International Economic Law

Mit den Tags ‘illegitime Schulden’ versehene Einträge

Illegitime Regime und das Völkerrecht – eine Bilanz

Juli 17, 2008 · Kommentar schreiben

Die ‚Odious Debt Doktrin’ hat keinen formal anerkannten Status im Völkerrecht. Als Beispiel erwähnt nicht einmal eine Konvention der Vereinten Nationen über Staatsschulden  bei Staatennachfolge diese Doktrin namentlich. Dennoch beriefen sich die Staaten immer wieder darauf. .

So verleugnete Kuba 20 Jahre nach seiner erneuten Unabhängigkeit die Rückzahlung der Schulden, die von den spanischen Kolonialherren unternommen wurden. Die Sowjetunion folgte dem Beispiel und verweigerte die Schulden der Zaren 1921. Mit der Begründung, dass „no people is obliged  to pay debts that are like the chains it has been forced to bear for centuries“[1]. Folgend erklärte Costa Rica 1923 die Schulden des Diktators Frederico Tinoco bei der Royal Bank of Canada für illegitim. Das Urteil durch den Präsidenten des zuständigen Gerichts, Taft, machte nicht den Status eines undemokratischen Regimes für das Urteil geltend, sondern die Tatsache, dass die Bank nicht gutgläubig war, sondern wusste, dass das Geld nicht für den Staat sondern für persönliche Zwecke des Diktators, der dann sogar außer Landes ging, bestimmt war. Zuspitzung in neuester Zeit dürfte der Konflikt zwischen den USA und dem Iran gebracht haben. Das hierfür eingerichtete Schiedsgericht, das Iran – U.S. Claims Tribunal urteilte, dass der Iran für die Schulden aus den späten 1940er Jahren einstehen muss. Hierbei wurde aber wie folgt festgehalten dass es „does not take any stance in the doctrinal debate on the concept of ‘odious debts’ in international law”[2]   

Überdies kam es zu öffentlichen Kampagnen bei den Schuldenfragen in Südafrika, Indonesien oder als wohl jüngstes Beispiel im Irak. Alle Länder wiesen die Zahlungsforderungen unter Berufung auf die besagte Doktrin zurück.

Neuerdings gewinnt auch die Perspektive illegitimer oder gar krimineller Handlungen durch Staatsmänner in anderen Teilen des Völkerrechts zunehmend an Bedeutung. Hierzu gehören die Anklagen von Staatsmännern, wie die von Slobodan Milosevic. Aber auch Anklagen wegen Verstoß gegen die Menschenrechte vor amerikanischen Gerichten, mit rechtlicher Grundlage des ‚Alien Tort Statute’, durch das es jedem Auswärtigem erlaubt ist, Schadensersatzforderungen vor US-Gerichten geltend zu machen, zählen hier durchaus dazu.

Dieser Trend führt in der Meinung vieler Völkerrechtler dazu, dass die Staatengemeinschaft wohl nach und nach aufnahmebereiter in Bezug auf die ‚Odious Debt Doktrin’ wird.

 

Wie  kann diese Doktrin nun am sinnvollsten eingebunden werden?

 

Hierzu gibt es verschiedene Modelle und Vorstellungen:

Sinnvoller Weise wäre der UN-Sicherheitsrat mit der Aufgabe zur Aburteilung von ‚odiousness’ zu betrauen. Schon heute übernimmt er durch den Erlass von verbindlichen Resolutionen die Sanktionierung in verschiedenen völkerrechtlichen Fragen. Dies würde auch von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats aufgrund des Veto-Rechts bevorzugt werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung eines neuen Gerichtshofs, ähnlich dem IGH mit Repräsentanten verschiedener Nationen und professionalisierter Struktur.

Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die USA die Initiative ergreifen und selbst einen entsprechenden Gerichtshof gründen, der ein Verfahren herausarbeitet, welches zum internationalen Standard avancieren könnte. In der Folge wären die USA in der Lage die Geldhähne für illegitime Regime über Weltbank und IWF zuzudrehen.

Hierdurch wird der notwendige Druck auch auf andere internationale Banken erhöht und diese werden die Gelder auch restriktiver ausschütten. Fraglich ist nur, ob die den USA dadurch eingeräumte Sonderstellung im Völkerrecht wünschenswert und mit dem Völkerrecht an sich vereinbar ist.

Auch der Druck über NGOs kann in der Zukunft dazu führen, dass Zahlungen an illegitime Regime zurückgehen werden. Man hofft bei dieser alternative auf den entscheidenden Druck aus der Zivilgesellschaft.

Schließlich bliebe noch der Weg des politischen Drucks einflussreicher Staaten, wie die USA, die andere Staaten dazu auffordern könnten, keine Kredite an bestimmte Länder, wie z.B. dem Iran, zu vergeben.

 

Das grundsätzliche Problem der Doktrin ist momentan der Mangel an Rechtssicherheit. Für potenzielle Gläubiger ist es so auch oftmals schwer zu erahnen, welche Kredite von heute vielleicht in einiger Zeit als ‚odious’ deklariert werden. Deshalb stellt die Doktrin einen Bereich im Völkerrecht dar, der sehr schwammig und äußerst unzureichend geregelt ist.

