International Economic Law

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Das Kernproblem der Enteignung

Juli 14, 2008 · Kommentar schreiben

Das Kernproblem des Enteignungsrechts ist zum einen, dass es unterschiedliche Positionen zur Rechtmäßigkeit von Enteignungen sowie ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit.

Die unterschiedlichen Positionen wurden schon in früheren Bloggs erläutert und angesprochen worden.

In diesem Blog wird es darum gehen die Problematik der Materie noch einmal zusammen zu fassen. Vor allem soll es darum gehen die Problematik der Rechtsprechung zu analysieren und letzt endlich eigene Ansätze zu liefern, wie die Probleme gelöst werden könnten.

I. Notwendigkeit und Durchführung der Enteignungen

Was in den früheren Bloggs schon angesprochen wurde, gibt es in manchen Fällen eine teils begründete, teils notwendige Anwendung von Enteignungen. Enteignungen wohl einen der radikalsten Schritte einer Regierung zur Wahrung seiner politischen und ökonomischen Interessen da. Wenn jedoch die Frage nach der territorialen Souveränität und damit auch die staatliche Hoheit über sein Territorium, was im logischen Sinne auch seine Ressourcen beinhalten sollte, berücksichtigt wird, sollte man sich fragen wie weit und wie übergeordnet dieses Hoheitsrecht geht.

Die Ressourcen eines Landes, z. B. Öl wegen der momentanen Brisanz, sind im ersten Sinne zur Deckung des nationalen Bedürfnisses und der Schaffung nationaler Wohlfahrt. Die Problematik in diesem Feld liegt in seiner geographischen und historischen Positionierung. Im westlichen Europa ist eine Enteignung von Ressourcen abbauenden Unternehmen nicht notwendig, da dies meist nationale Unternehmen sind und sie durch die nationale Regierung klaren Zielsetzungen und Vorschriften unterworfen sind, an die sich die Unternehmen halten müssen.

Wenn man jedoch das Beispiel Afrika oder Lateinamerika zum Vergleich zieht muss man sich ins Bewusstsein rufen, dass diese Staaten zu meist eine lange Geschichte von aggressiver wirtschaftlicher und politischer Intervention von Außen erdulden mussten. Um die Situation zu verdeutlichen wird im weiteren Afrika und damit hauptsächlich das Sub-Sahara Afrika zum als Agitationsbasis wirken.

Die Problematik dieser Region liegt wie schon zuvor gesagt in seiner vor allem politischen und daraus folgenden wirtschaftlichen Geschichte. Afrika war lange in Kolonialterritorien unterteilt, was eine Mitbestimmung der einheimischen Bevölkerung ausschloss. Als ab 1950 die Kolonien in die politische Freiheit entlassen wurden, wurde die Wirtschaft dieser neuen Staaten immer noch durch die früheren Kolonialherren oder im Großen durch die Industriemächte der westlichen Hemisphäre bestimmt.

Man könnte denken, dass die in die Freiheit entlassenen Staaten als alle wirtschaftlichen Verträge mit ihren früheren Herren zerrissen hätten doch dem ist nicht so. Die neuen Staaten waren zwar nominell Unabhängig, jedoch fehlte es meist an dringend benötigtem Kapital oder der neue Präsident war so umstritten, dass er auf die Unterstützung seiner früheren Herren angewiesen war. Das Problem das sich hier offenbart, ist, dass die neuen Staaten nicht aus einer ebenbürtigen Lage mit dem Westen verhandelten sondern oft sogar fürchten mussten, dass wenn sie die wirtschaftliche Kontrolle des Westens angreifen würden ihre neue Freiheit schnell wieder verlieren konnten oder zu mindest die aktuelle Regierung jäh enden könnte.

Nehmen wir weiter an, dass der Staat X, der in Sub-Sahara-Afrika liegt, reich an Ölvorkommen ist. Diese Vorkommen werden aber nur von westlichen Unternehmen abgebaut. Der Abbau wurde in Verträgen, die dem neuen Staat unter Zwang oder unter akutem Geldmangel aufgedrängt wurden, durch das Mutterland der Unternehmen als Bewahrer der Verträge, geregelt.
Gehen wir weiter und stellen uns vor, dass eine neue stärkere nationalistische Regierung in unserem Land X an die gewählt wurde und die geringen Steuern und Abgaben der ausländischen Unternehmen nicht hinnehmen will. Welche Möglichkeiten hat unsere neue Regierung?

I. Versuchen die Verträge neu zu verhandeln
II. Verträge aufzuheben
III. Enteignen

Möglichkeit I. ist schwierig und unwahrscheinlich, da die Verträge meist auf sehr lange Zeiträume festgelegt sind und die Unternehmen nicht freiwillig ihren Profit beschneiden werden.

Bei Möglichkeit II. steht unser Staat vor dem selben Problem wobei hier noch die politische Komponente hinzukommt, da bei einer Aufhebung der Verträge der Mutterstaat des Unternehmens seine eigenen Interessen gefährdet sehen würde und die seines Unternehmens.

Bleibt uns noch Möglichkeit III. und gehen wir davon aus, dass unsere Regierung für diesen Schritt entscheidet. Hier stellt sich für unseren Staat die Frage ob er eine Entschädigung zu zahlen bereit oder fähig ist oder nicht. Sagen wir unser Staat möchte, obwohl Kapital und Devisen mangelhaft sind, dem Unternehmen eine Entschädigung zahlen. Das Problem das sich hier ergibt, ist, dass die Entschädigung nach geltendem Recht dem Gegenwartswert der zu enteignenden Anlagen entsprechen muss und meist auch noch eine Entschädigung für entgehenden Gewinn beinhaltet sein soll. Unter Berücksichtigung unseres mangelhaften Kapitals stellt eine solch hohe Entschädigung eine Bedrohung für die Wirtschaft des da, da wir nur unter Kreditaufnahme die Entschädigung zahlen könnten. Wir könnten jetzt argumentieren, dass das Untenehmen unzureichende Steuern gezahlt hat und sich auf Kosten der Armut unseres Landes, sich bereichert hat.

Dies ist der zentrale Konflikt der Auslegung der Enteignung und es erklärt auch, warum die meisten Enteignungen von ausländischen, speziell westlichen, Unternehmen in früheren Kolonien oder armen Ländern durchgeführt wurden.

Wie kann man dieses Problem beheben? Ein Versuch wäre, Staaten die ein ausländisches Unternehmen enteignen wollen, eine Anhörung zu gestatten bei der sie die Legitimität der geltenden Verträge widerlegen oder die nationale Notwendigkeit der Enteignung begründen könnten. Dazu sollte die WTO auf Anfrage von Staaten die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Verträgen prüfen, so dass Staaten mit Absegnung der WTO Verträge neuverhandelt werden könnten. Die Verträge müssten nicht zwangsläufig aufgehoben werden nur müsste man die Firmen dazu zwingen können in Verhandlungen ein zu gehen. Wenn Staaten eine solche alternative hätten, wären sie nicht gezwungen radikale Schritte wie Enteignungen zu nutzen um ihre nationalen Interessen zu wahren.

Weiter stellen die Entschädigung weniger eine Sicherheit für die Unternehmen da als das sie den Staaten eine gütliche Einigung ermöglichen. Ein Staat der sich entscheidet zu Enteignen wird sich auch nicht bereit erklären Entschädigungen zu zahlen. Wenn er die finanzielle Kapazität hätte, dann würde er nicht den radikalen Schritt der Enteignung wählen.

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Chavez und seine Politik der Enteignung

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

Chávez droht Nestlé mit Enteignung
In Venezuela sind Milch und andere Grundnahrungsmittel knapp. Präsident Chávez wirft Parmalat und Nestlé „Sabotage“ vor – und droht den ausländischen Lebensmittelkonzernen mit Enteignung.

