In diesem Eintrag möchte ich die Sicht der WTO auf das Thema Umweltschutz darstellen.
Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung sind Grundsätze der WTO. Sie fordert ihre Mitglieder auf, dem Freihandel offen gegenüber zu stehen, ohne dabei den Umweltschutz aus den Augen zu verlieren, da beide nach Ansicht der WTO miteinander verkuppelt sind. Denn nur durch freien Handel ist eine effiziente Ressourcennutzung möglich, die wiederum zu Wirtschaftswachstum und steigendem Wohlstand führt, wovon letztendlich die Umwelt profitiert: „An important element of the WTO’s contribution to sustainable development and protection of the environment comes in the form of furthering trade opening in goods and services to promote economic development, and by providing stable and predictable conditions that enhance the possibility of innovation. This promotes the efficient allocation of resources, economic growth and increased income levels that in turn provide additional possibilities for protecting the environment.“ (I)
Damit das erreicht werden kann, ist es wichtig das richtige Maß zwischen nationalen Umweltschutzgesetzen und Freihandel zu finden. Den sog. “green protectionism“ (II) zu verhindern ist eine Aufgabe des von der WTO geschaffenen Committee on Trade and Environment (CTE). Umweltschutzstandards sollen nicht abgeschwächt, sondern müssen sinnvoll gesetzt werden, da sonst die Gefahr der Entstehung von Handelsbarrieren droht. Die richtige Balanz gilt dann als gegeben, wenn trotz Umweltschutzregelungen folgende Grundsätze befolgt werden:
- consistent with WTO rules
- take into account capabilities of developing countries
- meet the legitimate objectives of the importing country (III)
Hierbei handelt es sich jedoch nur um Grundsätze und keine feste Regelung. Bezüglich des Umweltschutzes lässt sich eine solche im GATT Artikel XX (b) und (g) finden. Gemäß diesem Artikel ist ein WTO Mitgliedsstaat bei Maßnahmen, die “ necessary to protect human, animal or plant life or health“ (b) oder „relating to the conservation of exhaustible natural resources if such measures are made effective in conjunction with restrictions on domestic production or consumption“ (g) sind, von seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden.
Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt zum Beispiel der sog. „US-Shrimp“ Fall: Die USA verhängten, u.a. auch weil dies amerikanischen Fischern schon seit einiger Zeit nicht mehr erlaubt war, ein Importverbot auf Shrimps, die mit Netzen gefangen worden waren, die auch für Schildkröten eine Gefahr darstellten. Dagegen legten Indien, Thailand, Malaysia und Pakistan gemeinsam Beschwerde bei der WTO ein, weil sie sich in ihrer Exporttätigkeit gehindert sahen. Letztendlich wurde diesen Staaten auch Recht gesprochen, da die USA karibischen Staaten längere Fristen zur Umstellung auf neue Fangmethoden und noch dazu technische Unterstützung bei der Umrüstung gewährt hatte, was als eine klare Benachteiligung der Kläger galt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass der Schutz der Schildkröten unter GATT Artikel XX (g) falle. Hätten die USA karibische Staaten nicht begünstigt, dann wäre ihr Importverbot für Shrimps aus Südostasien also rechtens gewesen.
Quellen: (I) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envt_intro_e.htm
(II) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm
(III) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm