International Economic Law

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Das Kernproblem der Enteignung

Juli 14, 2008 · Kommentar schreiben

Das Kernproblem des Enteignungsrechts ist zum einen, dass es unterschiedliche Positionen zur Rechtmäßigkeit von Enteignungen sowie ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit.

Die unterschiedlichen Positionen wurden schon in früheren Bloggs erläutert und angesprochen worden.

In diesem Blog wird es darum gehen die Problematik der Materie noch einmal zusammen zu fassen. Vor allem soll es darum gehen die Problematik der Rechtsprechung zu analysieren und letzt endlich eigene Ansätze zu liefern, wie die Probleme gelöst werden könnten.

I. Notwendigkeit und Durchführung der Enteignungen

Was in den früheren Bloggs schon angesprochen wurde, gibt es in manchen Fällen eine teils begründete, teils notwendige Anwendung von Enteignungen. Enteignungen wohl einen der radikalsten Schritte einer Regierung zur Wahrung seiner politischen und ökonomischen Interessen da. Wenn jedoch die Frage nach der territorialen Souveränität und damit auch die staatliche Hoheit über sein Territorium, was im logischen Sinne auch seine Ressourcen beinhalten sollte, berücksichtigt wird, sollte man sich fragen wie weit und wie übergeordnet dieses Hoheitsrecht geht.

Die Ressourcen eines Landes, z. B. Öl wegen der momentanen Brisanz, sind im ersten Sinne zur Deckung des nationalen Bedürfnisses und der Schaffung nationaler Wohlfahrt. Die Problematik in diesem Feld liegt in seiner geographischen und historischen Positionierung. Im westlichen Europa ist eine Enteignung von Ressourcen abbauenden Unternehmen nicht notwendig, da dies meist nationale Unternehmen sind und sie durch die nationale Regierung klaren Zielsetzungen und Vorschriften unterworfen sind, an die sich die Unternehmen halten müssen.

Wenn man jedoch das Beispiel Afrika oder Lateinamerika zum Vergleich zieht muss man sich ins Bewusstsein rufen, dass diese Staaten zu meist eine lange Geschichte von aggressiver wirtschaftlicher und politischer Intervention von Außen erdulden mussten. Um die Situation zu verdeutlichen wird im weiteren Afrika und damit hauptsächlich das Sub-Sahara Afrika zum als Agitationsbasis wirken.

Die Problematik dieser Region liegt wie schon zuvor gesagt in seiner vor allem politischen und daraus folgenden wirtschaftlichen Geschichte. Afrika war lange in Kolonialterritorien unterteilt, was eine Mitbestimmung der einheimischen Bevölkerung ausschloss. Als ab 1950 die Kolonien in die politische Freiheit entlassen wurden, wurde die Wirtschaft dieser neuen Staaten immer noch durch die früheren Kolonialherren oder im Großen durch die Industriemächte der westlichen Hemisphäre bestimmt.

Man könnte denken, dass die in die Freiheit entlassenen Staaten als alle wirtschaftlichen Verträge mit ihren früheren Herren zerrissen hätten doch dem ist nicht so. Die neuen Staaten waren zwar nominell Unabhängig, jedoch fehlte es meist an dringend benötigtem Kapital oder der neue Präsident war so umstritten, dass er auf die Unterstützung seiner früheren Herren angewiesen war. Das Problem das sich hier offenbart, ist, dass die neuen Staaten nicht aus einer ebenbürtigen Lage mit dem Westen verhandelten sondern oft sogar fürchten mussten, dass wenn sie die wirtschaftliche Kontrolle des Westens angreifen würden ihre neue Freiheit schnell wieder verlieren konnten oder zu mindest die aktuelle Regierung jäh enden könnte.