Angesichts einer seit Monaten andauernden Lebensmittelknappheit hat Venezuela ausländischen Konzernen mit der Enteignung gedroht. Die italienische Parmalat-Gruppe und der Schweizer Nestlé-Konzern würden „Milch stehlen“, warf Präsident Hugo Chávez den beiden Unternehmen in seiner wöchentlichen Radioansprache am Sonntag vor.
Sollte sich der Verdacht bewahrheiten, dass Nestlé oder Parmalat „unter Ausübung von Druck oder Erpressung, etwa, indem sie Geld im Voraus bieten“ alle Rohmilch aufkauften und die staatlichen Molkereien ohne den Rohstoff dastünden, dann sei das „Sabotage“, sagte Chávez weiter.

Angesichts einer „wirtschaftlichen Verschwörung“ sei die Regierung gezwungen zu handeln.
In Venezuela gibt es seit Monaten Probleme bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln wie Milch, Eier, Zucker, Rindfleisch, Hühnerfleisch und Weizenmehl. Die Regierung wirft den Unternehmen vor, sie exportierten zu viele Lebensmittel ins Ausland. Die Exporteure dagegen machen die seit fünf Jahren geltenden staatlichen Preisvorschriften für die Knappheit verantwortlich.
Chávez hatte im vergangenen Jahr die Ölfelder verstaatlicht. Alle ausländischen Konzerne mussten Anteile abgeben, so dass der staatliche Konzern PDVSA auf einen Mehrheitsanteil von mindestens 60 Prozent kam.

Der weltgrößte Ölkonzern hatte im Rechtsstreit um die Verstaatlichung seiner Ölfelder in Venezuela einen Erfolg gefeiert, als der oberste britische Gerichtshof die Einfrierung von Vermögen der staatlichen venezolanischen Ölgesellschaft PDVSA in Höhe von bis zu 12 Milliarden US-Dollar entschied.
Der Venezuelanische Präsident Chávez warnte außerdem am Sonntag, bei einer „Fortsetzung des Erdölkrieges gegen Venezuela“ könne der Ölpreis auf 200 US-Dollar pro Barrel in die Höhe schiessen. Er habe Informationen, wonach andere Unternehmen ähnliche Schritte gegen Venezuela planten. Exxon Mobil fordert eine Entschädigung für die Enteignung von Ölfeldern.

Der Konzern hat bereits rechtliche Schritte in verschiedenen Ländern eingeleitet. Ein US-Gericht hatte zuvor bereits 300 Millionen US-Dollar von PDVSA eingefroren.
Venezuela hatte im vergangenen Juni die ausländischen Ölfirmen gezwungen, mindestens 60 Prozent ihres Geschäfts an PDVSA zu übertragen. Exxon Mobil und Conoco Phillips zogen sich daraufhin aus Venezuela zurück, während die meisten anderen Firmen die Bedingungen akzeptierten und ihre Aktivitäten im Land fortsetzten.

Hugo Chavez und Venezuelas Politik der Enteignung

Der Präsident Venezuelas stellt zur Zeit das beste Beispiel für angewandte Enteignung da. In seiner Person und vor allem in seiner Politik lässt sich nachvollziehen, wie Enteignung zu einem Mittel der Innen- und Außenpolitik werden kann. Die angedrohten Enteignungen sind nur ein weiterer Schritt der Regierung Venezuelas in ihrem Streben nach zentralisierter verstaatlichter Wirtschaftsautarkie. Um die direkte Kontrolle der Wirtschaft zu erlangen musste die Regierung Venezuelas den Zugriff der ausländischen Konzerne unterbinden.

Ein bedeutender Teil der Venezuelanischen Wirtschaft, besonders die Ölförderung, befanden sich schon seit mehr als einem halben Jahrhundert in der Hand ausländischer, meist US- Konzerne. Diese Konzerne hatten sich Konzessionen und Förderrechte gesichert, die zu meist zeitlich unbegrenzt liefen und nur geringe Abgaben an die Regierung Venezuelas enthielten.

In der westlichen Presse ist der aggressive Schritt Chavez´s, der Enteignung ohne Entschädigung, kritisiert, jedoch wurde die Vorgeschichte nur unzureichend beleuchtet.

Die Enteignung der Anlagen in Venezuela, ohne Entschädigung, stellt eine Verletzung der WTO und der Verträge mit den betroffenen Unternehmen da. Die erreichten Urteile gegen die Regierung beruhen auf geltendem Recht und den vor den Enteignungen geltenden Verträgen.

Jedoch ist die Frage auch hier angebracht ob man einen Vertrag als Unrecht bezeichnen kann, wenn er durch Unrechte Mittel, meist Bestechung und Drohungen, die Grundlage für Ausbeutung und Ungleichbehandlung ist. Die Rohstoffe, hier im besonderen Öl, sind ein Gut des Staates und können als essentielles Grundmittel für den Wohlstand und die Sicherheit des Staates gelten. Wenn diese Rohstoffe durch Firmen abgebaut werden, die jenseits der Regierungsgewalt des Staates liegen, deren Profit und Wohlstand zu meist mehr als 70%, ins Ausland fließt, während das eigene Volk verarmt, muss der Staat doch das Recht haben seine Hoheitsgewalt über sein Territorium und seinen Besitz ausüben zu können. Der Besitz enthält insbesondere die Rohstoffe des Staates.

Das Venezuela nicht bereit war die geforderten Entschädigungen zu zahlen ist eine Missachtung der Autorität, der zuständigen Judikativen Instanzen. Politisch ist diese Entscheidung aber nicht ganz unverständlich, da Venezuela argumentiert, dass die betroffenen Firmen Jahrzehnte lang Wohlstand aus Unrechtsverträgen generiert haben. Wenn man betrachtet welchen Wohlstand die fordernden Firmen aus den Rohstoffen Venezuelas gewonnen haben und was sie im Gegenzug für Venezuela getan haben, könnte man fast so weit gehen zu fordern, dass nicht Venezuela eine Entschädigung zahlen müsste, sondern die klagenden Unternehmen.

Durch die ungleiche Aufteilung der Profite wurde die Souveränität des Staates Venezuelas angegriffen und das Volk selbst benachteiligt, denn in eben diese Firmen hatten sich auch geweigert, in Berufung auf die bestehenden Verträge, nicht die von der Regierung geforderten Mindestlöhne an die Arbeiter ihren Anlagen in Venezuela zu zahlen.

Letzt endlich kann man auch in diesem Fall nur unter Schwierigkeiten für eine Seite Stellung beziehen. Den es hängt davon ab was man höher stellt, das Recht des Staates auf seine Hoheitsgewalt und den Schutz, sowie die Wohlfahrt seines Volkes oder auf der anderen Seite das geltende Recht auf Grundlage der WTO und von Verträgen.

Hier muss jeder selbst entscheiden was er als übergeordnetes Recht ansieht.

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Enteignungsrecht

Juni 17, 2008 · Kommentar schreiben

• Enteignungsrecht
– Eigene Staatsangehörige

• Weitgehende Regelungsfreiheit: Verfassungsrecht

• Art. 26 BV, 1. ZP zur EMRK
– Ausländische Staatsangehörige

• Fremdenrechtlicher Mindeststandard

• Öffentlicher Zweck, nicht diskriminierend,
Entschädigungspflicht

• Gegenstand des Enteignungsrechtes
– Immobilien, bewegliche Sachen
– Bankguthaben, Anteile an Gesellschaften
– Nutzungsrechte (z.B. Erdölkonzessionen)
– Umstritten: Vertragsverletzung als Enteignung?

