International Economic Law

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Umweltpolitik der WTO in der Kritik

Juli 11, 2008 · Kommentar schreiben

Wie in zahlreichen anderen Bereichen steht die WTO auch in ihrer Umweltpolitik in der Kritik. Hier möchte ich die Sichtweise der bekanntesten und wohl einflussreichsten Umwelt-NGO Greenpeace vorstellen.

In einem Bericht aus dem Jahr 2004, der zum 10. Geburtstag der WTO verfasst worden ist, übt Greenpeace in 10 Punkten Kritik an der WTO (I). Besonders Interessent hierbei ist Punkt Nummer 6:

„a) Die Nichtberücksichtigung der Herstellungsverfahren im WTO-Regelwerk: Ohne eine nachhaltige Konsum- und Produktionspolitik fördert der Freihandel zahlreiche unnötige, billige Produkte. Dies erfordert die so genannte Gleichbehandlung von Produkten: Umweltfreundliche Produkte dürfen nicht besser gestellt werden als umweltschädliche. Label und Siegel können sogar als Handelshemmnisse eingestuft werden. So schwächen Freihandelsregeln die Möglichkeit, nachhaltige Produktionsweisen und Produkte durch eine entsprechende Kennzeichnung zu fördern.

b) Kernprinzipien des Umweltschutzes fehlen: Handelsabkommen respektieren nicht die Kernprinzipien, die seit Rio 1992 die Grundlage einer nachhaltigen Umweltpolitik bilden. Dazu zählen unter anderem die Haftung und Entschädigung für nachteilige Auswirkungen von Umweltschäden, das Vorsorgeprinzip, die Internationalisierung von Umweltkosten und die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

c) Umweltschädliche Subventionen bestehen fort: Obwohl Subventionen dem Geist des Freihandels widersprechen, gehen internationale Handelsregeln nicht oder nicht konsequent genug gegen umweltschädliche Subventionen zum Beispiel in der Landwirtschaft oder Fischerei vor.

d) Handelsrecht vor Umweltrecht: Das Handelsrecht bildet ein eigenes Rechtsregime, das mit dem internationalen Umweltabkommen nicht abgeglichen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die WTO ihr Handelsrecht mittels des Streitfallverfahrens durchsetzen kann, dominiert das Handelsregime vor internationalem Umweltrecht, somit kann die WTO multilaterale Umweltabkommen aushebeln.“ 

Hier werden die Mängel der WTO in der Umweltpolitik zusammengefasst. Demnach hat der freie Handel immer noch oberste Priorität und es wird kaum Rücksicht auf Umweltschutz genommen. Dies mag damit zu tun haben, dass die WTO auf dem veralteten GATT Regelwerk von 1947 basiert, wo noch „das Prinzip der Gleichbehandlung der Handelspartner (Meistbegünstigung) und das Prinzip der Gleichbehandlung der Waren (Inländerbehandlung)“ (II) gilt. Es wird Staaten also zum einen erschwert, den Import von Waren aus Umweltschutzgründen zu verbieten und zum anderen unterscheidet die WTO in keiner Weise zwischen Waren mit ökologisch einwandfreier und Waren mit ökologisch bedenklicher Herkunft. Um dies zu ändern und den Welthandel endlich besser mit dem Umweltschutz zu vereinbaren, gibt es viele verschiedene Forderungen:

1. Radikale Kräfte fordern die Abschaffung der WTO und eine neue Welthandelsordnung (III)

2. Gemäßigte Stimmen fordern „die Zulassung umweltpolitisch motivierter Handelsmaßnahmen als Instrument zur Realisierung  umweltpolitischer Ziele und die rechtlich verbindliche Regelung des Vorrangs umweltpolitischer Handelsmaßnahmen auf der Grundlage internationaler Umweltschutzabkommen“ (IV)

3. Greenpeace fordert die WTO auf, Umwelt und Menschenrecht nicht länger „ökonomischen Erwägungen“ (V) unterzuordnen

In einer Zeit, in der natürliche Ressourcen knapper und Umweltschäden, zum Beispiel durch häufiger auftretende Wetterextreme, spürbarer werden, steht auch die WTO in der Pflicht, sich in Sachen Umwelt den neuen Gegebenheiten anzupassen. Allerdings bleibt hierbei fraglich, ob sie dies überhaupt will und kann. Denn in erster Linie vertritt die WTO immer noch die Interessen der Wirtschaft, so dass sie sich wohl im Zweifelsfall eher für den freien Handel als für Umweltschutzmaßnahmen, die jenen einschränken könnten, entscheiden würde.

