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Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungs- und Durchsetzungshoheit

Juni 25, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits erwähnt bedarf es einer fundierten Verbindung des Regelungsgegenstand mit dem handelnden Staat, um eine Regelungshoheit außerhalb des eigenen Territoriums zu begründen. Solche Verbindungen lassen sich auf verschiedene Weisen qualifizieren, sei es durch den Anspruch auf eine „Mindestintensität von Inlandsverknüpfungen“, „sachgerechter Anknüpfungsmomente“ oder „echter Verknüpfung“.

Auf der anderen Seite jedoch steht die Regelungshoheit der Durchsetzungshoheit gegenüber.

Während Regelungshoheit in Form von Rechtsetzung, -sprechung oder Verwaltungsakte ausgeübt wird, begreift man die Durchsetzungshoheit als Hoheitsmacht von Staaten, deren Rechte und Regelungen durchzusetzen und deren Einhalt sicherzustellen. In diesem Sinne wird Durchsetzungshoheit mit Gebrauch der Exekutivmittel, Verwaltung oder Polizei ohne Anwendung von Rechtsprechung zur Veranlassung der Befolgung von Recht oder Regelungen, oder zur Bestrafung der Nicht-Befolgung. Dazu gehören außerdem präventative, als auch repressive Maßnahmen.

Theoretisch stellt man die Gerichtshoheit, als dritte Kategorie der Jurisdiktion, neben Regelungs- und Durchsetzungshoheit unabhängig daneben, wohingegen sie zuvor als der Durchsetzungshoheit gleichgestellt wurde, oder aber als eine Teiluntergliederung derselben. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Ausübung der Gerichtshoheit jedoch praktisch mit denen der anderen Kategorien zusammenfallen, wird, zumindest in der europäischen, und speziell in der deutschen Rechtslehre, nicht gesondert auf sie eingegangen.

Regelungs- und Durchsetzungshoheit können, müssen aber nicht zusammenfallen. Ob sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch stets gleichstellen lassen, ist umstritten. Während auf der einen Seite ihre Parallelität verteidigt wird, dernach die Voraussetzungen für beide gleichermaßen gültig sind, verneint die andere Seite diese Stellung vehement, da eine Durchsetzung außerhalb des Territoriums nicht allein mit der bloßen Existenz der Jurisdiktion gerechtfertigt werden kann.

Während man innerhalb des eigenen Staatsgebiet und somit unter der eigenen Gebietshoheit tatsächlich weitgehend von einer Parallelität von Regelungs- und Durchsetzungshoheit sprechen kann, kommt es bei einer Mehrheit von Regelungen vielfach zu Problemen, als auch bei einer Mehrheit von Durchsetzungsmaßnahmen bezüglich einer Regelung. Die Frage, auf welche Regelung man eine Durchsetzungsmaßnahme abstellt, kann jeweils zu verschiedentlichsten Ergebnissen kommen. Bei der Frage der Zulässigkeit weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, die auf eine bereits durchgeführte folgen, ist oftmals umstritten, inwieweit damit die Souveränität anderer Staaten berührt wird.

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungshoheit

Juni 11, 2008 · Kommentar schreiben

Regelungshoheit erlaubt, Rechte und Pflichten für Personen, oder seine Status- und Rechtsverhältnisse festzulegen. Dies kann durch Rechtsetzung geschehen, als auch Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen.

Allerdings beschränken sich Regelungen nicht allein darauf, sondern hat der Staat ein überzeugendes Motiv eines Rechtsbefehls, so können diese Regelungen auch unter der Schwelle des Interventionsverbots vorbei ihre Wirksamkeit im Ausland entfalten. So ist es möglich, dem zu regelnden Subjekt Vollstreckung in dessen Vermögenssachen anzudrohen, welche sich auf dem Gebiet des regelnden Staates befinden. Möglich sind weiterhin jedwede rechtlichen, inländischen Konsequenzen, die ein Verhalten des Subjekts nach sich ziehen könnten, bis hin zum Wiedereinreiseverbot.

1950 zum Beispiel veranlasste eine Weisung des amerikanischen Finanzministeriums eine US-Firma dazu, auch ihre ausländische Tochterfirma die Annahme chinesischer Lieferungen zu verbieten. Dabei war diese Weisung nur an inländische Unternehmen gerichtet und zeitigte vehemente Proteste der chinesischen Regierung. Minderheitsgesellschafter klagten schließlich vor französischem Gericht. Der Fall wird in der Literatur als klassische Inlandsregelung mit bloßer Auslandswirkung verstanden.