Für den Fall einer positiven Entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsproblematik würden zum einen schwache, aber legitime Staaten durch Kredite besser gefördert werden können und illegitime Regime kämen in die Not, keine Finanzierungsquellen mehr zu finden. Dadurch würde die Aufrechterhaltung eines illegitimen Regimes deutlich erschwert werden.

 

 

 

 

 

 

Siehe hierzu ferner: Jayachandran, Seema/ Kremer Michael: Odius Debt, in: Jochnick, Chris / Preston, Fraser A.: Souvereign Debt at the Crossroads. Challenges and Proposals for Resolving the Third World Debt Crisis, New York, 2006.

International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York.

Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.


[1] International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York, S. 72.

[2] Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , , , , , , ,

Die illegitimen Schulden des Iraks

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

 

Bis zu dem Sturz der Diktatur Saddam Husseins häuften sich über 125 Milliarden Dollar an unbeglichenen Schulden an. Mehrfach wurde schon gefordert, dass die durch diese Diktatur gemachten Schulden, welche auch zu militärischen Angriffen verwendet wurden, als ‚odious’ deklariert werden müssen und somit nicht einklagbar sein dürfen.

Darüber hinaus ergriff der Kongress die Initiative und wollte nach dem Sturz des Regimes  2003, dessen Schulden beseitigen. Die hierfür verabschiedete Gesetzesvorlage hielt fest, dass derartige Schulden das ‚Nation Building’ erschweren, vor allem aber, unter Hinweis auf die Doktrin über ‚Odious Debts’,  nicht als legitim zu bezeichnender Nachlass für die Nachfolgeregierung angesehen werden können.

Finanzminister John Snow hielt es für nicht vertretbar, dass die Bevölkerung des Iraks mit einem Schuldenberg eines abgesetzten Diktators belastet werden dürfe.

Vizeverteidigungsminister Paul Wolfowitz hingegen merkte an, dass der Erlass weniger auf die Frage der Legitimität bzw. Illegitimität abzustempeln sei, als viel mehr auf den Aspekt der ‚debt sustainability’, der ‚Nachhaltigkeit’ bei den irakischen Staatsschulden.

 

Die irakische Schuldenfrage führte zu einer neuen Diskussion um diese Doktrin. Denn im Falle des Iraks zeigte sich nun überaus deutlich die zunehmende Instrumentalisierung der Doktrin, in diesem Fall von Seiten der neokonservativen Kräfte, die die Außenpolitik der USA spätestens seit der Präsidentschaft Bushs maßgeblich prägen.

Gesprochen wird hier von einer übermäßig passionierten und unüberlegten Anwendung der Doktrin.

Somit wird über die grundlegende Überlegung Sacks hinweggesehen, um gleichsam plakativ einem Regime das Attribut ‚odious’ anzuhängen. Infolge dessen  werden alle Schulden einheitlich als ‚odious’ betitelt, ohne Rücksicht auf die verschiedenen möglichen Verwendungszwecke der Darlehen. Der Schuldenerlass soll nun generell gewährt werden, um dem jungen Staat auf die Beine zu helfen und weniger, wie Alexander Sack es zu seiner Zeit forderte, um an der Bevölkerung vollzogenes Unrecht auszugleichen.

‚Odious Debts’, als negativ anklingender Terminus, wird nunmehr unberechtigter Weise verwendet und instrumentalisiert, um einen Schuldenerlass zu erzwingen und zu legitimieren. Die USA zeigten hierbei im Falle des Iraks, wie diese Doktrin sich leichtfertig für die eigene Außenpolitik und die Durchsetzung der neokonservativen Theorie verwenden lässt.

 

Die kritischen Experten hierzu raten zu einer Besinnung auf den herkömmlichen Gerichtsweg, um Entscheidungen über Schuldenrückzahlungen oder Befreiungen von Fall zu Fall unter eine neutrale Jurisdiktion zu stellen.

Der Fall Irak stellt in der Rezeption der bisher einschlägigen Präzedenzfälle eine neue Wegmarke dar. Denn mittlerweile entwickelt sich die völkerrechtliche Gewohnheit – vor allem geprägt durch die USA – zu einer besonderen Erschwernis bei der Erbittung eines Schuldenerlasses. Der gewichtigere Akzent wird seit dem Fall Irak nunmehr auf die leichter zugänglichen und offensichtlicheren Kriterien der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelegt.

Somit wird die Doktrin nun in erster Linie für ein erfolgversprechenderes ‚Nation Building’ instrumentalisiert.

 

Hierzu: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf

 

 

Exkurs:

 

Die Politisierung der ‚Odious-Debt-Doktrin’, wie hier am Beispiel des Iraks, könnte völkerrechtlich nicht nur neue Wellen schlagen, sondern auch äußerst problematisch sein.