• Folgen der völkerrechtswidrigen Enteignung
– Staatenverantwortlichkeit besteht durch die Zahlung von Schadenersatz
– Volle Entschädigung
– Hauptanwendungsfall: Verletzung von
Investitionsschutzabkommen

„Hull-Formel“ zur Höhe der Entschädigung

• Entwickelt im Zusammenhang mit mexikanischen Enteignungen
nach 1917

• Entschädigung: Unverzüglich, dem Wert nach angemessen und
effektiv (prompt, adequate and effective)

• Gegenpol zur Calvo-Doktrin
- kein fremdenrechtlicher Mindeststandard
- viele Entwicklungsländer lehnen Besserstellung von Ausländern zu Inländern ab
- höchstens Gleichstellung der ausländischen Investoren mit Inländern
- inländische und ausländische Investoren steht nur der Rechtsschutz der nationalen Gerichte
des Gaststaates zu

• Internationaler Gerichtshof
– Zuständigkeit des IGH

• Nur Streitigkeiten zwischen Staaten

• Abhängig von Zustimmung der Staaten
– Barcelona Traction Case (Text Nr. 21)

Rechtsproblematik:

– Fehlender Konsens, widersprüchliche Rechtsprechung,
politische/ideologische Konflikte
– Ansätze der Gerichte

• Beizug von Kollisionsrecht, act of state doctrine
– Diskriminierung generell als widerrechtlich akzeptiert

• Unterschiedliche Definitionen von Diskriminierung

• In der Praxis schwierig zu beweisen

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Enteignungen, Historische Beispiele ( Iran )

Juni 3, 2008 · Kommentar schreiben

In der Geschichte des letzten Jahrhunderts sind viele Beispiele von Enteignungen zu finden.

In diesem Artikel werden ein paar bedeutende Enteignungen aufgelistet werden. Mit diesen historischen Beispielen wird es möglich sein Bedeutung und Umfang von Enteignungen realistisch einzuordnen.

Iran 1951

1951 wurde Schah Mossadegh zum iranischen Premierminister gewählt. Er veranlasste die Verstaatlichung der iranischen Erdölvorkommen. Dazu wurden die Anlagen der britischen Anglo-Iranian Oil Company enteignet. Die AICO ( heute BP ) kontrollierte durch ein Abkommen von April 1933 die Ölvorkommen. Nach diesem Vertrag standen dem Iran nur 20% des Gewinnes bis 1993, der Ölförderung zu.

Mossadegh verlangte eine Neuregelung des Vertrages, was jedoch von der AICO und der britischen Regierung abgelehnt wurde.

Im April 1951 wurde die Ölförderung verstaatlicht und die Anlagen der AICO enteignet. Im Juni 1951 wurde ein Vergleichsvorschlag vom internationalen Gerichtshof in Den Haag unterbreitet, der aber von der iranischen Regierung abgelehnt wurde.

1953 eskalierte die Situation. Zu erst dankte der iranische Schah ab, da er mit der demokratischen Regierung Irans im Streit lag und von dieser Schrittweise entmachtet worden war.

Am 19 August 1953 wurde das Unternehmen Ajax durchgeführt. Ajax wurde von der amerikanischen CIA geplant und mit britischer Hilfe finanziert. Das Unternehmen sah vor durch einen gekauften Putsch, von Teilen der iranischen Armee und mit Unterstützung des Schahs im Exil, die Regierung Mossadegh mit gewallt zu entfernen.

Mossadegh wurde nach Erfolg des Putsches unter Hausarrest gestellt, der Schah übernahm wieder die Regierungsgeschäfte und der Vertrag von 1933 wurde wieder in Kraft gesetzt und alle britischen Ölförderanlagen zurückgegeben und großzügig entschädigt.