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Anknüpfungspunkte

Mai 21, 2008 · 2 Kommentare

Um das Verhalten von Individuen regeln zu können, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, und damit eigentlich außerhalb der territorialen Souveränität oder Gebietshoheit, verlangt das Völkergewohnheitsrecht gewöhnlich eine Legitimierung dafür, d.h. einen „legitimierenden Anknüpfungspunkt“*. Im Grunde sind solche Anknüpfungspunkte da zu finden, wo das individuelle Verhalten, der rechtliche Status von Personen oder Sachen irgendwie die Interessen oder Sphären des Staates berühren, frei nach dem Territorialitätsprinzip.

Nach dem Wirkungsprinzip, das eine weiterreichende Auslegung des Territorialitätsprinzips ist, vermitteln die Auswirkungen externer Gegebenheiten auf den Staat im Innern ebenfalls ausreichende Legitimität. (Für seine Gültigkeit führt man gewöhnlich den Lotus-Fall an, demnach bei einer Kollision eines französischen mit einem türkischen Schiff acht Türken ums Leben kommen und die türkische Regierung ein Strafverfahren gegen Teile der französischen Besatzung einleitet. Die Klage Frankreichs, welches die staatliche Regelungsgewalt alleine auf das eigene Staatsgebiet beschränkte, wurde jedoch vom IGH abgewiesen, das Schiff unter türkischer Flagge als erweitertes Staatsgebiet anerkannt und die Legitimation extraterritorialer Regelungsgewalt suggeriert.*) Heutzutage jedoch bedarf es weitaus konkreteren Rechtfertigungen und man tendiert dazu, das Wirkungsprinzip nur noch insoweit gelten zu lassen, da die Inlandswirkungen direkt, vorhersehbar oder spürbar sind*.

Weitere Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Personalitätsprinzip, welches sich zweierlei aufteilen lässt: Das aktive Personalitätsprinzip erlaubt die Regelung von Sachverhalten, geht es um Staatsangehörige im Ausland, oder aber um sonstige Personen, die eine enge Bindung an den Staat haben. Unter diesem Prinzip ist es z.B. auch möglich, Tochterunternehmen unter den eigenen Schutz zu nehmen, soweit sie zu inländischen Gesellschaften gehören, die im Staat gegründet, eingetragen, oder mit ihrem Hauptsitz angesiedelt sind. Das passive Personalitätsprinzip erlaubt den Schutz seiner eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie sich im Ausland befinden. Ein gegen einen Staatsangehörigen begangenes Verbrechen kann demnach nach dem jeweiligen inländischen Recht geahndet werden.

Das Schutzprinzip erlaubt es den Staaten weiterhin, zum eigenen Schutz oder seiner eigenen, öffentlichen Belange gefährliche Entwicklungen zu regeln, die sich auch außerhalb seines Staatsgebietes abspielen. Die Maßnahmen der sogenannten Terrorismusbekämpfung der USA fallen u.a. unter diesen Punkt.

Zuletzt kann unter Umständen auch das Universalitätsprinzip greifen, das bestimmten Rechtsgütern ein derart hohes Interesse aller Staaten zuspricht, so dass ihr Schutz, dem Völkergewohnheitsrecht nach, jedem Staat erlaubt sein muss. Darunter fallen „die strafrechtliche Verfolgung der Piraterie, des Völkermord, Sklavenhandel, der Kriegsverbrechen, Flugzeugentführung und von terroristischen Gewaltakte“*, sowie Menschenrechtsverletzungen. Wenn es vor allem derzeit nach der UN geht, kann auch die Unfähigkeit einer Regierung, seine Bürger vor ebensolchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, deren Anspruch auf Souveränität verwirken. Konkret gesprochen steht eine Intervention in die inneren Staatsangelegenheiten Myanmars zur Debatte, da deren Militärjunta nicht bereit ist, das durch den Zyklon entstandene Leid der Menschen im Lande zu lindern, sei es durch den Einlass internationaler Hilfsleistungen und -kräfte, noch durch eine durchsichtige Kooperation. Während die ASEAN-Staaten zurückhaltend bleiben und auf das Prinzip der Staatssouveränität und des Interventionsverbot weisen, hat man in der UN, u.a. seit den Zwischenfällen in Ruanda, umgedacht und 2005 auf einem UN-Gipfel die „responsibility to protect„, zu deutsch „internationale Schutzverantwortung“, postuliert. Die Pflicht also, bei Völkermord, schwersten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Staatssouveränität Staatssouveränität sein zu lassen, und dagegen zu handeln**.

