International Economic Law

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Das Kernproblem der Enteignung

Juli 14, 2008 · Kommentar schreiben

Das Kernproblem des Enteignungsrechts ist zum einen, dass es unterschiedliche Positionen zur Rechtmäßigkeit von Enteignungen sowie ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit.

Die unterschiedlichen Positionen wurden schon in früheren Bloggs erläutert und angesprochen worden.

In diesem Blog wird es darum gehen die Problematik der Materie noch einmal zusammen zu fassen. Vor allem soll es darum gehen die Problematik der Rechtsprechung zu analysieren und letzt endlich eigene Ansätze zu liefern, wie die Probleme gelöst werden könnten.

I. Notwendigkeit und Durchführung der Enteignungen

Was in den früheren Bloggs schon angesprochen wurde, gibt es in manchen Fällen eine teils begründete, teils notwendige Anwendung von Enteignungen. Enteignungen wohl einen der radikalsten Schritte einer Regierung zur Wahrung seiner politischen und ökonomischen Interessen da. Wenn jedoch die Frage nach der territorialen Souveränität und damit auch die staatliche Hoheit über sein Territorium, was im logischen Sinne auch seine Ressourcen beinhalten sollte, berücksichtigt wird, sollte man sich fragen wie weit und wie übergeordnet dieses Hoheitsrecht geht.

Die Ressourcen eines Landes, z. B. Öl wegen der momentanen Brisanz, sind im ersten Sinne zur Deckung des nationalen Bedürfnisses und der Schaffung nationaler Wohlfahrt. Die Problematik in diesem Feld liegt in seiner geographischen und historischen Positionierung. Im westlichen Europa ist eine Enteignung von Ressourcen abbauenden Unternehmen nicht notwendig, da dies meist nationale Unternehmen sind und sie durch die nationale Regierung klaren Zielsetzungen und Vorschriften unterworfen sind, an die sich die Unternehmen halten müssen.

Wenn man jedoch das Beispiel Afrika oder Lateinamerika zum Vergleich zieht muss man sich ins Bewusstsein rufen, dass diese Staaten zu meist eine lange Geschichte von aggressiver wirtschaftlicher und politischer Intervention von Außen erdulden mussten. Um die Situation zu verdeutlichen wird im weiteren Afrika und damit hauptsächlich das Sub-Sahara Afrika zum als Agitationsbasis wirken.

Die Problematik dieser Region liegt wie schon zuvor gesagt in seiner vor allem politischen und daraus folgenden wirtschaftlichen Geschichte. Afrika war lange in Kolonialterritorien unterteilt, was eine Mitbestimmung der einheimischen Bevölkerung ausschloss. Als ab 1950 die Kolonien in die politische Freiheit entlassen wurden, wurde die Wirtschaft dieser neuen Staaten immer noch durch die früheren Kolonialherren oder im Großen durch die Industriemächte der westlichen Hemisphäre bestimmt.

Man könnte denken, dass die in die Freiheit entlassenen Staaten als alle wirtschaftlichen Verträge mit ihren früheren Herren zerrissen hätten doch dem ist nicht so. Die neuen Staaten waren zwar nominell Unabhängig, jedoch fehlte es meist an dringend benötigtem Kapital oder der neue Präsident war so umstritten, dass er auf die Unterstützung seiner früheren Herren angewiesen war. Das Problem das sich hier offenbart, ist, dass die neuen Staaten nicht aus einer ebenbürtigen Lage mit dem Westen verhandelten sondern oft sogar fürchten mussten, dass wenn sie die wirtschaftliche Kontrolle des Westens angreifen würden ihre neue Freiheit schnell wieder verlieren konnten oder zu mindest die aktuelle Regierung jäh enden könnte.

Nehmen wir weiter an, dass der Staat X, der in Sub-Sahara-Afrika liegt, reich an Ölvorkommen ist. Diese Vorkommen werden aber nur von westlichen Unternehmen abgebaut. Der Abbau wurde in Verträgen, die dem neuen Staat unter Zwang oder unter akutem Geldmangel aufgedrängt wurden, durch das Mutterland der Unternehmen als Bewahrer der Verträge, geregelt.
Gehen wir weiter und stellen uns vor, dass eine neue stärkere nationalistische Regierung in unserem Land X an die gewählt wurde und die geringen Steuern und Abgaben der ausländischen Unternehmen nicht hinnehmen will. Welche Möglichkeiten hat unsere neue Regierung?

