

Bereits entwickelte Medikamente z.B. gegen Aids und Krebs können, weil sie patentiert sind, von den Regierungen nicht kostengünstiger angeboten werden.

Pharma-Unternehmen bestehen häufig auf dem Patentrecht mit der Begründung, nur so könne der Anreiz zur Forschung auch weiterhin aufrechterhalten werden. Besonders besteht die Gefahr zum Trend, nicht mehr in die teure Forschung lebenswichtiger Medikamente zu investieren, die hinterher von Entwicklungsländern in Raubkopien vertrieben werden, sondern zunehmend in „Lifestyle-Medikamente“, die sich langfristig als lukrativer herausstellen.

Das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte der Rechte des geistigen Eigentums) verpflichtet nun Länder wie Indien, Brasilien, Südafrika, Thailand, China usw. ihren Umgang mit dem Patentrecht an die internationalen Standards anzupassen.

Die Herstellung von Raubkopien ist demnach nur noch in Krisen und unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Ohne eine verantwortungsvolle Unternehmensführung der Pharma-Industrie wird es weiterhin schwierig sein, den Zugang zu Medikamenten international zu gewährleisten.

Interessante Artikel hierzu sind:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/699/114585/

http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/artikel/650/116534/

Ebenfalls interessante Seiten:

http://www.humanrights.ch/home/de/Themendossiers/TNC/Nachrichten/idart_5635-content.html

http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/071130_entwurf_richtlinien_pharma.pdf

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Corporate Responsibility

Juni 24, 2008 · Kommentar schreiben

Da transnationale Unternehmen enorm an Macht und Einfluss gewonnen haben und bisher noch immer die nötigen Mittel fehlen, um sie zur Achtung und zum Schutz der Menschenrechte zu verpflichten wurde 2003 von der UN-Unterkomission zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte die „Normen der Vereinten Nationen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte[1] einstimmig angenommen und zur weiteren Diskussion an die UN Menschenrechtskommission verwiesen. Die Verpflichtung zum Schutz lässt sich auch für internationale Unternehmen aus der Präambel der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ableiten, die für „alle Organe der Gesellschaft“ gilt und somit auch für Unternehmen.

Den hier beschlossenen Normen liegt ein umfassendes Menschenrechtsverständnis zugrunde, dass alle Menschenrechte einschließt, die bürgerlichen und politischen, sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen. Die primäre Verantwortung zum Schutz und der Umsetzung liegt auch hier bei den Staaten selbst. Eine Problematik, die ich auch in meinem Eintrag „Probleme bei der Durchsetzung von Menschenrechten“ angesprochen habe.

Darüber hinaus richten sich allerdings diese 23 Normen nun auch an die Unternehmen direkt und es ist ein Beschwerdeverfahren bei Verstößen vorgesehen.

Wirtschaftliche Unternehmen werden beispielsweise zu folgenden Punkten verpflichtet:

  • weder Zwangs- noch Pflichtarbeit zu verwenden
  • für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen
  • den Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt zu zahlen, dass ihnen und ihrer Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert
  • das Recht der Kinder achten, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden
  • das öffentliche Interesse, die Politiken im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellem Bereich, einschließlich Transparenz, Rechenschaftspflicht und das Verbot der Korruption anzuerkennen
  • das Recht auf Entwicklung, auf angemessene Nahrung und auf Trinkwasser zu achten
  • alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen gewähren
  • ihre Tätigkeiten in Einklang mit Verantwortlichkeiten und Standards in Bezug auf Umwelt, Achtung der Menschenrechte, öffentliche Gesundheit und Sicherheit auszuführen.

Die oben aufgeführten Punkte sind nur einige Beispiele für menschenrechtliche Problempunkte, bei denen man gut nachvollziehen kann, wie schwierig es sein wird, sie in die Realität umzusetzen, da viele Fälle bekannt sind, bei denen gerade diese Rechte von den Unternehmen missachtet werden.