*Dr. Herdegen, Matthias, „Völkerrecht“, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 2006

** Nass, Matthias, „Unternehmen Weltfrieden“ in Die Zeit vom15.Mai, 2008

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Begrifflichkeiten

Mai 21, 2008 · Kommentar schreiben

Um das Problem der „extraterritorialen Jurisdiktion“ für euch, als auch für mich leichter zugänglich zu machen, empfinde ich es an dieser Stelle als hilfreich, erst einmal ein paar Grundlagen zu klären, um uns dann im Anschluss an die Probleme, die sich auch für die globale Wirtschaft stellen, nähern zu können (das dann allerdings in einem der nächsten Posts).

Jurisdiktion wird allgemein als die praktische Authorität einer formell konstitutierten Instanz verstanden, die in seinem Herrschaftsbereich sowohl Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse der darin befindlichen Personen oder Sachen festlegen darf. Das impliziert bereits, dass der Jurisdiktion Grenzen gesetzt sind und diese gewöhnlich durch

  • Gebietshoheit und territoriale Souveränität: während die Gebietshoheit die exklusive Befugnis zu hoheitlichen Akten auf einem bestimmten Territorium verleiht, ohne dass die Verfügungsgewalt dafür dauerhaft vergeben ist (Beispiel: Hong Kong unter britischer Pachtschaft), so bedeutet die territoriale Souveränität, dass der innehabenden Instanz ausschließliche Befugnis darüber gegeben ist, staatliche Funktionen auf seinem Staatsgebiet wahrzunehmen, sowie über das Gebiet zu verfügen.
  • Personalhoheit: Staaten beanspruchen, basierend auf der Personalhoheit, die staatliche Regelungsgewalt über seine eigenen Staatsangehörigen, wobei Staatsangehörigkeit ein enges Verhältnis von Rechten und Pflichten zwischen Staat und seinen Staatsangehörigen begründet. Die Personalhoheit erstreckt sich weiterhin begrenzt auch auf Nicht-Staatsangehörige, aber mit ständigem Aufenthalt im jeweiligen Staat, oder seiner Staatsangehörigen im Ausland (FYI: Bei Doppelstaatsangehörigkeit richtet man sich nach der effektiven Staatsgewalt, was oftmals dem Staat zufällt, in dem der ständige Aufenthalt zu verzeichnen ist.)

Zwischen den Staaten untereinander gelten wiederum gewisse Prinzipien des Gewohnheitsvölkerrechts, die den Umgang miteinander prägen und insoweit regeln, als dass ein gegenseitiger Respekt und würdevoller Abstand der Staaten zueinander gewahrt bleibt.

Einerseits gilt das allgemeine Interventionsverbot, das jedem Staat volle Souveränität zuspricht und es den anderen Staaten verbietet, diese zu verletzen und in die inneren Angelegenheiten desjenigen Staates einzugreifen. Zudem gilt die souveräne Gleichheit der Staaten, welche den Vorzug der Interessen und Hoheit des einen vor einem anderen Staat versagt.

All diese Grundsätze machen natürlich Sinn, da sie die Wirkungs- und Hoheitsbereiche der Staaten definieren, eingrenzen und klar abstecken. In der rasanten Entwicklung der Globalisierung aber sind diese Grenzen schnell überschritten, eine so klare Unterscheidung nicht mehr ganz so einfach.

Wann macht es Sinn, seine Jurisdikation über seine eigenen Grenzen hinaus zu erstrecken, und unter welchen Gesichtspunkten ist es erlaubt und international so anerkannt? Wie werden die Dimensionen extraterritorialer Jurisdiktion geregelt und welche Konflikte ergeben sich daraus natürlicherweise? Wann ist extraterritoriale Jurisdiktion noch akzeptabel, wann schon ein Eingriff in die Souveränität des anderen Staats?

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