International Economic Law

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Das Kernproblem der Enteignung

Juli 14, 2008 · Kommentar schreiben

Das Kernproblem des Enteignungsrechts ist zum einen, dass es unterschiedliche Positionen zur Rechtmäßigkeit von Enteignungen sowie ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit.

Die unterschiedlichen Positionen wurden schon in früheren Bloggs erläutert und angesprochen worden.

In diesem Blog wird es darum gehen die Problematik der Materie noch einmal zusammen zu fassen. Vor allem soll es darum gehen die Problematik der Rechtsprechung zu analysieren und letzt endlich eigene Ansätze zu liefern, wie die Probleme gelöst werden könnten.

I. Notwendigkeit und Durchführung der Enteignungen

Was in den früheren Bloggs schon angesprochen wurde, gibt es in manchen Fällen eine teils begründete, teils notwendige Anwendung von Enteignungen. Enteignungen wohl einen der radikalsten Schritte einer Regierung zur Wahrung seiner politischen und ökonomischen Interessen da. Wenn jedoch die Frage nach der territorialen Souveränität und damit auch die staatliche Hoheit über sein Territorium, was im logischen Sinne auch seine Ressourcen beinhalten sollte, berücksichtigt wird, sollte man sich fragen wie weit und wie übergeordnet dieses Hoheitsrecht geht.

Die Ressourcen eines Landes, z. B. Öl wegen der momentanen Brisanz, sind im ersten Sinne zur Deckung des nationalen Bedürfnisses und der Schaffung nationaler Wohlfahrt. Die Problematik in diesem Feld liegt in seiner geographischen und historischen Positionierung. Im westlichen Europa ist eine Enteignung von Ressourcen abbauenden Unternehmen nicht notwendig, da dies meist nationale Unternehmen sind und sie durch die nationale Regierung klaren Zielsetzungen und Vorschriften unterworfen sind, an die sich die Unternehmen halten müssen.

Wenn man jedoch das Beispiel Afrika oder Lateinamerika zum Vergleich zieht muss man sich ins Bewusstsein rufen, dass diese Staaten zu meist eine lange Geschichte von aggressiver wirtschaftlicher und politischer Intervention von Außen erdulden mussten. Um die Situation zu verdeutlichen wird im weiteren Afrika und damit hauptsächlich das Sub-Sahara Afrika zum als Agitationsbasis wirken.

Die Problematik dieser Region liegt wie schon zuvor gesagt in seiner vor allem politischen und daraus folgenden wirtschaftlichen Geschichte. Afrika war lange in Kolonialterritorien unterteilt, was eine Mitbestimmung der einheimischen Bevölkerung ausschloss. Als ab 1950 die Kolonien in die politische Freiheit entlassen wurden, wurde die Wirtschaft dieser neuen Staaten immer noch durch die früheren Kolonialherren oder im Großen durch die Industriemächte der westlichen Hemisphäre bestimmt.

Man könnte denken, dass die in die Freiheit entlassenen Staaten als alle wirtschaftlichen Verträge mit ihren früheren Herren zerrissen hätten doch dem ist nicht so. Die neuen Staaten waren zwar nominell Unabhängig, jedoch fehlte es meist an dringend benötigtem Kapital oder der neue Präsident war so umstritten, dass er auf die Unterstützung seiner früheren Herren angewiesen war. Das Problem das sich hier offenbart, ist, dass die neuen Staaten nicht aus einer ebenbürtigen Lage mit dem Westen verhandelten sondern oft sogar fürchten mussten, dass wenn sie die wirtschaftliche Kontrolle des Westens angreifen würden ihre neue Freiheit schnell wieder verlieren konnten oder zu mindest die aktuelle Regierung jäh enden könnte.

Nehmen wir weiter an, dass der Staat X, der in Sub-Sahara-Afrika liegt, reich an Ölvorkommen ist. Diese Vorkommen werden aber nur von westlichen Unternehmen abgebaut. Der Abbau wurde in Verträgen, die dem neuen Staat unter Zwang oder unter akutem Geldmangel aufgedrängt wurden, durch das Mutterland der Unternehmen als Bewahrer der Verträge, geregelt.
Gehen wir weiter und stellen uns vor, dass eine neue stärkere nationalistische Regierung in unserem Land X an die gewählt wurde und die geringen Steuern und Abgaben der ausländischen Unternehmen nicht hinnehmen will. Welche Möglichkeiten hat unsere neue Regierung?