Meiner Meinung nach liegt eine Lösung des Problems in den Händen der UN. Diese müsste das Thema Umweltschutz stärker forcieren und verbindliche Richtlinien für alle Mitgliedsstaaten aufstellen, so dass es erst gar nicht zu „green protectionism“, also zu ökologisch begründeten Handelsbarrieren, kommt. Dies scheint  auf Grund der Vielzahl der Interessen und des breiten Meinungsspektrums, das in den Vereinten Nationen vertreten ist, jedoch eher unwahrscheinlich. Noch dazu zeigt zum Beispiel die Debatte um Emissionsbeschränkungen und den Klimaschutz, wie langwierig und zäh multilaterale Verhandlungen sein können. Eine baldige Lösung des Konflikts zwischen Welthandel und Umweltschutz ist also nicht in Sicht.

 

Quellen:

I, II, V : http://www.greenpeace.de/themen/umwelt_wirtschaft/wto/artikel/10_jahre_wto_10_kapitale_fehler_im_system/

III, IV:

Pfahl, Stefanie. 2000. Internationaler Handel und Umweltschutz. Zielkonflikte und Ansatzpunkte des Interessenausgleichs. Berlin, Heidelberg, New York: Springer-Verlag.

Kategorien: Environmental Protection · WTO

„Das Elend der WTO – Für eine Neuerfindung des Welthandels“

Juli 7, 2008 · Kommentar schreiben

Nur kurz ein Link zu einem Artikel, der sich kritisch mit der WTO und dem derzeitigen Welthandelssystem, auch unter ökologischen und menschenrechtlichen Aspekten, auseinandersetzt:

http://www.blaetter.de/artikel.php?pr=2845

Kategorien: Environmental Protection · WTO · human rights

WTO und Umweltschutz

Juni 28, 2008 · Kommentar schreiben

In diesem Eintrag möchte ich die Sicht der WTO auf das Thema Umweltschutz darstellen.

Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung sind Grundsätze der WTO. Sie fordert ihre Mitglieder auf, dem Freihandel offen gegenüber zu stehen, ohne dabei den Umweltschutz aus den Augen zu verlieren, da beide nach Ansicht der WTO miteinander verkuppelt sind. Denn nur durch freien Handel ist eine effiziente Ressourcennutzung möglich, die wiederum zu Wirtschaftswachstum und steigendem Wohlstand führt, wovon letztendlich die Umwelt profitiert: „An important element of the WTO’s contribution to sustainable development and protection of the environment comes in the form of furthering trade opening in goods and services to promote economic development, and by providing stable and predictable conditions that enhance the possibility of innovation. This promotes the efficient allocation of resources, economic growth and increased income levels that in turn provide additional possibilities for protecting the environment.“ (I)

Damit das erreicht werden kann, ist es wichtig das richtige Maß zwischen nationalen Umweltschutzgesetzen und Freihandel zu finden. Den sog. “green protectionism(II) zu verhindern ist eine Aufgabe des von der WTO geschaffenen Committee on Trade and Environment (CTE). Umweltschutzstandards sollen nicht abgeschwächt, sondern müssen sinnvoll gesetzt werden, da sonst die Gefahr der Entstehung von Handelsbarrieren droht. Die richtige Balanz gilt dann als gegeben, wenn trotz Umweltschutzregelungen folgende Grundsätze befolgt werden:

  • consistent with WTO rules
  • take into account capabilities of developing countries
  • meet the legitimate objectives of the importing country (III)