 

Der äußerst konservative und überaus einflussreiche ‚think tank’, die Heritage Foundation publizierte bereits im Jahr 2003 ein Memorandum von Dr. Nile Gardiner und Ph.D. Marc Miles, in dem der Schuldenerlass aus Gründen der Nachhaltigkeit im Irak gefordert wird. Zentral stehen hier folgende Punkte:

  1. Einsetzen für Schuldenerlass als Gegenmodell zur Schuldensanierung
  2. Erlaubnis zur Ausübung von diplomatischem Druck gegenüber Paris, Berlin, Moskau und die arabischen Staaten, für den Schuldenerlass im Irak
  3. Enge Zusammenarbeit mit Großbritannien für die Gestaltung einer gemeinsamen Position zu diesem Thema
  4. Eine ‚quid pro quo’ Situation verhindern, so dass die europäischen Staaten durch den Schuldenerlass keine anderen Gegenleistungen dafür erwarten dürfen

 

 

Zum vollständigen Artikel hier: http://www.heritage.org/Research/TradeandForeignAid/em871.cfm

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , , , , ,

Ein Fall Illegitimer Schulden?

Juli 11, 2008 · Kommentar schreiben


Kriegsschiffe nach Indonesien

Nach dem Ende der DDR „erbte“ die Bundesrepublik große Teile der Nationalen Volksarmee NVA der DDR. Viele Waffensysteme wurden verkauft (unter anderem auch nach Südafrika).

Unter diesen „geerbten“ Waffen befanden sich auch etliche Schiffe der DDR-Marine. Von diesen wurden 39 an Indonesien, damals unter Herrschaft Suhartos, verkauft. Die Regierung Suhartos war „ein nicht demokratisch legitimiertes Regime“, so befand Prof. Reinisch in einem Gutachten für die Entschuldungsinitiative der Evangelischen Kirche EKD, erlassjahr.de.

Wie von vielen Kritikern des Deals befürchtet, setzte die Regierung Suharto, die Kriegsschiffe bei Konflikten mit den eigenen Bürgern ein, unter anderem in Aceh, Ost-Timor, den Molukken und in West-Papua. Dies geschah entgegen den Klauseln im Vertrag mit der Budesrepublik.

So stellt sich nun die Frage, ob die noch ausstehenden Zahlungen Indonesiens an Deutschland ein Fall illegitimer Schulden sind.

Dafür spräche, dass der BRD bewusst sein müsste, dass sie Kriegsschiffe wissentlich an ein undemokratisches Regime geliefert hat und dass dieses die Schiffe auch (in unrechtmäßiger Weise) gegen die eigenen Bürger einsetzen würde.

Allerdings versuchte dies die Bundesrepublik im Vertrag auszuschließen, der Vertrag wurde jedoch von der indonesischen Regierung gebrochen.

Außerdem gibt des durchaus Gründe (Aufstände, Terrorismus und Guerilla-Bewegungen), die einen Einsatz der Kriegsschiffe rechtfertigen könnten.

Meiner Meinung nach ist daher der Fall nicht so klar, wie es die EKD sieht.

Auch wenn es absolut unerträglich ist, wenn deutsche Waffen in Indonesien gegen indonesische Bürger gerichtet werden, ist dies nicht unmittelbar deutsche Schuld.

Vielmehr würde sich eher die Frage der Praxis deutscher Waffenexporte generell stellen, was aber hier nicht Thema ist.

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , ,

Die Tinoco-Entscheidung

Juli 5, 2008 · Kommentar schreiben

Die Tinoco-Entscheidung

  1. Hintergrund

Im Jahr 1917 verstärkte in Costa Rica Präsident Gonzalez seine Anstrengungen, um sich seine Wiederwahl zu sichern. Laut der Verfassung war dies jedoch nicht möglich. Im Januar desselben Jahres unternahm deshalb der Verteidigungsminister Tinoco einen Putsch und setzte die alte Regierung unter Gonzales ab. Ein halbes Jahr später erließ er eine neue Verfassung, die die alte Verfassung von 1871 ersetzte. Später wurde er in seinem Amt mit großer Mehrheit von der Bevölkerung bestätigt und regierte mit weitreichender Unterstützung des Volkes.

Die Begeisterung des Volkes ließ jedoch recht bald nach und so musste Tinoco 1919 nach nur zweijähriger Amtszeit das Land verlassen.

Wenig später wurde die alte Verfassung von 1871 reaktiviert und eine neue Regierung gebildet. Diese beschloss in Gesetz Nr. 41, dass die Schulden Costa Ricas gegenüber der britischen Royal Bank of Canada, die unter Tinoco aufgenommen wurden, nichtig seien. Ebenso wurde ein Ölförderrecht („Claim“) für ein weiteres britisches Unternehmen(Central Costa Rica Petroleum Company) zurückgenommen.

Die britische Regierung protestierte aus verständlichen Gründen gegen das Gesetz Nr. 41, vor allem da die Anteilseigner an den der Bank und der Ölförderfirma Briten oder das Königreich selbst waren.

Nach Jahren des Streits einigten sich Costa Rica und Großbritannien 1922 darauf, einen Schiedsrichter mit der Lösung des Problems zu beauftragen. Dazu wurde der amerikanische Chief Justice of the USA, William II Taft ausgewählt.

  1. Entscheidung

Großbritannien behauptete, die Tinoco-Regierung sei rechtmäßig gewesen und daher seien auch deren Schulden rechtmäßig. Folglich müsse die neue Regierung die alten Schulden übernehmen. Dagegen war Costa Rica der Auffassung, die Regierung sei aus zwei Gründen nicht rechtmäßig gewesen: zum einen sei die Machtübernahme gegen die Verfassung gewesen und auch die Anerkennung der Regierung durch das Volk sei nur von kurzer Dauer gewesen. Diese Auffassung wurde dadurch gestützt, dass der größte Teil der Schulden von Tinoco zur Aufrüstung (->Unterdrückung der Bürger) und Privatgebrauch Tinocos entstanden sei.

