Wie in vorherigen Blog-Einträgen schon erwähnt wurde, ist der sicherste Weg zur Beseitigung der Menschenrechtsverletzung durch TNCs die Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes durch BIPs.
Der Grund dafür war, dass die TNCs nur bedingt an internationales Recht gebunden sind und demnach nur im direkt schwierigen Fall wegen Menschenrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings haben die Rechtslage in Gaststaaten meist sehr unterschiedlichen menschenrechtlichen Standards mit vielfältigen rechtsstaatlichen Defiziten und politischen Hindernissen, also es ist auch notwendig den Staaten den höheren internationalen Standard der Staatsverantwortlichkeit in dem Bereich der Menschenrechte zu fordern.
Die Menschenrechtsverletzung durch TNCs ist besonders problematisch, wenn es die Einrichtung funktionierender präventiver Schutzmechanismen und die Durchsetzung oder Sanktionierung geltender Normen fehlt. Politische Unwille oder Korruption in Gaststaaten sind auch Hindernisse.
In den Heimatstaaten der TNCs andererseits findet man bereits die Verankerung der Menschenrechtsstandards in den nationalen Gesetzen, sowie rechtsstaatliche Verfahren zu deren Durchsetzung. Zentral ist hier vielmehr die Frage, wie künftig auch außerhalb der nordwestlichen Staaten begangene Menschenrechtsverletzungen durch TNCs zivilrechtlich verfolgt werden können.
Trotz der Anforderung des höheren internationalen Standards von menschenrechtlicher Staatenverantwortlichkeit stellt sich grundsätzlich ein Problem, dass rein privates Handeln nicht dem Staat zugerechnet werden kann, da er grundlegend nur den Handlungen seiner Regierungsorgane verantwortlich ist.
Nach dem UN-Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit soll das Handeln Privater, die staatliche Funktion ausführen, die in Übereinstimmung mit internationalem Recht stehen, auch dem Staat regerechnet werden. Dies ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn ihnen die Hoheitsrechte in offizieller Form übertragen werden, sondern auch, wenn sie die Funktionen übernehmen und so zu Staatsorganen werden. Dieser Aspekt ist sehr eng gefasst, da vorausgesetzt wird, dass der Staat konkrete Anweisungen gegeben hat und diese direkt kontrollieren kann.
Dabei soll eine breitere Interpretation im Hinblick auf die Staatenverantwortlichkeit nötig sein. Es ist die Auffassung, dass ein Staat für private Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, wenn er seine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung einer Verletzung von internationalem Recht durch Private vernachlässigt und keinerlei Reaktion entgegnet hat. Demnach kann gesagt werden, dass sich Staatenverantwortung nicht an der bloßen Handlung des Privaten misst, sondern durch die Unterlassung der staatseigenen Schutzpflichen.
Die Menschenrechtsverletzungen durch TNCs bzw. Private können in gegenwärtigen Rechtsbedingungen weder ihnen noch den Staaten perfekt zugerechnet werden. Jedoch existieren die Tendenz sowie die rechtlichen Versuche, die Menschenrechtsverletzung durch TNCs zu beseitigen und die breitere Rechtsinterpretation im menschenrechtlichen Bereich zu Anwendung zu bringen.