Hierbei handelt es sich jedoch nur um Grundsätze und keine feste Regelung. Bezüglich des Umweltschutzes lässt sich eine solche im GATT Artikel XX (b) und (g) finden. Gemäß diesem Artikel ist ein WTO Mitgliedsstaat bei Maßnahmen, die “ necessary to protect human, animal or plant life or health“ (b) oder „relating to the conservation of exhaustible natural resources if such measures are made effective in conjunction with restrictions on domestic production or consumption“ (g) sind, von seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt zum Beispiel der sog. „US-Shrimp“ Fall: Die USA verhängten, u.a. auch weil dies amerikanischen Fischern schon seit einiger Zeit nicht mehr erlaubt war, ein Importverbot auf Shrimps, die mit Netzen gefangen worden waren, die auch für Schildkröten eine Gefahr darstellten. Dagegen legten Indien, Thailand, Malaysia und Pakistan gemeinsam Beschwerde bei der WTO ein, weil sie sich in ihrer Exporttätigkeit gehindert sahen. Letztendlich wurde diesen Staaten auch Recht gesprochen, da die USA karibischen Staaten längere Fristen zur Umstellung auf neue Fangmethoden und noch dazu technische Unterstützung bei der Umrüstung gewährt hatte, was als eine klare Benachteiligung der Kläger galt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass der Schutz der Schildkröten unter GATT Artikel XX (g) falle. Hätten die USA karibische Staaten nicht begünstigt, dann wäre ihr Importverbot für Shrimps aus Südostasien also rechtens gewesen.

Quellen: (I) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envt_intro_e.htm

              (II) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

             (III) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

           

Kategorien: Environmental Protection · WTO
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NAFTA Chapter 11 und Umweltschutz II

Juni 22, 2008 · Kommentar schreiben

Hier der zweite Teil zum Thema NAFTA Chapter 11 und Umweltschutz:

Chapter 11 setzt auch Richtlinien zur Enteignung. Demnach darf es dazu nur unter folgenden Bedingungen kommen:

a) For a public purpose

b) Non-discriminatory (that is, not targeted at a specific company or nationality)

c) In accordance with the due process of law; and

d) Compensated by the expropriating government.

Problematisch hierbei ist nun, die Grenze zwischen berechtigtem Handeln eines Staates und entschädigungspflichtiger Enteignung zu finden. Gewöhnlicher Weise würde hier der Grundsatz gelten, dass alles, was das öffentliche Wohl schützt, keine Enteignung darstellt, auch wenn dem betroffenen Unternehmen dabei ein Schaden entsteht. Strittig ist, ob dieser Grundsatz auch im Rahmen des NAFTA gütlig ist. Wenn dem nicht so wäre, dann würde jede Enteignung aus Umweltschutzgründen einer „echten“, also in vollem Ausmaß entschädigungspflichtigen, Enteignung gleich kommen.

Hier deuten sich schon die ersten Kritikpunkte am NAFTA Chapter 11 an. Denn dieses ist für Unternehmen mittlerweise von einer reinen Möglichkeit sich vor staatlichen Übergriffen zu schützen, zu einer „Angriffswaffe“ geworden. Zugleich vergrößerte sich die Definiton von Investor und Maßnahmen, von denen dieser geschützt werden muss, erheblich. Dies führt dazu, dass sogar bereits ein Inhaber von Aktien eines multinationalen Konzerns als Investor gesehen wird. Schließlich betreffen die Bestimmungen des Chapter 11, das ja eigentlich nur auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Handels wirken sollte, oft auch öffentliche Interessengebiete. Zusammengefasst lautet einer der Hauptkritikpunkte an NAFTA also: Die Stellung der Wirtschaft wird massiv gestärkt, wodurch diese immer mächtiger wird und dadurch auch in Bereichen, in denen bisher nur der Staat von Bedeutung war, eine wichtige Rolle spielt.

Quelle: http://www.cec.org/files/PDF/JPAC/JPACCh11paper02-E-rev1_en.pdf_

Kategorien: Environmental Protection · Investment Protection

NAFTA Chapter 11 und Umweltschutz I

Juni 15, 2008 · Kommentar schreiben

In meinen vorangehenden Blogeinträgen habe ich Beispiele für Konflikte zwischen Umweltschutz und Wirtschaft gebracht, die in erster Linie in nord- und mittelamerikanischen Staaten ausgetragen worden sind. Handelt es sich bei den beteiligten Parteien um Unterzeichner des NAFTA, wie das bei den Fällen Metalclad/Mexiko und Myers/Kanada ja der Fall ist, so werden diese Streitigkeiten oft auf Grundlage des 11. Kapitels des North American Free Trade Agreement (welches hier nachgelesen werden kann) beigelegt. In diesem und einem nächsten Eintrag möchte ich das Kapitel 11 vorstellen und darlegen, warum es von vielen Seiten kritisch betrachtet wird.