Daraufhin sagte Großbritannien, dass ein Regime-Wechsel für die internationale Politik und das Völkerrecht nicht relevant sei. Costa Rica verwies daraufhin, dass die meisten Regierungen und auch Großbritannien selbst das Tinoco-Regime nicht anerkannten. Schulden von einem von Großbritannien nicht anerkannten Regime, könne Großbritannien nicht einfordern.

Zudem beharrte Costa Rica auf der Unrechtmäßigkeit der Regierung, da Tinoco die Verfassung gebrochen habe.

Der Auffassung Costa Ricas schloss sich am Ende auch Richter Taft an.

  1. Auswirkungen

Die Tinoco-Entscheidung ist einer der am meisten zitierten Fälle der Odious Debts. Er wird oft von NGOs herangezogen, die in solchen Fällen gegen die Schuldenrückzahlung argumentieren. Leider wird meist übersehen, dass die Entscheidung kein Urteil, sondern ein Schiedsspruch ist. Somit ergibt sich kein Automatismus für Staaten in derselben Weise zu handeln.

Jedoch ist die Entscheidung eine Art Signal an die Länder, die mit illegitimen Regimen zusammenarbeiten, sich der Konsequenzen ihres Handels bewusst zu sein. Vor allem sollten die (zumeist westlichen) Länder endlich die Praxis, wie es auch in Südafrika geschah, beenden, dass undemokratische Regierungen unterstützt oder Leid/Armut ausgenutzt werden.

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , , , ,

Überblick über die Schuldensituation Südafrikas

Juni 9, 2008 · Kommentar schreiben

Überblick über die Schuldensituation Südafrikas

1993, beim Ende des Apartheidregimes hatte Südafrika Auslandsschulden in Höhe von rund 25,7 Milliarden US-$.

Die Hauptgläubiger waren:

BRD: 27,5%

USA: 26,5%

Schweiz: 20,8%

Vereinigtes Königreich: 14,3%

Zwischen ‘75 und ‘93 hatte die BRD fast 8 Mrd. $ Netto-Kapitalexport nach Südafrika getätigt, davon mehr als die Hälfte während der Zeit der Wirtschaftssanktionen (‘85-’93).

Die meisten Gelder flossen in den öffentlichen Sektor, das heißt sie waren im Grunde Unterstützung für das Regime. Deutsche Unternehmen und die deutsche Regierung (wegen Zulassen der Transaktionen) machten sich somit zumindest in der Zeit der Sanktionen mitschuldig an den Verbrechen der Apartheid.

Auch deutsche Banken unterstützten die „weiße Regierung“ mit mehreren Milliarden Dollar.

Der spätere Präsident und Friedensnobelpreisträger Mandela sagte dazu im Jahr 1992:

„Es ist für uns vollkommen inakzeptabel, wenn das südafrikanische Regime mit Hilde gewisser ausländische Finanzinstitutionen der internationalen Gemeinschaft zu unterlaufen. Dadurch untergraben diese Institutionen den Verhandlungsprozess in Südafrika. Wenn diese Institutionen jetzt Geld verleihen, dann fördern sie faktisch die Verzögerung unseres Strebens nach Freiheit, Demokratie und Entwicklung“

Schulden der Nachbarländer

Ein wenig bekanntes Kapitel des Regimes sind die Schulden der Nachbarländer, die durch das Apartheid-Regime verursacht wurden.

Denn die südafrikanische Regierung verfolgte eine harte Destabilisierungspolitik in Nachbarländern wie Mosambik, wo Südafrika massiv Einfluss nahm, um unliebsame Rivalen und demokratische Freiheitsbewegungen zu verhindern.

Nach Angaben der KASA (Kirchliche Arbeitsstelle Südliches Afrika) und anderer NGOs belaufen sich die Schulden der Nachbarländer, die durch die Politik des Regimes in Südafrika verursacht wurden, auf etwa 115 Milliarden US-$.

Quellen: KASA, CIA World Factbook, odiousdebts.org

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , ,

Die weitreichenden Auswirkungen illegitimer Schulden für Nachfolgeregierungen und Weltöffentlichkeit

Juni 3, 2008 · Kommentar schreiben

Da die Nachfolgeregierungen illegitimer Regime oftmals keinen Gebrauch von der ‚Odius-Debt-Doctrine’ machen, um nicht ihre Reputation zu verlieren und somit nicht den wichtigen Zugang zum internationalen Kreditmarkt einbüßen müssen, kommt es zu einem unausweichlichen Dilemma. Denn durch die Aufbürdung der illegitimen Schuldenlast, müssen Kredite von oftmals ärmsten Ländern getilgt werden, damit auch in Zukunft Gelder für die Entwicklung des Staates zur Verfügung stehen und sich ein neues (legitimes) Regime nicht sofort in die  ‚failed states’ einreihen muss.

Somit erhält dieses Thema eine durchaus starke moralische Schattierung. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass dies diejenigen zu tilgenden Gelder sind, die zum Beispiel zur Unterdrückung der Bevölkerung durch den Staat verwendet wurden.

