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Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungs- und Durchsetzungshoheit

Juni 25, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits erwähnt bedarf es einer fundierten Verbindung des Regelungsgegenstand mit dem handelnden Staat, um eine Regelungshoheit außerhalb des eigenen Territoriums zu begründen. Solche Verbindungen lassen sich auf verschiedene Weisen qualifizieren, sei es durch den Anspruch auf eine „Mindestintensität von Inlandsverknüpfungen“, „sachgerechter Anknüpfungsmomente“ oder „echter Verknüpfung“.

Auf der anderen Seite jedoch steht die Regelungshoheit der Durchsetzungshoheit gegenüber.

Während Regelungshoheit in Form von Rechtsetzung, -sprechung oder Verwaltungsakte ausgeübt wird, begreift man die Durchsetzungshoheit als Hoheitsmacht von Staaten, deren Rechte und Regelungen durchzusetzen und deren Einhalt sicherzustellen. In diesem Sinne wird Durchsetzungshoheit mit Gebrauch der Exekutivmittel, Verwaltung oder Polizei ohne Anwendung von Rechtsprechung zur Veranlassung der Befolgung von Recht oder Regelungen, oder zur Bestrafung der Nicht-Befolgung. Dazu gehören außerdem präventative, als auch repressive Maßnahmen.

Theoretisch stellt man die Gerichtshoheit, als dritte Kategorie der Jurisdiktion, neben Regelungs- und Durchsetzungshoheit unabhängig daneben, wohingegen sie zuvor als der Durchsetzungshoheit gleichgestellt wurde, oder aber als eine Teiluntergliederung derselben. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Ausübung der Gerichtshoheit jedoch praktisch mit denen der anderen Kategorien zusammenfallen, wird, zumindest in der europäischen, und speziell in der deutschen Rechtslehre, nicht gesondert auf sie eingegangen.

Regelungs- und Durchsetzungshoheit können, müssen aber nicht zusammenfallen. Ob sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch stets gleichstellen lassen, ist umstritten. Während auf der einen Seite ihre Parallelität verteidigt wird, dernach die Voraussetzungen für beide gleichermaßen gültig sind, verneint die andere Seite diese Stellung vehement, da eine Durchsetzung außerhalb des Territoriums nicht allein mit der bloßen Existenz der Jurisdiktion gerechtfertigt werden kann.

Während man innerhalb des eigenen Staatsgebiet und somit unter der eigenen Gebietshoheit tatsächlich weitgehend von einer Parallelität von Regelungs- und Durchsetzungshoheit sprechen kann, kommt es bei einer Mehrheit von Regelungen vielfach zu Problemen, als auch bei einer Mehrheit von Durchsetzungsmaßnahmen bezüglich einer Regelung. Die Frage, auf welche Regelung man eine Durchsetzungsmaßnahme abstellt, kann jeweils zu verschiedentlichsten Ergebnissen kommen. Bei der Frage der Zulässigkeit weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, die auf eine bereits durchgeführte folgen, ist oftmals umstritten, inwieweit damit die Souveränität anderer Staaten berührt wird.

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Anknüpfungspunkte

Mai 21, 2008 · 2 Kommentare

Um das Verhalten von Individuen regeln zu können, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, und damit eigentlich außerhalb der territorialen Souveränität oder Gebietshoheit, verlangt das Völkergewohnheitsrecht gewöhnlich eine Legitimierung dafür, d.h. einen „legitimierenden Anknüpfungspunkt“*. Im Grunde sind solche Anknüpfungspunkte da zu finden, wo das individuelle Verhalten, der rechtliche Status von Personen oder Sachen irgendwie die Interessen oder Sphären des Staates berühren, frei nach dem Territorialitätsprinzip.