Kapitel 11 erlaubt es Investoren gegen den Gaststaat vorzugehen, falls er sich in irgendeiner Weise diskriminiert fühlt, oder gar der Meinung ist, er würde enteignet werden. Sollte dies der Verfall sein, so steht es dem Investor offen, entweder vor ein Gericht im Gastland zu ziehen, oder eine Beilegung des Streites vor einem internationalen Schiedsgericht zu suchen.

Zusammengefasst lässt sich der Sinn und die Aufgabe des NAFTA Chapter 11 folgendermaßen zusammenfassen: Substantively, Chapter 11 defines its scope, applies basic nondiscrimination trade principles, sets “international” norms for fair treatment of investors and due process, and guarantees compensation for any government expropriation of a foreign investment. Procedurally, it establishes a system of binding arbitration for resolving any dispute between an investor from one NAFTA country and the government of another NAFTA country, the so-called investor-State arbitration.“

Chapter 11 soll Investoren nicht nur vor staatlichen Eingriffen schützen, sondern dient auch dazu, ausländische Unternehmen den inländischen gleichzustellen. Das heißt also, dass letztere in keinster Weise bevorzugt behandelt werden dürfen.

Die Grundsätze des Chapter 11 lauten folgendermaßen:

 1. Protection from expropriation, or measures tantamount to expropriation  (Article 1110)

2. National treatment obligations (Article 1102)

3. Prohibition of performance requirements (Article 1106)

4. Obligations for minimum international standards of treatment (Article 1105)

 

 

weitere Links zum Thema: http://www.envireform.utoronto.ca/pdf/Conference/Gaines.pdf

                                              http://en.wikipedia.org/wiki/North_American_Free_Trade_Agreement#Chapter_11

Kategorien: Environmental Protection · Investment Protection
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Enteignung aus Umwelt- oder Naturschutzgründen

Juni 6, 2008 · Kommentar schreiben

Ein Beispiel aus Costa Rica:

Ein ausländischer Investor hatte in Costa Rica ein Grundstück erworben, auf dem ein Hotelkomplex entstehen hätte sollen. Kurz darauf wurde er jedoch von der Regierung Costa Ricas enteignet,  da sich das Gelände in einem besonders schützenswerten Stück tropischen Regenwaldes befand. Bei diesem Vorgehen handelte es sich eindeutig um eine Enteignung, so dass nur noch die Höhe der Entschädigung fraglich blieb. Auf der Grundlage des Investitionsschutzgesetzes von Costa Rica verpflichtete ein Schiedsgericht das Land zu einer Entschädigungszahlung in voller Höhe, d.h. zu exakt dem gleichen Betrag, für den der Investor das Grundstück erworben hatte.

Für ärmere Länder haben derartige Entscheidungen enorme Folgen und sorgen zusätzlich zu Konflikten zwischen Umweltschutz und Wirtschaft. Denn viele Staaten werden es sich genau überlegen, ob sie gewillt sind, einem Unternehmen zum Zwecke des Umweltschutzes Land abzunehmen, wenn sie damit rechnen müssen, zu sehr hohen Entschädigungszahlungen verurteilt zu werden.

 

Kategorien: Environmental Protection · Investment Protection

Umweltschutz und Enteignungen

Mai 25, 2008 · Kommentar schreiben

Zwei Fälle zum Thema Umweltschutz und Enteignungen, die zeigen sollen, wann in der Praxis von einer Enteignung die Rede ist und wann man „nur“ von einer Einschränkung der Unternehmenstätigkeit spricht.