Zur Umsetzung der Normen wurden folgende Bestimmungen gemacht:

  • die Unternehmen werden aufgefordert interne Regelungen entsprechend der Übereinstimmung mit den Normen zu fassen
  • die Unternehmen unterliegen bezüglich der Anwendung der normen einer regelmäßigen Überwachung und Nachprüfung durch die Vereinten Nationen
  • die Überwachung ist transparent und unabhängig und berücksichtigt die Beiträge von Interessenträgern, sowie Informationen, die auf Grund von Beschwerden über Verstöße gegen diese Unternehmen eingehen.
  • die Staaten sollen den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen schaffen, um sicherzustellen, dass die Normen umgesetzt werden
  • es gilt eine Entschädigungspflicht im Falle der Schädigung von Personen, Rechtsträgern oder Gemeinschaften durch Nichteinhaltung der UN Normen

Seit des Inkrafttretens dieser Normen für transnationale Unternehmen im Umgang mit den Menschenrechten sind einige Jahre vergangen und es ist fraglich, wie weit es gelungen ist, Transparenz zu verstärken, die Menschenrechte stärker zu gewährleisten und Verstöße von Unternehmen zu ahnden.

Folgende Kritikpunkte und Probleme bezüglich der Normen kann man bedenken:

  • Es ist schwierig eine klare Abgrenzung zu treffen, zwischen der staatlichen Verantwortung und der Verantwortung der Unternehmen.
  • Es ist fraglich, wie weit eine Umsetzung der Normen in der Praxis für Unternehmen, die beispielsweise im Ausland investieren wollen, überhaupt möglich ist, in Einklang mit den Bedingungen vor Ort.

Kritisch befasst sich mit der Thematik folgende Dokumentation des DGB Bildungswerk:

http://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/doku2005.pdf


[1]http://dgvn.de/blaue-reihe.html , hier die Nummer 88.

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Investitionsschutz nur bei Einhaltung der Menschenrechte?

Juni 14, 2008 · Kommentar schreiben

Aus vielen der Blog Einträge ist die Problematik hervorgegangen, die sich für die Menschenrechte ergibt, wo sie im Spannungsverhältnis zu Investitionsabkommen stehen.

Wo Staaten auf Grund wirtschaftlicher Interessen, der Bindung an internationale Investitionsabkommen oder Korruption ihrer Pflicht zum Menschenrechtsschutz nicht nachkommen, ist fraglich welche Schutzmechanismen noch wirksam sein können.

Eine Möglichkeit ist es die Verantwortlichkeit multinationaler Unternehmen stärker zu fordern, die letztlich auch diejenigen sind, die am meisten von den Investitionsabkommen profitieren.

Dazu nötig sind verbindliche Instrumente, mit denen multinationale Unternehmen verpflichtet werden können sich an international vereinbarte Normen im Menschenrechts- und Umweltschutz zu halten.

Ein wichtiges Instrument, das Unternehmen zu einer „corperate responsibility“ veranlassen soll ist der Global Compact.

Ziel des Global Compact ist es, die Geschäftswelt zu einer aktiven Partnerschaft mit den UN-Organisationen zur Förderung der Einhaltung von Menschenrechten, Arbeits- und Sozialnormen und Umweltstandards zu gewinnen. Im Zentrum stehen neun Prinzipien, die sich in den Bereichen Menschenrechte, Arbeits- und Sozialstandards, sowie Umweltstandards auf die wichtigsten internationalen Abkommen beziehen.

Mehr als 300 internationale Unternehmen sind dem Abkommen bereits beigetreten, das in seiner Umsetzung und den Überwachungsmechanismen bisher eher schwach ist und auch keine rechtliche Bindung besitzt.

Die Unternehmen, die dem Global Compact beitreten sichern folgende Punkte zu:

  • ihn in ihren Jahresberichten, Unternehmensgrundsätzen und ähnlichen Dokumenten zu befürworten,
  • mindestens einmal pro Jahr spezifische Beispiele („best practices“) für die Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien auf der Web-Site des Global Compact zu veröffentlichen,
  • mit den Vereinten Nationen im Rahmen von Partnerschaftsprojekten sowohl auf politischer als auch auf lokaler Ebene zusammenzuwirken.

Auf der Internetseite der internationalen Handelskammer können Unternehmen unter dem Begriff „best practices“ die Maßnahmen vorstellen, die sie zur Verbesserung in den oben genannten Bereichen ergriffen haben. Dies fördert die Transparenz und kann Ansporn für die Unternehmen sein, aktiv zu einer Verbesserung beizutragen. Deutsche Unternehmen, die bisher den Global Compact unterstützen sind Aventis, BMW, DaimlerChrysler, Deutsche Bank, Bayer, Gerling Konzern und BASF.