 

Neben der ethisch-moralischen Zwickmühle, die international einen dringenden Regelungsbedarf fordert, gibt es überdies rein rationale Gründe für eine Reform: Durch die ohnehin schwierige Lage der Nachfolgeregierungen, einen Staat von Grund auf neu zu gestalten zeigt sich auch in der Regel das Phänomen, dass die betroffenen Staaten unglücklicherweise in rohstoffarmen Regionen positioniert sind.

Wenn die Nachfolgeregierungen nun auch noch höhere Konzentration auf die Tilgung illegitimer Schulden anstatt auf wirtschaftliche Entwicklung richten müssen, ist dies auch für einen jungen Staat alles andere als günstig.

Somit lässt sich hierbei auch eine ökonomische Konfliktlinie innerhalb der Problematik um die illegitimen Schulden ausmachen.

 

Allerdings ergreift dieser innere Konflikt eines Staates bei der Wahl, ob er die Schuldenlast übernehmen soll oder nicht, auch eine weitere wichtige, um nicht zu sagen elementare Dimension der souveränen Nationalstaaten: Die nationale Sicherheit. Denn durch die regelrecht katalysatorische Wirkung der ‚Odius-Debt-Problematik’ auf den Bestand junger, sich zu etablierende Staaten, steigt, wie bereits erwähnt, die Wahrscheinlichkeit des Abrutschens in die Kategorie ‚failed states’.

Dies hat selbstverständlich nicht nur national beschränkte Konsequenzen für die Sicherheit, sondern stellt auch eine Bedrohung des internationalen Friedens dar: Zum einen als Faktor der Destabilisierung in der Region, zum anderen als Unterschlupf für mögliche feindliche nichtstaatliche Akteure. Diese Staaten sind darüber hinaus auch oftmals die Brutstätte gefährlicher Krankheiten, da durch den beschränkten Handlungsspielraum der Nachfolgeregierungen keine koordinierte medizinische Versorgung organisiert werden kann.

Deshalb sollte es durchaus auch im Interesse der Weltöffentlichkeit sein,  dass junge Nachfolgeregierungen gefördert werden und schlussendlich nicht wegen der Problematik illegitimer Schulden die internationale Sicherheit gefährden.

Mit einer sinnvollen Regelung könnte es durchaus gelingen, die Zahl der ‚failed states’-Kandidaten zu reduzieren, indem ein grundlegender destabilisierender Faktor verschwindet.

Dies könnte bereits wesentlich dazu beitragen, dass am Scheideweg zwischen demokratischer Entwicklung und Rückfall in ein autokratisches Regime zukünftig der für die Weltöffentlichkeit und auch Bevölkerung der betroffenen Staaten günstigere Kurs eingeschlagen wird.

 

 

Literatur: Shafter, Jonathan: The Due Diligence Model: A New Approach to the Problem of Odius Debts, in: Barry, Christian / Herman, Berry / Tomitova, Lydia: Dealing Fairly with Developing Country Debt, Oxford, 2007.   

 

 

 

 

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , , , ,

Übersicht der Präzedenzfälle für illegitime Schulden

Mai 7, 2008 · 2 Kommentare

Geschichtlich gesehen  ist der Themenbereich des Völkerrechts über illegitime Schulden kein neuer.

Blickt man auf die weit reichende Entwicklung der verschiedenen Präzedenzfälle zurück, so kann man in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgreifen.

 

Zunächst sei erwähnt, dass das Konzept der ‚Odious Debts’ – im Gegensatz zu heute – selbstverständlich nicht von Beginn an als ein Mittel diente, um die Staatsschulden von Diktatoren als illegitim zu deklarieren.  Das Konzept wurde auch oftmals als politisch-strategisches Mittel eingesetzt. Auch die dadurch indirekte Sanktionierungsmöglichkeit gegen Drittstaaten erwies sich in der Praxis offenbar als probates Mittel.

 

Dieser Beitrag soll im Folgenden verschiedene Präzedenzfälle für illegitime Schulden im Laufe der Geschichte liefern, um zu zeigen, wie vielschichtig das Thema der illegitimen Schulden ist.

 

Als Präzedenzfälle sollen hier fortführend analysiert werden:

 

  1. Die 14. Verfassungsänderung der Vereinigten Staaten von Amerika in Folge des Sezessionskrieges 1868
  2. Das ‚Kuba-Problem’ nach dem Spanisch-Amerikanischen Krieg 1898
  3. Die Sowjetunion und die Schulden des Zarenreichs nach der Revolution 1917
  4. Der Versailler Vertrag und die Schulden Polens 1919
  5. Die Zurückweisung  der österreichischer Schulden beim Anschluss an das Deutsche Reich 1938
  6. Die Iranischen Schulden an die USA 1982

 

Von Beginn an spielten die Vereinigten Staaten eine auffällig aktive Rolle in der Deklaration von illegitimen Schulden:

 

 

Fall 1:

In Folge des Sezessionskriegs in den Vereinigten Staaten wurde die 14. Verfassungsänderung verabschiedet. Im vierten Abschnitt heißt es wie folgt:

 

“The validity of the public debt of the United States, authorized by law,

including debts the United States, or any claim for the loss or emancipation

of any slave; but all such incurred for payment of pensions and bounties for

services in suppressing insurrection or rebelling, shall not be questioned. But

neither the United States nor any State shall assume or pay any debt or

obligation incurred in aid of insurrection or rebellion against debts,

obligations and claims shall be held illegal and void.”