I. Versuchen die Verträge neu zu verhandeln
II. Verträge aufzuheben
III. Enteignen

Möglichkeit I. ist schwierig und unwahrscheinlich, da die Verträge meist auf sehr lange Zeiträume festgelegt sind und die Unternehmen nicht freiwillig ihren Profit beschneiden werden.

Bei Möglichkeit II. steht unser Staat vor dem selben Problem wobei hier noch die politische Komponente hinzukommt, da bei einer Aufhebung der Verträge der Mutterstaat des Unternehmens seine eigenen Interessen gefährdet sehen würde und die seines Unternehmens.

Bleibt uns noch Möglichkeit III. und gehen wir davon aus, dass unsere Regierung für diesen Schritt entscheidet. Hier stellt sich für unseren Staat die Frage ob er eine Entschädigung zu zahlen bereit oder fähig ist oder nicht. Sagen wir unser Staat möchte, obwohl Kapital und Devisen mangelhaft sind, dem Unternehmen eine Entschädigung zahlen. Das Problem das sich hier ergibt, ist, dass die Entschädigung nach geltendem Recht dem Gegenwartswert der zu enteignenden Anlagen entsprechen muss und meist auch noch eine Entschädigung für entgehenden Gewinn beinhaltet sein soll. Unter Berücksichtigung unseres mangelhaften Kapitals stellt eine solch hohe Entschädigung eine Bedrohung für die Wirtschaft des da, da wir nur unter Kreditaufnahme die Entschädigung zahlen könnten. Wir könnten jetzt argumentieren, dass das Untenehmen unzureichende Steuern gezahlt hat und sich auf Kosten der Armut unseres Landes, sich bereichert hat.

Dies ist der zentrale Konflikt der Auslegung der Enteignung und es erklärt auch, warum die meisten Enteignungen von ausländischen, speziell westlichen, Unternehmen in früheren Kolonien oder armen Ländern durchgeführt wurden.

Wie kann man dieses Problem beheben? Ein Versuch wäre, Staaten die ein ausländisches Unternehmen enteignen wollen, eine Anhörung zu gestatten bei der sie die Legitimität der geltenden Verträge widerlegen oder die nationale Notwendigkeit der Enteignung begründen könnten. Dazu sollte die WTO auf Anfrage von Staaten die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Verträgen prüfen, so dass Staaten mit Absegnung der WTO Verträge neuverhandelt werden könnten. Die Verträge müssten nicht zwangsläufig aufgehoben werden nur müsste man die Firmen dazu zwingen können in Verhandlungen ein zu gehen. Wenn Staaten eine solche alternative hätten, wären sie nicht gezwungen radikale Schritte wie Enteignungen zu nutzen um ihre nationalen Interessen zu wahren.

Weiter stellen die Entschädigung weniger eine Sicherheit für die Unternehmen da als das sie den Staaten eine gütliche Einigung ermöglichen. Ein Staat der sich entscheidet zu Enteignen wird sich auch nicht bereit erklären Entschädigungen zu zahlen. Wenn er die finanzielle Kapazität hätte, dann würde er nicht den radikalen Schritt der Enteignung wählen.

Kategorien: Expropriation · Investment Protection · State Sovereignty · WTO
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Umweltpolitik der WTO in der Kritik

Juli 11, 2008 · Kommentar schreiben

Wie in zahlreichen anderen Bereichen steht die WTO auch in ihrer Umweltpolitik in der Kritik. Hier möchte ich die Sichtweise der bekanntesten und wohl einflussreichsten Umwelt-NGO Greenpeace vorstellen.