Nach dem Wirkungsprinzip, das eine weiterreichende Auslegung des Territorialitätsprinzips ist, vermitteln die Auswirkungen externer Gegebenheiten auf den Staat im Innern ebenfalls ausreichende Legitimität. (Für seine Gültigkeit führt man gewöhnlich den Lotus-Fall an, demnach bei einer Kollision eines französischen mit einem türkischen Schiff acht Türken ums Leben kommen und die türkische Regierung ein Strafverfahren gegen Teile der französischen Besatzung einleitet. Die Klage Frankreichs, welches die staatliche Regelungsgewalt alleine auf das eigene Staatsgebiet beschränkte, wurde jedoch vom IGH abgewiesen, das Schiff unter türkischer Flagge als erweitertes Staatsgebiet anerkannt und die Legitimation extraterritorialer Regelungsgewalt suggeriert.*) Heutzutage jedoch bedarf es weitaus konkreteren Rechtfertigungen und man tendiert dazu, das Wirkungsprinzip nur noch insoweit gelten zu lassen, da die Inlandswirkungen direkt, vorhersehbar oder spürbar sind*.

Weitere Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Personalitätsprinzip, welches sich zweierlei aufteilen lässt: Das aktive Personalitätsprinzip erlaubt die Regelung von Sachverhalten, geht es um Staatsangehörige im Ausland, oder aber um sonstige Personen, die eine enge Bindung an den Staat haben. Unter diesem Prinzip ist es z.B. auch möglich, Tochterunternehmen unter den eigenen Schutz zu nehmen, soweit sie zu inländischen Gesellschaften gehören, die im Staat gegründet, eingetragen, oder mit ihrem Hauptsitz angesiedelt sind. Das passive Personalitätsprinzip erlaubt den Schutz seiner eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie sich im Ausland befinden. Ein gegen einen Staatsangehörigen begangenes Verbrechen kann demnach nach dem jeweiligen inländischen Recht geahndet werden.

Das Schutzprinzip erlaubt es den Staaten weiterhin, zum eigenen Schutz oder seiner eigenen, öffentlichen Belange gefährliche Entwicklungen zu regeln, die sich auch außerhalb seines Staatsgebietes abspielen. Die Maßnahmen der sogenannten Terrorismusbekämpfung der USA fallen u.a. unter diesen Punkt.

Zuletzt kann unter Umständen auch das Universalitätsprinzip greifen, das bestimmten Rechtsgütern ein derart hohes Interesse aller Staaten zuspricht, so dass ihr Schutz, dem Völkergewohnheitsrecht nach, jedem Staat erlaubt sein muss. Darunter fallen „die strafrechtliche Verfolgung der Piraterie, des Völkermord, Sklavenhandel, der Kriegsverbrechen, Flugzeugentführung und von terroristischen Gewaltakte“*, sowie Menschenrechtsverletzungen. Wenn es vor allem derzeit nach der UN geht, kann auch die Unfähigkeit einer Regierung, seine Bürger vor ebensolchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, deren Anspruch auf Souveränität verwirken. Konkret gesprochen steht eine Intervention in die inneren Staatsangelegenheiten Myanmars zur Debatte, da deren Militärjunta nicht bereit ist, das durch den Zyklon entstandene Leid der Menschen im Lande zu lindern, sei es durch den Einlass internationaler Hilfsleistungen und -kräfte, noch durch eine durchsichtige Kooperation. Während die ASEAN-Staaten zurückhaltend bleiben und auf das Prinzip der Staatssouveränität und des Interventionsverbot weisen, hat man in der UN, u.a. seit den Zwischenfällen in Ruanda, umgedacht und 2005 auf einem UN-Gipfel die „responsibility to protect„, zu deutsch „internationale Schutzverantwortung“, postuliert. Die Pflicht also, bei Völkermord, schwersten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Staatssouveränität Staatssouveränität sein zu lassen, und dagegen zu handeln**.

*Dr. Herdegen, Matthias, „Völkerrecht“, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 2006

** Nass, Matthias, „Unternehmen Weltfrieden“ in Die Zeit vom15.Mai, 2008

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