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (2000) stellen den einzigen multilateral anerkannten und umfassendsten Kodex dar, den Regierungen untereinander vereinbart haben. Es handelt sich um Empfehlungen der Regierung an multinationale Unternehmen dazu, an welche Prinzipien und Standards sie sich in Bezug auf Arbeits-, Menschenrechts- und Umweltschutz halten sollten. Die Unternehmen werden unter anderen Punkten zur Offenlegung von Informationen und zum Kampf gegen Korruption aufgerufen.

Die Umsetzung und Überwachung erfolgt auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen von Regierungen, Unternehmen, Unternehmensverbänden sowie Gewerkschaften, anderen Arbeitnehmerorganisationen und NGOs. Auf nationaler Ebene werden Kontaktstellen zur Leitung der Förderung und Umsetzung der Leitsätze eingerichtet.

Die Effektivität des Global Compact und der OECD-Leitlinien in den Entwicklungsländern hängt immer noch maßgeblich von der Zustimmung und den rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort ab, weshalb eine Entwicklungszusammenarbeit von großer Bedeutung ist.

Informationen zu diesen Themen finden sich unter folgenden Adressen:

http://www.bpb.de/

http://www.cora-netz.de/

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Complicity among Investors and Host States in Human Rights Abuses 3

Juni 9, 2008 · Kommentar schreiben

Complicity among Investors and Host States in Human Rights Abuses

Scope for Non-Parties to an Arbitration to Raise Human Rights Concerns

Even where the two parties are complicit in ignoring the human rights implications of the investment activity – and may prefer to focus their submissions to the Tribunal upon their commercial dispute – there may be procedural scope for non-parties to an arbitration to bring forward human rights facts and arguments for a Tribunal’s consideration. Accordingly, lawyers should be aware that they enjoy the opportunity to introduce these human rights considerations into the arbitral conversation.

For example, in two arbitrations under the NAFTA, Tribunals have indicated that they are minded to allow written submissions by groups wishing to bring forward arguments based upon sustainable development or environmental concerns. In one of these two cases, the Tribunal is still deliberating as to whether amicus curiae may make factual interventions, in addition to legal ones. A more recent BITs dispute has seen a Tribunal reject a request by citizen’s groups and non-governmental organizations to be added as actual parties to the dispute. However, the Tribunal professed to have not prejudged its ability to allow these parties to play a lesser role in the arbitration – either as amicus curiae or as expert witnesses – at some later stage of the proceedings.

In a similar vein, there is some possibility that a home state of an investor, who is party to the BIT in question, might also be able to intervene in an investment treaty arbitration. Typically, it might be expected that the home state’s interests would be in harmony with those of its investor, and that the former would not seek to play any role in the dispute. Indeed, one rationale for including provisions for investor-state arbitration in modern investment treaties had been to “depoliticize” the dispute and to absolve home states from the need to espouse the claims of their investors. However, several recent treaty disputes have demonstrated that investors sometimes enjoy an ability to “treaty-shop” for a viable investment treaty to use in their disputes with a host government. Investors may enjoy the ability to adopt a “home state” of convenience. This situation arises because a number of treaties define an investor’s nationality by reference to where it is legally incorporated – rather than by some more exacting test, such as its primary site of business. As such, some recent investment disputes have seen subsidiaries of US-based investors use BITs signed between the Netherlands with developing or transition economies, in situations where the US had yet to conclude a treaty with the host state. Accordingly, the nominal “home state” of an investor may not have a sense of affinity or loyalty to the investor.

In cases which raise controversial issues, or where the investor has been accused of complicity in human rights violations, the putative home state might be in a position to intervene in a case – particularly where the investor and the host state have both preferred to ignore these “extraneous” human rights concerns. At least one investment treaty (the NAFTA) expressly provides for the right of home states to address Tribunals, however it would be unusual, even where the treaty is silent on the matter, for a Tribunal to not accept arguments from a state, which is, after all, a signatory to the bilateral investment treaty in question.