 

Mit dieser Änderung  erklärten die USA jegliche Schulden für illegitim, die in ihrem Land zu Aufruhr und Rebellion  führen oder die Emanzipation der Sklaven behindern.

Der Hintergrund für diese Regelung war einerseits politisch, andererseits auch sehr wohl die Suche nach Abstrafungsmöglichkeiten für Drittstaaten.

Denn während zunächst ein Zeichen gesetzt werden sollte, um sich nun nach dem Krieg endgültig von Sezession und Sklaverei zu distanzieren, sollten auch diejenigen Länder ihre ‚Strafe’ erfahren, die die Konföderierten im Sezessionskrieg unterstützten. Indem nämlich diese Schulden, die die Südstaaten vor der Reunion erzeugten und maßgeblich zu den kriegerischen Zerstörungen beitrugen, nun durch die Verfassung als illegitim bezeichnet wurden, waren deren Gläubiger nun prinzipiell chancenlos ihre Gelder einzufordern.

 

Die Argumentation der Vereinigten Staaten für diesen Weg begründet sich wie folgt: Durch die entstandene Verwüstung des Krieges auf amerikanischem Boden, die durch jene Gelder von Drittstaaten, die die Konföderierten unterstützten, erst ermöglicht wurde, verschuldeten sich die Gläubiger gleichzeitig bei der Regierung der Vereinigten Staaten. Somit wurden die Schulden in dieser Rechnung also für den Wiederaufbau nach dem Krieg eingezogen.

 

Selbstverständlich muss man sich bewusst machen, dass dieser Fall nicht unbedingt die ‚absolute’ Definition von Alexander Sack erfüllt. Der Fall weist jedoch unweigerlich auf die Tatsache hin, dass Schulden von Staaten durchaus bereits vor jener Definition aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als illegitim bezeichnet wurden.

Dementsprechend folgte jene Definition einem bereits entstandenem völkerrechtlichen Bedarf.

Gerade deswegen ist dieses Beispiel, insgesamt gesehen, für einen historischen Einstieg erwähnenswert.

 

 

 

 

Fall 2:

 

Das ‚Kuba-Problem’ 1898

 

Ursache hierfür war der Spanisch-Amerikanische Krieg, bei dem die Vereinigten Staaten als Sieger hervorgingen. Denn durch die Übernahme von spanischem Kolonialgebieten, wie den Philippinen, Puerto Rico und auch Kuba, stellte sich nun die Frage, was schließlich mit den Schulden Kubas geschehe, die von den ehemaligen Kolonialherren gemacht wurden und für die als Sicherheit die Erlöse Kubas vorgesehen waren. Die Amerikaner waren jedenfalls nicht bereit, diesen Schuldenberg als neuer Souverän über Kuba zu übernehmen. Die amerikanischen Kommissare für diesen Fall argumentierten folgendermaßen:

 

  1. Die aufgenommenen Kredite dienten nicht der Begünstigung der Kubaner. So dienten die Gelder im Gegenteil sogar der Unterdrückung von Aufständen gegen die Kolonialherren
  2. Kuba hat nie diesen Anleihen zugestimmt
  3. Die Kreditgeber waren sich sehr wohl bewusst, dass, mit der spanischen Sicherheit der Darlehen, nämlich die Erlöse der Kolonie Kuba, damit verbunden war, den kubanischen Freiheitskampf für die Gewährleistung der eigenen Bonität zu unterdrücken

 

Spanien verfolgt hingegen einen sehr vagen juristischen Weg über das Völkerrecht, indem der Standpunkt vertreten wurde, dass Verpflichtungen eines Souveräns, wie eben auch Staatsschulden, ein dermaßen integraler Bestandteil der Souveränität darstellen, dass mit der Abtretung Kubas diese Verpflichtungen auf den nachfolgenden Souverän, die USA, übergeht, wenn dies zwischen Eingang der Verpflichtung und deren Erfüllung geschieht.

Schlussendlich war das Ergebnis, dass sich keiner der Beiden fakultativen Schuldner bereit erklärte, die Verpflichtungen zu übernehmen.

 

Das interessante an diesem Fall ist, dass die Vereinigten Staaten in diesem Fall zum ersten Mal das Wort ‚odious’ verwendeten. Deshalb ist auch dieser Fall der erste in der Geschichte, bei dem man direkt von dieser völkerrechtlichen Problematik sprechen kann. Auch der Urvater der Odious-Debt-Doktrin, Alexander Sack, griff dieses Beispiel des Spanisch-Amerikanischen Krieges später auf.

 

In der Diskussion gibt es jedoch eine Kontroverse, nach der die spanischen Schulden einerseits als ‚hostile debts’ (O’Connell) und sogar als ‚subjugation debts’ (Bedjaoui) tituliert  werden. Die Akzentuierung der Fachtermini soll allerdings für diese Analyse nicht notwendig erscheinen.