I. Versuchen die Verträge neu zu verhandeln
II. Verträge aufzuheben
III. Enteignen

Möglichkeit I. ist schwierig und unwahrscheinlich, da die Verträge meist auf sehr lange Zeiträume festgelegt sind und die Unternehmen nicht freiwillig ihren Profit beschneiden werden.

Bei Möglichkeit II. steht unser Staat vor dem selben Problem wobei hier noch die politische Komponente hinzukommt, da bei einer Aufhebung der Verträge der Mutterstaat des Unternehmens seine eigenen Interessen gefährdet sehen würde und die seines Unternehmens.

Bleibt uns noch Möglichkeit III. und gehen wir davon aus, dass unsere Regierung für diesen Schritt entscheidet. Hier stellt sich für unseren Staat die Frage ob er eine Entschädigung zu zahlen bereit oder fähig ist oder nicht. Sagen wir unser Staat möchte, obwohl Kapital und Devisen mangelhaft sind, dem Unternehmen eine Entschädigung zahlen. Das Problem das sich hier ergibt, ist, dass die Entschädigung nach geltendem Recht dem Gegenwartswert der zu enteignenden Anlagen entsprechen muss und meist auch noch eine Entschädigung für entgehenden Gewinn beinhaltet sein soll. Unter Berücksichtigung unseres mangelhaften Kapitals stellt eine solch hohe Entschädigung eine Bedrohung für die Wirtschaft des da, da wir nur unter Kreditaufnahme die Entschädigung zahlen könnten. Wir könnten jetzt argumentieren, dass das Untenehmen unzureichende Steuern gezahlt hat und sich auf Kosten der Armut unseres Landes, sich bereichert hat.

Dies ist der zentrale Konflikt der Auslegung der Enteignung und es erklärt auch, warum die meisten Enteignungen von ausländischen, speziell westlichen, Unternehmen in früheren Kolonien oder armen Ländern durchgeführt wurden.

Wie kann man dieses Problem beheben? Ein Versuch wäre, Staaten die ein ausländisches Unternehmen enteignen wollen, eine Anhörung zu gestatten bei der sie die Legitimität der geltenden Verträge widerlegen oder die nationale Notwendigkeit der Enteignung begründen könnten. Dazu sollte die WTO auf Anfrage von Staaten die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Verträgen prüfen, so dass Staaten mit Absegnung der WTO Verträge neuverhandelt werden könnten. Die Verträge müssten nicht zwangsläufig aufgehoben werden nur müsste man die Firmen dazu zwingen können in Verhandlungen ein zu gehen. Wenn Staaten eine solche alternative hätten, wären sie nicht gezwungen radikale Schritte wie Enteignungen zu nutzen um ihre nationalen Interessen zu wahren.

Weiter stellen die Entschädigung weniger eine Sicherheit für die Unternehmen da als das sie den Staaten eine gütliche Einigung ermöglichen. Ein Staat der sich entscheidet zu Enteignen wird sich auch nicht bereit erklären Entschädigungen zu zahlen. Wenn er die finanzielle Kapazität hätte, dann würde er nicht den radikalen Schritt der Enteignung wählen.

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Chavez und seine Politik der Enteignung

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

Chávez droht Nestlé mit Enteignung
In Venezuela sind Milch und andere Grundnahrungsmittel knapp. Präsident Chávez wirft Parmalat und Nestlé „Sabotage“ vor – und droht den ausländischen Lebensmittelkonzernen mit Enteignung.

Angesichts einer seit Monaten andauernden Lebensmittelknappheit hat Venezuela ausländischen Konzernen mit der Enteignung gedroht. Die italienische Parmalat-Gruppe und der Schweizer Nestlé-Konzern würden „Milch stehlen“, warf Präsident Hugo Chávez den beiden Unternehmen in seiner wöchentlichen Radioansprache am Sonntag vor.
Sollte sich der Verdacht bewahrheiten, dass Nestlé oder Parmalat „unter Ausübung von Druck oder Erpressung, etwa, indem sie Geld im Voraus bieten“ alle Rohmilch aufkauften und die staatlichen Molkereien ohne den Rohstoff dastünden, dann sei das „Sabotage“, sagte Chávez weiter.

