Wie bereits erwähnt bedarf es einer fundierten Verbindung des Regelungsgegenstand mit dem handelnden Staat, um eine Regelungshoheit außerhalb des eigenen Territoriums zu begründen. Solche Verbindungen lassen sich auf verschiedene Weisen qualifizieren, sei es durch den Anspruch auf eine „Mindestintensität von Inlandsverknüpfungen“, „sachgerechter Anknüpfungsmomente“ oder „echter Verknüpfung“.
Auf der anderen Seite jedoch steht die Regelungshoheit der Durchsetzungshoheit gegenüber.
Während Regelungshoheit in Form von Rechtsetzung, -sprechung oder Verwaltungsakte ausgeübt wird, begreift man die Durchsetzungshoheit als Hoheitsmacht von Staaten, deren Rechte und Regelungen durchzusetzen und deren Einhalt sicherzustellen. In diesem Sinne wird Durchsetzungshoheit mit Gebrauch der Exekutivmittel, Verwaltung oder Polizei ohne Anwendung von Rechtsprechung zur Veranlassung der Befolgung von Recht oder Regelungen, oder zur Bestrafung der Nicht-Befolgung. Dazu gehören außerdem präventative, als auch repressive Maßnahmen.
Theoretisch stellt man die Gerichtshoheit, als dritte Kategorie der Jurisdiktion, neben Regelungs- und Durchsetzungshoheit unabhängig daneben, wohingegen sie zuvor als der Durchsetzungshoheit gleichgestellt wurde, oder aber als eine Teiluntergliederung derselben. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Ausübung der Gerichtshoheit jedoch praktisch mit denen der anderen Kategorien zusammenfallen, wird, zumindest in der europäischen, und speziell in der deutschen Rechtslehre, nicht gesondert auf sie eingegangen.
Regelungs- und Durchsetzungshoheit können, müssen aber nicht zusammenfallen. Ob sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch stets gleichstellen lassen, ist umstritten. Während auf der einen Seite ihre Parallelität verteidigt wird, dernach die Voraussetzungen für beide gleichermaßen gültig sind, verneint die andere Seite diese Stellung vehement, da eine Durchsetzung außerhalb des Territoriums nicht allein mit der bloßen Existenz der Jurisdiktion gerechtfertigt werden kann.
Während man innerhalb des eigenen Staatsgebiet und somit unter der eigenen Gebietshoheit tatsächlich weitgehend von einer Parallelität von Regelungs- und Durchsetzungshoheit sprechen kann, kommt es bei einer Mehrheit von Regelungen vielfach zu Problemen, als auch bei einer Mehrheit von Durchsetzungsmaßnahmen bezüglich einer Regelung. Die Frage, auf welche Regelung man eine Durchsetzungsmaßnahme abstellt, kann jeweils zu verschiedentlichsten Ergebnissen kommen. Bei der Frage der Zulässigkeit weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, die auf eine bereits durchgeführte folgen, ist oftmals umstritten, inwieweit damit die Souveränität anderer Staaten berührt wird.