Dieser Fall zeigt wie weitrechend die Entscheidung der iranischen Regierung gewesen war die Ölproduktion aus der ausländischen Hand zu nehmen und ohne realistische Einigungsmöglichkeit zu enteignen.

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Enteignungen

Mai 5, 2008 · Kommentar schreiben

Was versteht man unter Enteignungen?

Wenn man den Begriff Enteignung hört oder liest, assoziiert man damit, die meist widerrechtliche Inbesitznahme eines privaten, ausländischen Unternehmens durch einen Staat dem ist aber nicht immer so. Eine Enteignung kann ausgeglichen werden durch die Zahlung einer Entschädigung, welche je nach Auslegung dem reellen Wert, des enteigneten Objektes, entsprechen muss oder vorher vertraglich definiert wurde.

Der Prozess der Enteignung

Enteignungen fanden in der Geschichte meist statt, wenn eine bestehende Regierung durch eine neue meist radikalere Regierung abgelöst wurde oder nachdem eine frühere Kolonie die Selbstständigkeit vom früheren Mutterland erlangte. In beiden Fällen bedeutet der Regierungswechsel einen Wechsel der politischen Orientierung, wobei die neue Ordnung vor die Frage gestellt ist, ob die Verträge der Vorgänger – Regierung, in unserem Falle, die wirtschaftlichen Verträge, mit den Absichten des Landes oder der neuen Regierung noch konform ist.

Wenn sie es nicht sind steht der Regierung das Mittel der gütlichen Einigung, hier Entschädigung, zur Verfügung oder die Enteignung.

Meistens wird kann eine gütliche Einigung getroffen werden, jedoch gibt es auch Fälle in denen die fraglichen Unternehmen keine Einigung finden wollten oder von einem Staat unterstützt wurden, so dass sie der Ansicht waren sich in der überlegeneren Situation zu befinden.

Wie soll ein Land vorgehen, in dem 2/3 der Bodenschätze von ausländischen Unternehmen ausgebeutet werden und dieses Unternehmen keine oder fast keine Steuern zahlt.

Wenn der Wohlstand des Landes in das Ausland fliesst und trotz des Reichtums an Ressourcen die eigene Bevölkerung und Regierung verarmt.

Kernfragen und Probleme

Man steht vor dem Problem, dass es sich meist um Unternehmen und Industriezweige handelt, die sich durch eine ausserordentliche Gewinnspanne oder hohem nationalem Interesse sind.

Wenn ein ausländisches Unternehmen durch Korruption oder Schmiergelder die Rechte zur Ausbeutung erhallten hat, z. Bsp. : dem früheren Diktator auf sein Sparkonto eingezahlt hat und dafür so gut wie steuerfrei und nur abhängig von der Gunst des Diktators agieren kann, welches Unternehmen wird dann nach einem Regierungswechsel freiwillig seine zuvor zugesicherten Rechte abtreten?

Oder andersherum wie kann sich ein Unternehmen schützen gegen eine unrechtmäßige Enteignung ohne Entschädigung? Schützt denn ein Investitionsschutz Abkommen selbst dann, wenn die neue Regierung schon über Leichen gegangen ist um an die Macht zu kommen?

Wenn der neue Staat alle Verträge der alten Regierung in Frage stellt, wirtschaftlich wie politisch was hindert ihn daran zuerst das Investitionsschutzabkommen zu lösen und dann zu Enteignen?

Ist eine Enteigung ohnr Entschädigung selbst dann unrechtmässig, wenn sie einen rechtswidrigen Vertrag auflösst? Kann ein Vertag der bestehendes Unrecht in einem Staat darstellt und somit die Sovereignität diese Staates untergräbt von einem Investitionsschutzabkommen gedeckt sein?

Oder ist es nicht vielmehr die Pflicht des Staates dieses Unrecht zu tilgen, da er zu erst seinem eigenem Volk verpflichtet ist und dann Dritten?

Kategorien: Expropriation · Investment Protection
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