 

Anmerkung: Vergleicht man die Argumentation der amerikanischen Kommissare in ihren drei Kernpunkten, so stellt man fest, dass Alexander Sack letztlich diese Punkte nur in generalisiernd-abstrahierender Weise in seine Definition der ‚odious debts’ ummünzte:

  

  1. Gegen den Willen des Volkes
  2. Gegen das Volk verwendet
  3. Die Gläubiger hatten Kenntnis von diesem Verwendungszweck der Darlehen

 

 

Die sowjetische Reputation und die zaristischen Schulden

 

Mit der Oktober Revolution im Jahre 1917 wurde das autokratische Regime der Zaren gestürzt und mit der kommunistischen Bewegung ersetzt. Hierbei gab es zunächst keine weiteren Konflikte, da das provisorische Regime in die Rückzahlung der ausstehenden Schulden einwilligte. Der bereits viel genannte Begründer der „Odious-Debt-Doktrin“, Alexander Sack, war vor der Revolution sogar noch Minister. In dem Zusammenhang mit der Revolution erwähnte er eine Sowjet-Doktrin, die die Nachfolgeregierung als ledigliche personelle Veränderung, die den Staat nicht von vorangegangenen Verpflichtungen bewahrt. Auch für Sack, als zaristischer Minister, galten diese Schulden nach seiner Definition als ‚odious’ und somit auch zweifelsfrei ohne Anspruch auf Zurückzahlung. Denn schließlich führte der Zar das Regime in autokratischer Weise gegen die Interessen der Bevölkerung, was sich schlussendlich in gerade dieser gewaltigen Revolution zeigen sollte.

 

 

Der Versailler Vertrag von 1919 und der Umgang mit den polnischen Schulden

 

Nach Beendigung des 1. Weltkrieges und die folgenden Pariser Friedensverhandlungen, sollte eine Nachkriegsordnung für Europa angelegt werden. Mit der Kapitulation der Deutschen wurde schließlich auch das Gro der Kriegsschuld auf das Deutsche Reich abgewälzt. Gebietsabtretungen in enormen Ausmaß waren die Folge. Neben Frankreich und Belgien sollte jedoch Polen im umfangreichsten Maße durch Gebietsgewinne entschädigt werden. Unklar war jedoch, wer schlussendlich für die Schulden der vom Deutschen Reich abgetretenen Gebiete aufzukommen habe.

In Artikel 254 des Versailler Vertrags wurde, wenn auch indirekt,  die Schuldenbefreiung für Polen niedergelegt. Diese sollte sich auf diejenigen Schulden beziehen, die durch die deutsche und insbesondere auch durch die preußische Regierung unternommen wurden, um sich schließlich hierdurch Polens zu bemächtigen.

 

Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebietsteile abgetreten werden, übernehmen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 255 die Verpflichtung zur Zahlung:
  1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften, die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebiete ergeben. Der zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in dem diese Einkünfte in dem abgetrennten Gebietsteil zu den entsprechenden Einkünften des gesamten Deutschen Reichs stehen.
  2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen Staates, dem das abgetrennte Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
[…]

 

 

Unschwer lässt sich indes feststellen, dass das Datum des 1. Augusts 1914 in diesem Artikel zentrale Bedeutung hat. Es ist das Datum der Kriegserklärung des Deutschen Reichs gegenüber dem zaristischen Russland. Hier wurde durch die Festsetzung des Datums von Beginn an verhindert, dass Polen einen Anteil der deutschen Kriegsschulden für die hinzugewonnenen Gebiete übernehmen muss. Insofern kann hier schon bereits von einer Internalisierung eines im Völkerrecht bereits anerkannten, jedoch nirgends niedergelegten Rechtsgrundsatz gesprochen werden, der erst durch die Definition von Alexander Sack Form und Gestalt annehmen sollte. Vielleicht ließen hier die amerikanischen Kommissare unter der Ägide Woodrow Wilsons in Versailles den Präzedenzfall des ‚Kuba-Problems’ würdigend mit einfließen

 

 

 

 

 

 

Die Zurückweisung  der österreichischer Schulden beim Anschluss an das Deutsche Reich 1938

 

Als Hitler den Anschluss Österreichs im Jahre 1938 in Wien proklamierte, übernahm er einen immensen Schuldenberg. Denn da die Alliierten hochgradig bestrebt waren, den Anschluss Österreichs unter allen Umständen zu verhindern, wurde es mit besonders attraktiven Kreditangeboten gefüttert, um es gegen eine ‚deutsche Verführung’ stark zu machen. Als schließlich die schützende Hand Mussolinis über Österreich genommen wurde, marschierte das Deutsche Reich jedoch schon ein. Die somit auf Deutschland im Rahmen der Staatenfolge übergegangenen Schulden sollten nunmehr nicht von der Regierung übernommen werden.

Als Begründung griffen die Nationalsozialisten die bisherige Staatenpraxis der Amerikaner und Briten auf, und machten deutlich, dass die Gelder der Kredite gegen die Interessen der Österreichischen Bevölkerung verwendet wurden.

Vergeblich versuchten sich die Amerikaner zu rechtfertigen, dass das Gro der gewährten Kredite der Nahrungsmittelbeschaffung diente.