In einem Bericht aus dem Jahr 2004, der zum 10. Geburtstag der WTO verfasst worden ist, übt Greenpeace in 10 Punkten Kritik an der WTO (I). Besonders Interessent hierbei ist Punkt Nummer 6:

„a) Die Nichtberücksichtigung der Herstellungsverfahren im WTO-Regelwerk: Ohne eine nachhaltige Konsum- und Produktionspolitik fördert der Freihandel zahlreiche unnötige, billige Produkte. Dies erfordert die so genannte Gleichbehandlung von Produkten: Umweltfreundliche Produkte dürfen nicht besser gestellt werden als umweltschädliche. Label und Siegel können sogar als Handelshemmnisse eingestuft werden. So schwächen Freihandelsregeln die Möglichkeit, nachhaltige Produktionsweisen und Produkte durch eine entsprechende Kennzeichnung zu fördern.

b) Kernprinzipien des Umweltschutzes fehlen: Handelsabkommen respektieren nicht die Kernprinzipien, die seit Rio 1992 die Grundlage einer nachhaltigen Umweltpolitik bilden. Dazu zählen unter anderem die Haftung und Entschädigung für nachteilige Auswirkungen von Umweltschäden, das Vorsorgeprinzip, die Internationalisierung von Umweltkosten und die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

c) Umweltschädliche Subventionen bestehen fort: Obwohl Subventionen dem Geist des Freihandels widersprechen, gehen internationale Handelsregeln nicht oder nicht konsequent genug gegen umweltschädliche Subventionen zum Beispiel in der Landwirtschaft oder Fischerei vor.

d) Handelsrecht vor Umweltrecht: Das Handelsrecht bildet ein eigenes Rechtsregime, das mit dem internationalen Umweltabkommen nicht abgeglichen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die WTO ihr Handelsrecht mittels des Streitfallverfahrens durchsetzen kann, dominiert das Handelsregime vor internationalem Umweltrecht, somit kann die WTO multilaterale Umweltabkommen aushebeln.“ 

Hier werden die Mängel der WTO in der Umweltpolitik zusammengefasst. Demnach hat der freie Handel immer noch oberste Priorität und es wird kaum Rücksicht auf Umweltschutz genommen. Dies mag damit zu tun haben, dass die WTO auf dem veralteten GATT Regelwerk von 1947 basiert, wo noch „das Prinzip der Gleichbehandlung der Handelspartner (Meistbegünstigung) und das Prinzip der Gleichbehandlung der Waren (Inländerbehandlung)“ (II) gilt. Es wird Staaten also zum einen erschwert, den Import von Waren aus Umweltschutzgründen zu verbieten und zum anderen unterscheidet die WTO in keiner Weise zwischen Waren mit ökologisch einwandfreier und Waren mit ökologisch bedenklicher Herkunft. Um dies zu ändern und den Welthandel endlich besser mit dem Umweltschutz zu vereinbaren, gibt es viele verschiedene Forderungen:

1. Radikale Kräfte fordern die Abschaffung der WTO und eine neue Welthandelsordnung (III)

2. Gemäßigte Stimmen fordern „die Zulassung umweltpolitisch motivierter Handelsmaßnahmen als Instrument zur Realisierung  umweltpolitischer Ziele und die rechtlich verbindliche Regelung des Vorrangs umweltpolitischer Handelsmaßnahmen auf der Grundlage internationaler Umweltschutzabkommen“ (IV)

3. Greenpeace fordert die WTO auf, Umwelt und Menschenrecht nicht länger „ökonomischen Erwägungen“ (V) unterzuordnen

In einer Zeit, in der natürliche Ressourcen knapper und Umweltschäden, zum Beispiel durch häufiger auftretende Wetterextreme, spürbarer werden, steht auch die WTO in der Pflicht, sich in Sachen Umwelt den neuen Gegebenheiten anzupassen. Allerdings bleibt hierbei fraglich, ob sie dies überhaupt will und kann. Denn in erster Linie vertritt die WTO immer noch die Interessen der Wirtschaft, so dass sie sich wohl im Zweifelsfall eher für den freien Handel als für Umweltschutzmaßnahmen, die jenen einschränken könnten, entscheiden würde.

Meiner Meinung nach liegt eine Lösung des Problems in den Händen der UN. Diese müsste das Thema Umweltschutz stärker forcieren und verbindliche Richtlinien für alle Mitgliedsstaaten aufstellen, so dass es erst gar nicht zu „green protectionism“, also zu ökologisch begründeten Handelsbarrieren, kommt. Dies scheint  auf Grund der Vielzahl der Interessen und des breiten Meinungsspektrums, das in den Vereinten Nationen vertreten ist, jedoch eher unwahrscheinlich. Noch dazu zeigt zum Beispiel die Debatte um Emissionsbeschränkungen und den Klimaschutz, wie langwierig und zäh multilaterale Verhandlungen sein können. Eine baldige Lösung des Konflikts zwischen Welthandel und Umweltschutz ist also nicht in Sicht.