Nehmen wir weiter an, dass der Staat X, der in Sub-Sahara-Afrika liegt, reich an Ölvorkommen ist. Diese Vorkommen werden aber nur von westlichen Unternehmen abgebaut. Der Abbau wurde in Verträgen, die dem neuen Staat unter Zwang oder unter akutem Geldmangel aufgedrängt wurden, durch das Mutterland der Unternehmen als Bewahrer der Verträge, geregelt.
Gehen wir weiter und stellen uns vor, dass eine neue stärkere nationalistische Regierung in unserem Land X an die gewählt wurde und die geringen Steuern und Abgaben der ausländischen Unternehmen nicht hinnehmen will. Welche Möglichkeiten hat unsere neue Regierung?

I. Versuchen die Verträge neu zu verhandeln
II. Verträge aufzuheben
III. Enteignen

Möglichkeit I. ist schwierig und unwahrscheinlich, da die Verträge meist auf sehr lange Zeiträume festgelegt sind und die Unternehmen nicht freiwillig ihren Profit beschneiden werden.

Bei Möglichkeit II. steht unser Staat vor dem selben Problem wobei hier noch die politische Komponente hinzukommt, da bei einer Aufhebung der Verträge der Mutterstaat des Unternehmens seine eigenen Interessen gefährdet sehen würde und die seines Unternehmens.

Bleibt uns noch Möglichkeit III. und gehen wir davon aus, dass unsere Regierung für diesen Schritt entscheidet. Hier stellt sich für unseren Staat die Frage ob er eine Entschädigung zu zahlen bereit oder fähig ist oder nicht. Sagen wir unser Staat möchte, obwohl Kapital und Devisen mangelhaft sind, dem Unternehmen eine Entschädigung zahlen. Das Problem das sich hier ergibt, ist, dass die Entschädigung nach geltendem Recht dem Gegenwartswert der zu enteignenden Anlagen entsprechen muss und meist auch noch eine Entschädigung für entgehenden Gewinn beinhaltet sein soll. Unter Berücksichtigung unseres mangelhaften Kapitals stellt eine solch hohe Entschädigung eine Bedrohung für die Wirtschaft des da, da wir nur unter Kreditaufnahme die Entschädigung zahlen könnten. Wir könnten jetzt argumentieren, dass das Untenehmen unzureichende Steuern gezahlt hat und sich auf Kosten der Armut unseres Landes, sich bereichert hat.

Dies ist der zentrale Konflikt der Auslegung der Enteignung und es erklärt auch, warum die meisten Enteignungen von ausländischen, speziell westlichen, Unternehmen in früheren Kolonien oder armen Ländern durchgeführt wurden.

Wie kann man dieses Problem beheben? Ein Versuch wäre, Staaten die ein ausländisches Unternehmen enteignen wollen, eine Anhörung zu gestatten bei der sie die Legitimität der geltenden Verträge widerlegen oder die nationale Notwendigkeit der Enteignung begründen könnten. Dazu sollte die WTO auf Anfrage von Staaten die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Verträgen prüfen, so dass Staaten mit Absegnung der WTO Verträge neuverhandelt werden könnten. Die Verträge müssten nicht zwangsläufig aufgehoben werden nur müsste man die Firmen dazu zwingen können in Verhandlungen ein zu gehen. Wenn Staaten eine solche alternative hätten, wären sie nicht gezwungen radikale Schritte wie Enteignungen zu nutzen um ihre nationalen Interessen zu wahren.

Weiter stellen die Entschädigung weniger eine Sicherheit für die Unternehmen da als das sie den Staaten eine gütliche Einigung ermöglichen. Ein Staat der sich entscheidet zu Enteignen wird sich auch nicht bereit erklären Entschädigungen zu zahlen. Wenn er die finanzielle Kapazität hätte, dann würde er nicht den radikalen Schritt der Enteignung wählen.

Kategorien: Expropriation · Investment Protection · State Sovereignty · WTO
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Investment Protection über MIGA

Juni 1, 2008 · Kommentar schreiben

Was ist MIGA?

MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency) ist das jüngste Mitglied der World Bank Group. Ihre Einrichtung wurde im Oktober 1985 beschlossen, im April 1988 erreichte sie die für die Gründung notwendige Mindestanzahl. Ihr primäres Ziel ist es, zusätzliche ausländische Direktinvestitionen in Entwicklungsländern zu fördern, indem sie Garantien gegen nichtkommerzielle Risiken anbietet. Oftmals sind Investitionen gerade in die ärmsten Staaten gehemmt durch politische Risiken, so das sich ein großer Teil der Direktinvestitionen auf nur eine handvoll Länder verteilt. MIGA versucht diesem Problem zu begegnen, indem die Organisation drei Schlüsseldienstleistungen anbietet. MIGA bietet eine Versicherung gegen politische Risiken an, leistet technische Hilfe bei der Erschließung neuer Investitionsmöglichkeiten in Entwicklungsländern und übernimmt eine Mediatorenfunktion bei Streitigkeiten zwischen Investor und Gaststaat.

Grundsätzlich versichert MIGA vier Arten von nichtkommerziellen Risiken:

- Enteignung: Versicherung gegen jeden direkten oder indirekten Akt der Enteignung durch den Gaststaat.

- Krieg/Bürgerkrieg: Versicherung gegen Verluste durch militärische Aktionen oder jede Art von Bürgerkrieg. Diese Aktionen müssen politisch motiviert sein. Keine Versicherung gegen Verluste durch Streik oder zivilen Ungehorsam.

- Transfer- und Wechselbeschränkungen: Versicherung gegen Aktionen des Gaststaates die den Transfer von Investitionsgewinnen oder das Wechseln in eine andere Währung beschränken.

- Vertragsbruch: Versicherung gegen einseitigen Vertragsbruch durch den Gaststaat.

Um sich über MIGA zu versichern, muss eine Investition zwei Bedingungen erfüllen. Zum einen muss es sich um eine neue Investition handeln, da es ein Ziel von MIGA ist, mehr Investitionen in die Entwicklungsländer anzuregen. Die Projekte müssen auf eine Dauer von mindestens drei Jahren ausgelegt sein. Als zweite Bedingung muss die Investition mit den Entwicklungszielen des Gaststaates konform sein und sich den dort gültigen Gesetzen unterwerfen.

Strategie von MIGA

Die Strategie von MIGA konzentriert sich auf bestimmte Bereiche in denen die größten Fortschritte nötig sind.

Der erste Prioritätsbereich ist die Entwicklung der Infrastruktur in Entwicklungsländern, speziell der Infrastruktur der rapide anwachsenden Groß- und Megastädte. Ein weiterer Bereich auf den sich MIGA konzentriert sind Hochrisiko- und/oder Niedriglohnländer bzw. Märkte. Diese profitieren am meisten von Auslandsinvestitionen werden aber kaum mit solchen versorgt. Investitionen in Staaten mit kriegerischen Konflikten. Diese Staaten werden zwar durch Hilfsprojekte während eines Konflikts oft ausreichend unterstützt, aber nach dem Ende des Konflikt sind private Investitionen dringend notwendig um benötigte Wiederaufbauprojekte zu finanzieren. Hier kommt besonders der Versicherung gegen die Verluste durch Bürgerkrieg eine große Bedeutung zu um Auslandsinvestitionen anzuregen. Als letzter Bereich der besonders gefördert werden soll sind die Direktinvestitionen zwischen Entwicklungsländern zu nennen. Diese machen einen nicht geringen Anteil an allen Direktinvestitionen aus, aber der private Versicherungsmarkt in Entwicklungsländern ist oft nicht in der Lage diese Investitionen ausreichend abzusichern.MIGA verpflichtet sich in seiner Konvention mit nationalen Versicherungen zusammenzuarbeiten und deren Angebote zu ergänzen. Dabei verfügt MIGA aber über einige Vorteile im Vergleich zu den nationalen Versicherungen. Anders als diese versichert MIGA Projekte aus allen Mitgliedsstaaten und wird weniger von Nationalpolitischen Überlegungen beeinflusst. MIGA schließt damit eine Lücke im Bereich des Risikomanagements.