Angesichts einer „wirtschaftlichen Verschwörung“ sei die Regierung gezwungen zu handeln.
In Venezuela gibt es seit Monaten Probleme bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln wie Milch, Eier, Zucker, Rindfleisch, Hühnerfleisch und Weizenmehl. Die Regierung wirft den Unternehmen vor, sie exportierten zu viele Lebensmittel ins Ausland. Die Exporteure dagegen machen die seit fünf Jahren geltenden staatlichen Preisvorschriften für die Knappheit verantwortlich.
Chávez hatte im vergangenen Jahr die Ölfelder verstaatlicht. Alle ausländischen Konzerne mussten Anteile abgeben, so dass der staatliche Konzern PDVSA auf einen Mehrheitsanteil von mindestens 60 Prozent kam.

Der weltgrößte Ölkonzern hatte im Rechtsstreit um die Verstaatlichung seiner Ölfelder in Venezuela einen Erfolg gefeiert, als der oberste britische Gerichtshof die Einfrierung von Vermögen der staatlichen venezolanischen Ölgesellschaft PDVSA in Höhe von bis zu 12 Milliarden US-Dollar entschied.
Der Venezuelanische Präsident Chávez warnte außerdem am Sonntag, bei einer „Fortsetzung des Erdölkrieges gegen Venezuela“ könne der Ölpreis auf 200 US-Dollar pro Barrel in die Höhe schiessen. Er habe Informationen, wonach andere Unternehmen ähnliche Schritte gegen Venezuela planten. Exxon Mobil fordert eine Entschädigung für die Enteignung von Ölfeldern.

Der Konzern hat bereits rechtliche Schritte in verschiedenen Ländern eingeleitet. Ein US-Gericht hatte zuvor bereits 300 Millionen US-Dollar von PDVSA eingefroren.
Venezuela hatte im vergangenen Juni die ausländischen Ölfirmen gezwungen, mindestens 60 Prozent ihres Geschäfts an PDVSA zu übertragen. Exxon Mobil und Conoco Phillips zogen sich daraufhin aus Venezuela zurück, während die meisten anderen Firmen die Bedingungen akzeptierten und ihre Aktivitäten im Land fortsetzten.

Hugo Chavez und Venezuelas Politik der Enteignung

Der Präsident Venezuelas stellt zur Zeit das beste Beispiel für angewandte Enteignung da. In seiner Person und vor allem in seiner Politik lässt sich nachvollziehen, wie Enteignung zu einem Mittel der Innen- und Außenpolitik werden kann. Die angedrohten Enteignungen sind nur ein weiterer Schritt der Regierung Venezuelas in ihrem Streben nach zentralisierter verstaatlichter Wirtschaftsautarkie. Um die direkte Kontrolle der Wirtschaft zu erlangen musste die Regierung Venezuelas den Zugriff der ausländischen Konzerne unterbinden.

Ein bedeutender Teil der Venezuelanischen Wirtschaft, besonders die Ölförderung, befanden sich schon seit mehr als einem halben Jahrhundert in der Hand ausländischer, meist US- Konzerne. Diese Konzerne hatten sich Konzessionen und Förderrechte gesichert, die zu meist zeitlich unbegrenzt liefen und nur geringe Abgaben an die Regierung Venezuelas enthielten.

In der westlichen Presse ist der aggressive Schritt Chavez´s, der Enteignung ohne Entschädigung, kritisiert, jedoch wurde die Vorgeschichte nur unzureichend beleuchtet.

Die Enteignung der Anlagen in Venezuela, ohne Entschädigung, stellt eine Verletzung der WTO und der Verträge mit den betroffenen Unternehmen da. Die erreichten Urteile gegen die Regierung beruhen auf geltendem Recht und den vor den Enteignungen geltenden Verträgen.

Jedoch ist die Frage auch hier angebracht ob man einen Vertrag als Unrecht bezeichnen kann, wenn er durch Unrechte Mittel, meist Bestechung und Drohungen, die Grundlage für Ausbeutung und Ungleichbehandlung ist. Die Rohstoffe, hier im besonderen Öl, sind ein Gut des Staates und können als essentielles Grundmittel für den Wohlstand und die Sicherheit des Staates gelten. Wenn diese Rohstoffe durch Firmen abgebaut werden, die jenseits der Regierungsgewalt des Staates liegen, deren Profit und Wohlstand zu meist mehr als 70%, ins Ausland fließt, während das eigene Volk verarmt, muss der Staat doch das Recht haben seine Hoheitsgewalt über sein Territorium und seinen Besitz ausüben zu können. Der Besitz enthält insbesondere die Rohstoffe des Staates.