 

Quellen:

I, II, V : http://www.greenpeace.de/themen/umwelt_wirtschaft/wto/artikel/10_jahre_wto_10_kapitale_fehler_im_system/

III, IV:

Pfahl, Stefanie. 2000. Internationaler Handel und Umweltschutz. Zielkonflikte und Ansatzpunkte des Interessenausgleichs. Berlin, Heidelberg, New York: Springer-Verlag.

Kategorien: Environmental Protection · WTO

„Das Elend der WTO – Für eine Neuerfindung des Welthandels“

Juli 7, 2008 · Kommentar schreiben

Nur kurz ein Link zu einem Artikel, der sich kritisch mit der WTO und dem derzeitigen Welthandelssystem, auch unter ökologischen und menschenrechtlichen Aspekten, auseinandersetzt:

http://www.blaetter.de/artikel.php?pr=2845

Kategorien: Environmental Protection · WTO · human rights

WTO und Umweltschutz

Juni 28, 2008 · Kommentar schreiben

In diesem Eintrag möchte ich die Sicht der WTO auf das Thema Umweltschutz darstellen.

Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung sind Grundsätze der WTO. Sie fordert ihre Mitglieder auf, dem Freihandel offen gegenüber zu stehen, ohne dabei den Umweltschutz aus den Augen zu verlieren, da beide nach Ansicht der WTO miteinander verkuppelt sind. Denn nur durch freien Handel ist eine effiziente Ressourcennutzung möglich, die wiederum zu Wirtschaftswachstum und steigendem Wohlstand führt, wovon letztendlich die Umwelt profitiert: „An important element of the WTO’s contribution to sustainable development and protection of the environment comes in the form of furthering trade opening in goods and services to promote economic development, and by providing stable and predictable conditions that enhance the possibility of innovation. This promotes the efficient allocation of resources, economic growth and increased income levels that in turn provide additional possibilities for protecting the environment.“ (I)

Damit das erreicht werden kann, ist es wichtig das richtige Maß zwischen nationalen Umweltschutzgesetzen und Freihandel zu finden. Den sog. “green protectionism(II) zu verhindern ist eine Aufgabe des von der WTO geschaffenen Committee on Trade and Environment (CTE). Umweltschutzstandards sollen nicht abgeschwächt, sondern müssen sinnvoll gesetzt werden, da sonst die Gefahr der Entstehung von Handelsbarrieren droht. Die richtige Balanz gilt dann als gegeben, wenn trotz Umweltschutzregelungen folgende Grundsätze befolgt werden:

  • consistent with WTO rules
  • take into account capabilities of developing countries
  • meet the legitimate objectives of the importing country (III)

Hierbei handelt es sich jedoch nur um Grundsätze und keine feste Regelung. Bezüglich des Umweltschutzes lässt sich eine solche im GATT Artikel XX (b) und (g) finden. Gemäß diesem Artikel ist ein WTO Mitgliedsstaat bei Maßnahmen, die “ necessary to protect human, animal or plant life or health“ (b) oder „relating to the conservation of exhaustible natural resources if such measures are made effective in conjunction with restrictions on domestic production or consumption“ (g) sind, von seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt zum Beispiel der sog. „US-Shrimp“ Fall: Die USA verhängten, u.a. auch weil dies amerikanischen Fischern schon seit einiger Zeit nicht mehr erlaubt war, ein Importverbot auf Shrimps, die mit Netzen gefangen worden waren, die auch für Schildkröten eine Gefahr darstellten. Dagegen legten Indien, Thailand, Malaysia und Pakistan gemeinsam Beschwerde bei der WTO ein, weil sie sich in ihrer Exporttätigkeit gehindert sahen. Letztendlich wurde diesen Staaten auch Recht gesprochen, da die USA karibischen Staaten längere Fristen zur Umstellung auf neue Fangmethoden und noch dazu technische Unterstützung bei der Umrüstung gewährt hatte, was als eine klare Benachteiligung der Kläger galt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass der Schutz der Schildkröten unter GATT Artikel XX (g) falle. Hätten die USA karibische Staaten nicht begünstigt, dann wäre ihr Importverbot für Shrimps aus Südostasien also rechtens gewesen.