Much will depend upon the ingenuity and creativity of outside actors who wish to push human rights considerations into the frame – perhaps against the wishes of the two parties to the dispute. Moreover, Tribunals which have reason to believe that an investor may be complicit in grave human rights abuses may be able to exercise their own authority under the relevant arbitral rules to commission expert reports on these issues. In the absence of concrete cases which have grappled with these issues, it would be premature to state with certainty how tribunals would conduct themselves. On the one hand, it is quite clear that Tribunals would be hard-pressed to ignore situations where investors or states are implicated in grave human rights violations of a jus cogens nature. On the other, it is not obvious how less egregious investor conduct would affect that investor’s investment treaty claims. Whereas host states may have clear international treaty obligations to uphold various other human rights, investors are not constrained by equally clear obligations under international law, either under human rights treaties or the relevant investment treaty.

As the obligations of the host state are often clearer, it is to these which we now turn. It will be seen that the failure by a host state to prevent investors from harming various human rights enunciated in international treaties, could give rise to the liability of the host state in human rights forums. Moreover, it will be suggested that where host states do elect to act so as to promote and protect their international human rights treaty obligations, sometimes by regulating or sanctioning investor activity, that there is scope for investment Tribunals to take these competing human rights obligations into account when assessing the manner in which host states have complied with their treaty obligations to foreign investors.

bibliography:

Peterson, Luke Eric/ Kevin R. Gray: International Human Rights in Bilateral Investment Treaties and in Investment Treaty Arbitration, 2003

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Complicity among Investors and Host States in Human Rights Abuses 2

Juni 9, 2008 · Kommentar schreiben

Complicity among Investors and Host States in Human Rights Abuses

Disputes Which Implicate Peremptory Norms of International Law

Many treaty arbitrations will include rules of international law as part of the applicable law to the dispute. And in public international law, there is some form of hierarchy whereby treaty obligations, would be of no effect in the event that they conflict with a fundamental peremptory norm of international law. Indeed Article 53 of the Vienna Convention on the Law of Treaties provides that „a treaty is void if, at the time of its conclusion, it conflicts with a peremptory norm of general international law“; and Article 64 of the same Convention notes that „if a new peremptory norm of general international law emerges, any existing treaty which is in conflict with that norm becomes void and terminates.“

As a result, jus cogens international laws would seem to be relevant to any arbitration where rules of international law constitute part of the applicable law. Some indication of which international laws carry peremptory status can be found in paragraph 5 of the Commentary to Article 26 the International Law Commission Draft Articles stated:

Those peremptory norms that are clearly accepted and recognized include
the prohibitions of aggression, genocide, slavery, racial discrimination, crimes
against humanity and torture, and the right to self-determination.

Other commentators have noted that prohibitions on forced, compulsory or indentured labour are also universally embraced as human rights violations of universal concern. The prohibition against forced and bonded labour, exploitative child labour and other slave-like practices as well as the freedom to association may also be considered erga omnes international human rights.

Whereas there is no question that a treaty or agreement which was incompatible with these jus cogens rights would be invalid, it is less clear how an investor’s alleged violation of such norms would impact an investment treaty arbitration. The treaty itself would not be invalidated, but the jurisdiction of the tribunal and the substantive merits of the investor’s claims might be invalidated.

In addition to the prospect that tribunals would take these considerations into account, there is also scope for domestic courts to consider egregious investor conduct post facto -if the courts are approached by either party to the arbitration in an effort to annul or enforce the Tribunal’s award. Such recourse to domestic courts is common where one of the parties is unwilling to comply with the arbitral award. There is an expert literature which discusses the grounds under which courts may refuse enforcement or grant annulment of an award, and although these differ from legal system to legal system, they will typically include: the nonarbitrability of a given subject-matter or the violation of public policy. These areas are beyond the scope of the author’s expertise, but signify two important areas which should receive future consideration by researchers interested in the intersection between human rights and investment treaty arbitration. Where Tribunals have ignored important human rights considerations, domestic courts might have some scope to consider these issues.

While arbitral tribunals have yet to face situations where investors are alleged to have been involved in violation of peremptory norms of international law, it should be noted that a Tribunal’s ability to determine the relevance of such issues, is obviously pre-conditioned on that tribunal’s knowledge of the investor’s human rights record in relation to the investment. Recalling that this section of the paper explores those situations where the investor and the host state have chosen to remain silent on these issues, much may depend upon the initiative of outside actors who wish to petition the tribunal to take heed of these considerations.

to be continued

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