Das Venezuela nicht bereit war die geforderten Entschädigungen zu zahlen ist eine Missachtung der Autorität, der zuständigen Judikativen Instanzen. Politisch ist diese Entscheidung aber nicht ganz unverständlich, da Venezuela argumentiert, dass die betroffenen Firmen Jahrzehnte lang Wohlstand aus Unrechtsverträgen generiert haben. Wenn man betrachtet welchen Wohlstand die fordernden Firmen aus den Rohstoffen Venezuelas gewonnen haben und was sie im Gegenzug für Venezuela getan haben, könnte man fast so weit gehen zu fordern, dass nicht Venezuela eine Entschädigung zahlen müsste, sondern die klagenden Unternehmen.

Durch die ungleiche Aufteilung der Profite wurde die Souveränität des Staates Venezuelas angegriffen und das Volk selbst benachteiligt, denn in eben diese Firmen hatten sich auch geweigert, in Berufung auf die bestehenden Verträge, nicht die von der Regierung geforderten Mindestlöhne an die Arbeiter ihren Anlagen in Venezuela zu zahlen.

Letzt endlich kann man auch in diesem Fall nur unter Schwierigkeiten für eine Seite Stellung beziehen. Den es hängt davon ab was man höher stellt, das Recht des Staates auf seine Hoheitsgewalt und den Schutz, sowie die Wohlfahrt seines Volkes oder auf der anderen Seite das geltende Recht auf Grundlage der WTO und von Verträgen.

Hier muss jeder selbst entscheiden was er als übergeordnetes Recht ansieht.

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungs- und Durchsetzungshoheit

Juni 25, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits erwähnt bedarf es einer fundierten Verbindung des Regelungsgegenstand mit dem handelnden Staat, um eine Regelungshoheit außerhalb des eigenen Territoriums zu begründen. Solche Verbindungen lassen sich auf verschiedene Weisen qualifizieren, sei es durch den Anspruch auf eine „Mindestintensität von Inlandsverknüpfungen“, „sachgerechter Anknüpfungsmomente“ oder „echter Verknüpfung“.

Auf der anderen Seite jedoch steht die Regelungshoheit der Durchsetzungshoheit gegenüber.

Während Regelungshoheit in Form von Rechtsetzung, -sprechung oder Verwaltungsakte ausgeübt wird, begreift man die Durchsetzungshoheit als Hoheitsmacht von Staaten, deren Rechte und Regelungen durchzusetzen und deren Einhalt sicherzustellen. In diesem Sinne wird Durchsetzungshoheit mit Gebrauch der Exekutivmittel, Verwaltung oder Polizei ohne Anwendung von Rechtsprechung zur Veranlassung der Befolgung von Recht oder Regelungen, oder zur Bestrafung der Nicht-Befolgung. Dazu gehören außerdem präventative, als auch repressive Maßnahmen.

Theoretisch stellt man die Gerichtshoheit, als dritte Kategorie der Jurisdiktion, neben Regelungs- und Durchsetzungshoheit unabhängig daneben, wohingegen sie zuvor als der Durchsetzungshoheit gleichgestellt wurde, oder aber als eine Teiluntergliederung derselben. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Ausübung der Gerichtshoheit jedoch praktisch mit denen der anderen Kategorien zusammenfallen, wird, zumindest in der europäischen, und speziell in der deutschen Rechtslehre, nicht gesondert auf sie eingegangen.

Regelungs- und Durchsetzungshoheit können, müssen aber nicht zusammenfallen. Ob sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch stets gleichstellen lassen, ist umstritten. Während auf der einen Seite ihre Parallelität verteidigt wird, dernach die Voraussetzungen für beide gleichermaßen gültig sind, verneint die andere Seite diese Stellung vehement, da eine Durchsetzung außerhalb des Territoriums nicht allein mit der bloßen Existenz der Jurisdiktion gerechtfertigt werden kann.