Quellen:

Rubin, Seymour (ed.): NAFTA and Investment. 1995 London.

http://www.miga.org/

Kategorien: Investment Protection
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Enteignungen

Mai 5, 2008 · Kommentar schreiben

Was versteht man unter Enteignungen?

Wenn man den Begriff Enteignung hört oder liest, assoziiert man damit, die meist widerrechtliche Inbesitznahme eines privaten, ausländischen Unternehmens durch einen Staat dem ist aber nicht immer so. Eine Enteignung kann ausgeglichen werden durch die Zahlung einer Entschädigung, welche je nach Auslegung dem reellen Wert, des enteigneten Objektes, entsprechen muss oder vorher vertraglich definiert wurde.

Der Prozess der Enteignung

Enteignungen fanden in der Geschichte meist statt, wenn eine bestehende Regierung durch eine neue meist radikalere Regierung abgelöst wurde oder nachdem eine frühere Kolonie die Selbstständigkeit vom früheren Mutterland erlangte. In beiden Fällen bedeutet der Regierungswechsel einen Wechsel der politischen Orientierung, wobei die neue Ordnung vor die Frage gestellt ist, ob die Verträge der Vorgänger – Regierung, in unserem Falle, die wirtschaftlichen Verträge, mit den Absichten des Landes oder der neuen Regierung noch konform ist.

Wenn sie es nicht sind steht der Regierung das Mittel der gütlichen Einigung, hier Entschädigung, zur Verfügung oder die Enteignung.

Meistens wird kann eine gütliche Einigung getroffen werden, jedoch gibt es auch Fälle in denen die fraglichen Unternehmen keine Einigung finden wollten oder von einem Staat unterstützt wurden, so dass sie der Ansicht waren sich in der überlegeneren Situation zu befinden.

Wie soll ein Land vorgehen, in dem 2/3 der Bodenschätze von ausländischen Unternehmen ausgebeutet werden und dieses Unternehmen keine oder fast keine Steuern zahlt.

Wenn der Wohlstand des Landes in das Ausland fliesst und trotz des Reichtums an Ressourcen die eigene Bevölkerung und Regierung verarmt.

Kernfragen und Probleme

Man steht vor dem Problem, dass es sich meist um Unternehmen und Industriezweige handelt, die sich durch eine ausserordentliche Gewinnspanne oder hohem nationalem Interesse sind.

Wenn ein ausländisches Unternehmen durch Korruption oder Schmiergelder die Rechte zur Ausbeutung erhallten hat, z. Bsp. : dem früheren Diktator auf sein Sparkonto eingezahlt hat und dafür so gut wie steuerfrei und nur abhängig von der Gunst des Diktators agieren kann, welches Unternehmen wird dann nach einem Regierungswechsel freiwillig seine zuvor zugesicherten Rechte abtreten?

Oder andersherum wie kann sich ein Unternehmen schützen gegen eine unrechtmäßige Enteignung ohne Entschädigung? Schützt denn ein Investitionsschutz Abkommen selbst dann, wenn die neue Regierung schon über Leichen gegangen ist um an die Macht zu kommen?

Wenn der neue Staat alle Verträge der alten Regierung in Frage stellt, wirtschaftlich wie politisch was hindert ihn daran zuerst das Investitionsschutzabkommen zu lösen und dann zu Enteignen?

Ist eine Enteigung ohnr Entschädigung selbst dann unrechtmässig, wenn sie einen rechtswidrigen Vertrag auflösst? Kann ein Vertag der bestehendes Unrecht in einem Staat darstellt und somit die Sovereignität diese Staates untergräbt von einem Investitionsschutzabkommen gedeckt sein?

Oder ist es nicht vielmehr die Pflicht des Staates dieses Unrecht zu tilgen, da er zu erst seinem eigenem Volk verpflichtet ist und dann Dritten?

Kategorien: Expropriation · Investment Protection
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