Quellen: (I) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envt_intro_e.htm

              (II) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

             (III) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

           

Kategorien: Environmental Protection · WTO
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Doha-Runde der WTO. Agrarpolitik

Juni 20, 2008 · 1 Kommentar

Die Landwirtschaft spielt für viele Entwicklungsländer eine entscheidende Rolle, und eine Reform der gegenwärtigen Praktiken der Weltagrarhandels ist eine notwendige Bedingung um die Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Entwicklungsländer zu verbessern.

EU und die USA benützen unterschiedliche Arten von Exportsubventionen für Agrarprodukte, die die Weltmarktpreis nach unten drücken und den Bauern aus ärmeren Ländern ihre potentiellen Absatzmärkte wegnehmen.

Der Kern der Doha-Verhandlungen in der WTO ist die Forderung der Entwicklungs- und Schwellenländer an die Industrienationen ihre Agrarsubventionen und Agrarschutz weiter zu senken. Die Industrieländer bestehen ihrerseits darauf, dass die Entwicklungsländer die Zölle auf Industrieprodukte reduzieren und damit ihre Märkte öffnen. Zahlreiche Entwicklungsländer weigern sich aber ihre Märkte für Industrieprodukte zu öffnen. EU und USA sind ohne diese Gegenleistung nicht bereit ihren Agrarschutz zu reduzieren.

4. WTO- Ministerkonferenz in Doha 2001

Die Doha-Runde (Doha Development Agenda) wurde im November 2001 in Doha (Golfstaat Katar) während der 4. WTO-Ministerkonferenz eingeleitet.Die Zielsetzung der Doha-Runde auch als Entwicklungsrunde bezeichnet ist die Erweiterung der weltweiten Handelsliberalisierung vor allem eine bessere Eingliederung der Entwicklungsländer in den Welthandel.

5. WTO-Ministerkonferenz in Cancun 2003

Im September 2003 fand in Cancun (Mexiko) die 5. WTO-Ministerkonferenz statt. Hier kam es zu keiner Einigung über das weitere Vorgehen – die Konferenz scheiterte. Ein Grund für das Scheitern war die Änderung der Rolle der Entwicklungsländer. Die Entwicklungs- und Schwellenländer schlossen sich zusammen und bildeten 2 Hauptgruppen, die G-90 und die G-20. Damit hatten sich ca. 90 bzw. 20 Länder gruppiert und standen den Industriestaaten gegenüber.

6. WTO-Ministerkonferenz in Hongkong 2005

Die 6. Konferenz tagte vom 13. bis 15. Dezember 2005 in Hongkong (China) und war gemessen an den vorsichtig gesteckten Zielen ein Erfolg.

Folgende Vereinbarungen wurden getroffen:

vollständiger Abbau der Agrarexportsubventionen der Industrieländer bis 2013

für Baumwolle gilt der Abbau der Exportsubventionen bereits ab 2006

den ärmsten Ländern wird von den Industriestaaten weitgehend quoten- und zollfreier Marktzugang gewährt – nach Vorbild der EU-Initiative „Alles-außer-Waffen“

den Entwicklungsländern wird gleichzeitig mit einem speziellen Programm geholfen ihre Infrastruktur und Kapazitäten zu verbessern.

Während die Entwicklungs- und Schwellenländer von den reichen Ländern weitere deutliche Senkungen der Agrarsubventionen fordern, erwarten die Industrieländer insbesondere von den Schwellenländern (Brasilien, Indien) Angebote für eine Senkung der Zölle auf Industriegüter. Die Entwicklungsländer sehen die Schutzzölle für Industire- und Agrarprodukte aus den Industrieländer als eine Notwendigkeit um eigene Wirtschaft aufbauen zu können, wie es früher die Industrienationen taten.

Seit Sommer 2007 wurden in Bereich der Landwirtschaft substantielle Fortschritte bei technischen Arbeiten erzielt. Bei den grossen Fragen wie Zollreduktion, Handhabung von sensiblen Produkten und Reduktion der Inlandstützung sind noch keine Kompromisse in Sicht.

Kategorien: Agriculture · Subventionen · WTO