Während man innerhalb des eigenen Staatsgebiet und somit unter der eigenen Gebietshoheit tatsächlich weitgehend von einer Parallelität von Regelungs- und Durchsetzungshoheit sprechen kann, kommt es bei einer Mehrheit von Regelungen vielfach zu Problemen, als auch bei einer Mehrheit von Durchsetzungsmaßnahmen bezüglich einer Regelung. Die Frage, auf welche Regelung man eine Durchsetzungsmaßnahme abstellt, kann jeweils zu verschiedentlichsten Ergebnissen kommen. Bei der Frage der Zulässigkeit weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, die auf eine bereits durchgeführte folgen, ist oftmals umstritten, inwieweit damit die Souveränität anderer Staaten berührt wird.

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Enteignungsrecht

Juni 17, 2008 · Kommentar schreiben

• Enteignungsrecht
– Eigene Staatsangehörige

• Weitgehende Regelungsfreiheit: Verfassungsrecht

• Art. 26 BV, 1. ZP zur EMRK
– Ausländische Staatsangehörige

• Fremdenrechtlicher Mindeststandard

• Öffentlicher Zweck, nicht diskriminierend,
Entschädigungspflicht

• Gegenstand des Enteignungsrechtes
– Immobilien, bewegliche Sachen
– Bankguthaben, Anteile an Gesellschaften
– Nutzungsrechte (z.B. Erdölkonzessionen)
– Umstritten: Vertragsverletzung als Enteignung?

• Folgen der völkerrechtswidrigen Enteignung
– Staatenverantwortlichkeit besteht durch die Zahlung von Schadenersatz
– Volle Entschädigung
– Hauptanwendungsfall: Verletzung von
Investitionsschutzabkommen

„Hull-Formel“ zur Höhe der Entschädigung

• Entwickelt im Zusammenhang mit mexikanischen Enteignungen
nach 1917

• Entschädigung: Unverzüglich, dem Wert nach angemessen und
effektiv (prompt, adequate and effective)

• Gegenpol zur Calvo-Doktrin
- kein fremdenrechtlicher Mindeststandard
- viele Entwicklungsländer lehnen Besserstellung von Ausländern zu Inländern ab
- höchstens Gleichstellung der ausländischen Investoren mit Inländern
- inländische und ausländische Investoren steht nur der Rechtsschutz der nationalen Gerichte
des Gaststaates zu

• Internationaler Gerichtshof
– Zuständigkeit des IGH

• Nur Streitigkeiten zwischen Staaten

• Abhängig von Zustimmung der Staaten
– Barcelona Traction Case (Text Nr. 21)

Rechtsproblematik:

– Fehlender Konsens, widersprüchliche Rechtsprechung,
politische/ideologische Konflikte
– Ansätze der Gerichte

• Beizug von Kollisionsrecht, act of state doctrine
– Diskriminierung generell als widerrechtlich akzeptiert

• Unterschiedliche Definitionen von Diskriminierung

• In der Praxis schwierig zu beweisen

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungshoheit

Juni 11, 2008 · Kommentar schreiben

Regelungshoheit erlaubt, Rechte und Pflichten für Personen, oder seine Status- und Rechtsverhältnisse festzulegen. Dies kann durch Rechtsetzung geschehen, als auch Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen.

Allerdings beschränken sich Regelungen nicht allein darauf, sondern hat der Staat ein überzeugendes Motiv eines Rechtsbefehls, so können diese Regelungen auch unter der Schwelle des Interventionsverbots vorbei ihre Wirksamkeit im Ausland entfalten. So ist es möglich, dem zu regelnden Subjekt Vollstreckung in dessen Vermögenssachen anzudrohen, welche sich auf dem Gebiet des regelnden Staates befinden. Möglich sind weiterhin jedwede rechtlichen, inländischen Konsequenzen, die ein Verhalten des Subjekts nach sich ziehen könnten, bis hin zum Wiedereinreiseverbot.

1950 zum Beispiel veranlasste eine Weisung des amerikanischen Finanzministeriums eine US-Firma dazu, auch ihre ausländische Tochterfirma die Annahme chinesischer Lieferungen zu verbieten. Dabei war diese Weisung nur an inländische Unternehmen gerichtet und zeitigte vehemente Proteste der chinesischen Regierung. Minderheitsgesellschafter klagten schließlich vor französischem Gericht. Der Fall wird in der Literatur als klassische Inlandsregelung mit bloßer Auslandswirkung verstanden.

