• Enteignungsrecht
– Eigene Staatsangehörige
• Weitgehende Regelungsfreiheit: Verfassungsrecht
• Art. 26 BV, 1. ZP zur EMRK
– Ausländische Staatsangehörige
• Fremdenrechtlicher Mindeststandard
• Öffentlicher Zweck, nicht diskriminierend,
Entschädigungspflicht
• Gegenstand des Enteignungsrechtes
– Immobilien, bewegliche Sachen
– Bankguthaben, Anteile an Gesellschaften
– Nutzungsrechte (z.B. Erdölkonzessionen)
– Umstritten: Vertragsverletzung als Enteignung?
• Folgen der völkerrechtswidrigen Enteignung
– Staatenverantwortlichkeit besteht durch die Zahlung von Schadenersatz
– Volle Entschädigung
– Hauptanwendungsfall: Verletzung von
Investitionsschutzabkommen
„Hull-Formel“ zur Höhe der Entschädigung
• Entwickelt im Zusammenhang mit mexikanischen Enteignungen
nach 1917
• Entschädigung: Unverzüglich, dem Wert nach angemessen und
effektiv (prompt, adequate and effective)
• Gegenpol zur Calvo-Doktrin
- kein fremdenrechtlicher Mindeststandard
- viele Entwicklungsländer lehnen Besserstellung von Ausländern zu Inländern ab
- höchstens Gleichstellung der ausländischen Investoren mit Inländern
- inländische und ausländische Investoren steht nur der Rechtsschutz der nationalen Gerichte
des Gaststaates zu
• Internationaler Gerichtshof
– Zuständigkeit des IGH
• Nur Streitigkeiten zwischen Staaten
• Abhängig von Zustimmung der Staaten
– Barcelona Traction Case (Text Nr. 21)
Rechtsproblematik:
– Fehlender Konsens, widersprüchliche Rechtsprechung,
politische/ideologische Konflikte
– Ansätze der Gerichte
• Beizug von Kollisionsrecht, act of state doctrine
– Diskriminierung generell als widerrechtlich akzeptiert
• Unterschiedliche Definitionen von Diskriminierung
• In der Praxis schwierig zu beweisen