 

Die Problematik der Doktrin über illegitime Schulden wird hierbei sehr schön deutlich. Denn schließlich ist sich heute die Geschichtsforschung einig darüber, dass der Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich nicht den gewaltigen Rückhalt in der österreichischen Bevölkerung hatte, wie das 99%-Plebiszit annehmen lassen könnte. Wahlmanipulation und Einschüchterung der Wähler führte maßgeblich zu dem zu eindeutigen Ergebnis. Jedoch musste das Plebiszit auch international so anerkannt werden. Aufgrund dieser Legitimationsbasis konnte das NS-Regime sehr einfach die von Österreich gemachten Schulden als illegitim erklären, da diese Kredite, aus denen sich die Schuldenlast ergibt, wohl das Selbstbestimmungsrecht der Österreicher behinderten, da mit dieser finanziellen Unterstützung ein Anschluss an das deutsche Reich verhindert werden sollte.

Somit wirken innerstaatliche Faktoren, wie die NS-Ideologie mit den Schwärmereien eines Großdeutschen Reiches, aber auch die manipulierte direkte Befragung der betroffenen Bevölkerung in das Völkerrecht zurück, und unterwandern über die Doktrin der ‚Odious Debts’ jegliche Form von Gläubigerschutz.

In diesem Fall wurde das Konzept illegitimer Schulden sogar umgedreht: Die wohl legitimen Schulden der Österreicher wurden als illegitime Schulden bezeichnet und für Hitler wurde nun der Weg geebnet, mit seiner autokratischen Herrschaft nun auch für Österreich illegitime Schulden zu tätigen.

Unerwartet machtlos standen hier die Positionen der Siegermächte des Versailler Vertrags gegen die des gerade wieder erstarkenden Deutschen Reichs. Nach so vielen bisherigen Verletzungen des Versailler Vertrags von Seiten Deutschlands, wurde wohl auch hier die Appeasement Politik forciert.

 

 

 

 

 

Die Iranischen Schulden an die USA 1982

 

Die Schulden in diesem Präzedenzfall sind auf ein Vertragswerk aus dem Jahre 1948 zurückzuführen, in dem die USA dem Iran Gelder für den Ankauf nun überschüssiger Militärausrüstung aus dem 2. Weltkrieg gewährten. Mit der Revolution und der Konstituierung der Islamischen Republik Iran 1979 unter Ayatollah Chomeini wandte sich schließlich der Iran gegen den engen Verbündeten des Schahs, die USA, und erklärte die Schulden an die Vereinigten Staaten für illegitim, für ‚odious’.

Das Vokabular war entsprechend schroff und die Schulden wurden als ‚subjugation debts’, als ‚Unterjochungs-Schulden’ bezeichnet. Hierbei ist anzumerken, dass die USA vor der Revolution 1979 den Iran immens unterstützen und sogar zu einer der größten der damaligen Armeen aufrüsteten. Als Bollwerk gegen den Kommunismus brauchten die Vereinigten Staaten den Iran und den darin autokratisch herrschenden Schah, der das iranische Volk so unterdrückte, dass es sich schließlich hinter die große schiitische Geistlichkeit stellte.

Zur Klärung dieses völkerrechtlichen Streits wurde das bereits 1981 eingerichtete Iran-United States Claims Tribunal (IUSCT) angerufen, welches vor allem Streitigkeiten klären sollte, die zwischen dem Iran und den USA aufgrund der iranischen Revolution entstanden sind.

Das Schiedsgericht urteilte wie folgt:

 

“50. In particular, it is not possible to establish any connection between the

Contract and the crisis in Iran that led to the Islamic Republic of Iran in 1979.

The Contract did not and in fact could not, in any respect detract from or

undermine the new Constitution, the social order and the form of government of

Iran as created in and after 1979. Also, the time gap is too considerable to allow

for any such hypothesis.

 

“51. The Tribunal is of the opinion that the debt under the 1948 Contract cannot

be classified under the notion of ‘odious debts’ as understood in international

law. They were not contracted with a view to attaining objectives contrary to the

legitimate interests of Iran nor were they contracted with an aim and for a

purpose not in conformity with international law”.

 

Das Schiedsgericht  war sehr vorsichtig in der Ausführung, um schließlich keine Position über den Gegenstand der Debatte über das Konzept illegitimer Schulden im Völkerrecht einzunehmen.

 

“In any event, the Tribunal will limit itself to stating that the said concept belongs

to the realm of law of state succession. That law does not find application to the

events in Iran. The revolutionary changes in Iran fall under the heading of state

continuity, not state succession. This statement does not exclude a realist

approach that recognizes that in practice the border between the concepts of

continuity and succession is not always rigid. In spite of the change in head of

State and the system of government in 1979, Iran remained the same subject of

international law as before the Islamic Revolution. For when a Government is

removed through a revolution, the State, as an international person, remains

unchanged and the new Government generally assumes all the previous

international rights and obligations of the State”

 

 

So verneinte das Tribunal die Ansprüche des Iran mit einer lediglich formalen Argumentation. Denn es fehlte bei diesem Fall an der Staatennachfolge. Der Regierungswechsel durch die Revolution reichte den Richtern offensichtlich nicht aus.

 

 

 

 

 

Quellenangaben: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf

 

Kategorien: odious debts
Mit Tag(s) versehen: , , , ,