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Anknüpfungspunkte

Mai 21, 2008 · 2 Kommentare

Um das Verhalten von Individuen regeln zu können, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, und damit eigentlich außerhalb der territorialen Souveränität oder Gebietshoheit, verlangt das Völkergewohnheitsrecht gewöhnlich eine Legitimierung dafür, d.h. einen „legitimierenden Anknüpfungspunkt“*. Im Grunde sind solche Anknüpfungspunkte da zu finden, wo das individuelle Verhalten, der rechtliche Status von Personen oder Sachen irgendwie die Interessen oder Sphären des Staates berühren, frei nach dem Territorialitätsprinzip.

Nach dem Wirkungsprinzip, das eine weiterreichende Auslegung des Territorialitätsprinzips ist, vermitteln die Auswirkungen externer Gegebenheiten auf den Staat im Innern ebenfalls ausreichende Legitimität. (Für seine Gültigkeit führt man gewöhnlich den Lotus-Fall an, demnach bei einer Kollision eines französischen mit einem türkischen Schiff acht Türken ums Leben kommen und die türkische Regierung ein Strafverfahren gegen Teile der französischen Besatzung einleitet. Die Klage Frankreichs, welches die staatliche Regelungsgewalt alleine auf das eigene Staatsgebiet beschränkte, wurde jedoch vom IGH abgewiesen, das Schiff unter türkischer Flagge als erweitertes Staatsgebiet anerkannt und die Legitimation extraterritorialer Regelungsgewalt suggeriert.*) Heutzutage jedoch bedarf es weitaus konkreteren Rechtfertigungen und man tendiert dazu, das Wirkungsprinzip nur noch insoweit gelten zu lassen, da die Inlandswirkungen direkt, vorhersehbar oder spürbar sind*.

Weitere Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Personalitätsprinzip, welches sich zweierlei aufteilen lässt: Das aktive Personalitätsprinzip erlaubt die Regelung von Sachverhalten, geht es um Staatsangehörige im Ausland, oder aber um sonstige Personen, die eine enge Bindung an den Staat haben. Unter diesem Prinzip ist es z.B. auch möglich, Tochterunternehmen unter den eigenen Schutz zu nehmen, soweit sie zu inländischen Gesellschaften gehören, die im Staat gegründet, eingetragen, oder mit ihrem Hauptsitz angesiedelt sind. Das passive Personalitätsprinzip erlaubt den Schutz seiner eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie sich im Ausland befinden. Ein gegen einen Staatsangehörigen begangenes Verbrechen kann demnach nach dem jeweiligen inländischen Recht geahndet werden.

Das Schutzprinzip erlaubt es den Staaten weiterhin, zum eigenen Schutz oder seiner eigenen, öffentlichen Belange gefährliche Entwicklungen zu regeln, die sich auch außerhalb seines Staatsgebietes abspielen. Die Maßnahmen der sogenannten Terrorismusbekämpfung der USA fallen u.a. unter diesen Punkt.

Zuletzt kann unter Umständen auch das Universalitätsprinzip greifen, das bestimmten Rechtsgütern ein derart hohes Interesse aller Staaten zuspricht, so dass ihr Schutz, dem Völkergewohnheitsrecht nach, jedem Staat erlaubt sein muss. Darunter fallen „die strafrechtliche Verfolgung der Piraterie, des Völkermord, Sklavenhandel, der Kriegsverbrechen, Flugzeugentführung und von terroristischen Gewaltakte“*, sowie Menschenrechtsverletzungen. Wenn es vor allem derzeit nach der UN geht, kann auch die Unfähigkeit einer Regierung, seine Bürger vor ebensolchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, deren Anspruch auf Souveränität verwirken. Konkret gesprochen steht eine Intervention in die inneren Staatsangelegenheiten Myanmars zur Debatte, da deren Militärjunta nicht bereit ist, das durch den Zyklon entstandene Leid der Menschen im Lande zu lindern, sei es durch den Einlass internationaler Hilfsleistungen und -kräfte, noch durch eine durchsichtige Kooperation. Während die ASEAN-Staaten zurückhaltend bleiben und auf das Prinzip der Staatssouveränität und des Interventionsverbot weisen, hat man in der UN, u.a. seit den Zwischenfällen in Ruanda, umgedacht und 2005 auf einem UN-Gipfel die „responsibility to protect„, zu deutsch „internationale Schutzverantwortung“, postuliert. Die Pflicht also, bei Völkermord, schwersten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Staatssouveränität Staatssouveränität sein zu lassen, und dagegen zu handeln**.

*Dr. Herdegen, Matthias, „Völkerrecht“, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 2006

** Nass, Matthias, „Unternehmen Weltfrieden“ in Die Zeit vom15.Mai, 2008

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Extraterritoriale Jurisdiktion: Begrifflichkeiten

Mai 21, 2008 · Kommentar schreiben

Um das Problem der „extraterritorialen Jurisdiktion“ für euch, als auch für mich leichter zugänglich zu machen, empfinde ich es an dieser Stelle als hilfreich, erst einmal ein paar Grundlagen zu klären, um uns dann im Anschluss an die Probleme, die sich auch für die globale Wirtschaft stellen, nähern zu können (das dann allerdings in einem der nächsten Posts).

Jurisdiktion wird allgemein als die praktische Authorität einer formell konstitutierten Instanz verstanden, die in seinem Herrschaftsbereich sowohl Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse der darin befindlichen Personen oder Sachen festlegen darf. Das impliziert bereits, dass der Jurisdiktion Grenzen gesetzt sind und diese gewöhnlich durch

  • Gebietshoheit und territoriale Souveränität: während die Gebietshoheit die exklusive Befugnis zu hoheitlichen Akten auf einem bestimmten Territorium verleiht, ohne dass die Verfügungsgewalt dafür dauerhaft vergeben ist (Beispiel: Hong Kong unter britischer Pachtschaft), so bedeutet die territoriale Souveränität, dass der innehabenden Instanz ausschließliche Befugnis darüber gegeben ist, staatliche Funktionen auf seinem Staatsgebiet wahrzunehmen, sowie über das Gebiet zu verfügen.
  • Personalhoheit: Staaten beanspruchen, basierend auf der Personalhoheit, die staatliche Regelungsgewalt über seine eigenen Staatsangehörigen, wobei Staatsangehörigkeit ein enges Verhältnis von Rechten und Pflichten zwischen Staat und seinen Staatsangehörigen begründet. Die Personalhoheit erstreckt sich weiterhin begrenzt auch auf Nicht-Staatsangehörige, aber mit ständigem Aufenthalt im jeweiligen Staat, oder seiner Staatsangehörigen im Ausland (FYI: Bei Doppelstaatsangehörigkeit richtet man sich nach der effektiven Staatsgewalt, was oftmals dem Staat zufällt, in dem der ständige Aufenthalt zu verzeichnen ist.)

Zwischen den Staaten untereinander gelten wiederum gewisse Prinzipien des Gewohnheitsvölkerrechts, die den Umgang miteinander prägen und insoweit regeln, als dass ein gegenseitiger Respekt und würdevoller Abstand der Staaten zueinander gewahrt bleibt.

Einerseits gilt das allgemeine Interventionsverbot, das jedem Staat volle Souveränität zuspricht und es den anderen Staaten verbietet, diese zu verletzen und in die inneren Angelegenheiten desjenigen Staates einzugreifen. Zudem gilt die souveräne Gleichheit der Staaten, welche den Vorzug der Interessen und Hoheit des einen vor einem anderen Staat versagt.

All diese Grundsätze machen natürlich Sinn, da sie die Wirkungs- und Hoheitsbereiche der Staaten definieren, eingrenzen und klar abstecken. In der rasanten Entwicklung der Globalisierung aber sind diese Grenzen schnell überschritten, eine so klare Unterscheidung nicht mehr ganz so einfach.

Wann macht es Sinn, seine Jurisdikation über seine eigenen Grenzen hinaus zu erstrecken, und unter welchen Gesichtspunkten ist es erlaubt und international so anerkannt? Wie werden die Dimensionen extraterritorialer Jurisdiktion geregelt und welche Konflikte ergeben sich daraus natürlicherweise? Wann ist extraterritoriale Jurisdiktion noch akzeptabel, wann schon ein Eingriff in die Souveränität des anderen Staats?

Kategorien: Extraterritorial Jurisdiction · State Sovereignty
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