 

1. Metalclad/Mexiko (Wurde schon mal in der Übung erwähnt. Hier noch mal ein Überblick.)

Nachdem das US-amerikanische Unternehmen Metalclad eine mexikanische Firma, die mit der Konstruktion einer Sondermülldeponie beschäftigt gewesen war, aufgekauft hatte, führte es den Bau fort, obwohl die örtliche Verwaltung dies mehrmalig untersagt hatte. Als dann der Gouverneur des betroffenen mexikanischen Bundesstaates das Gebiet, auf dem sich die Deponie befindet, unter Naturschutz stellt und den Betrieb somit praktisch unmöglich macht, kommt es zu einer Klage vor einem Schiedsgericht. Dieses entscheidet, dass es sich bei dem Fall um eine entschädigungspflichtige Enteignung handele, da dem Unternehmen der wirtschaftliche Ertrag zu bedeutendem Teil entzogen worden ist. Nach langem Rechtsstreit willigt die mexikanische Regierung schließlich ein, die rechtlich festgelegte Entschädigungssumme zu zahlen.

 

2. S.D. Myers/Kanada (Überblick)

Kanada verbietet den Export von Giftmüll, so dass der US-amerikanischen Firma S.D. Myers eine wichtige Einnahmequelle entfällt. Sie wirft der Regierung u.a. Enteignung des kanadischen Tochterunternehmens, welches ausschließlich im Giftmüllexport in die USA tätig ist, vor und zieht deshalb vor ein Schiedsgericht. Dieses entscheidet, dass das Ausfuhrverbot die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens zwar behindert (und verurteilt die kanadische Regierung später u.a. deshalb zu Entschädigungszahlungen), aber den Gesamtwert der Firma nicht in so großem Maße senkt, als dass von einer Enteignung die Rede sein könne. Es wird also davon ausgegangen, dass S.D. Myers auch ohne das Geschäft mit Kanada in der Lage sei, erfolg- und ertragreich zu wirtschaften.

Dieser Fall ist ziemlich komplex, weshalb ich mich hier nur auf den Vorwurf der Enteignung beschränkt habe. 

Weitere Links dazu: http://findarticles.com/p/articles/mi_qa3970/is_200201/ai_n9054574/pg_14

                               http://casselsbrock.com/publicationdetail.asp?aid=161

 

 

Kategorien: Environmental Protection · Investment Protection

Umweltschutz und Investitionsschutzabkommen

Mai 23, 2008 · Kommentar schreiben

In einer Studie zu bilateralen Investitionsabkommen der Bundesrepublik Deutschland findet sich auch ein Teil zum Thema Umweltschutz und Investitionsschutzabkommen, den ich in zwei bis drei Einträgen zusammenfassen möchte.

In den allermeisten Investitionsschutzabkommen wird der Umweltschutz nicht gesondert erwähnt, doch nichtsdestotrotz hat jede ausländische Investition Auswirkungen auf das Gastland:

  • Im Idealfall bringt das Unternehmen neue Technologie mit sich und erhöht so die Umweltschutzstandards, an denen sich früher oder später auch die heimische Industrie orientiert. Aber auch das genaue Gegenteil ist möglich, wie z.B. 1984 im indischen Bhopal geschehen. Dort kam es zu einem schwerwiegenden Unfall in einem Chemiewerk, nachdem die US-amerikanische Besitzerfirma ihre Fabrik auf Grund von Gewinnrückgang nicht mehr in ausreichendem Maße gewartet hatte.
  • Der globale Wettbewerb um ausländische Investitionen kann dazu führen, dass sich Staaten in den geltenden Umweltstandards immer weiter zu unterbieten versuchen („race to the bottom„). Dies ist vor allem bei ärmeren Ländern, in denen es an anderen Pull-Faktoren wie Infrastruktur usw. mangelt, der Fall. Andererseits ist aber auch das Gegenteil, ein sog. „race to the top“, denkbar. Ein Beispiel dafür ist die EU, die sich als Vorreiter im Klimaschutz sieht und diesen Status durch immer strengere Normen zu festigen versucht. Ein interessanter Zeitungsartikel dazu findet sich hier.

 

Kategorien: Environmental Protection · Investment Protection

Environmental Policies and Investment Protection in International Disputes

Mai 7, 2008 · Kommentar schreiben

Eine Einführung in die Umweltpolitik:

Umweltpolitik ist nur dann wirkungsvoll, wenn sie auf multinationaler Ebene statt findet. Zwar mag es jedem einzelnen Staat selber überlassen sein, wo er Naturschutzgebiete einrichtet oder inwieweit er den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft zulässt. Doch letztendlich hat jede umweltpolitische Entscheidung weiterreichende Konsequenzen, auch wenn diese in den allermeisten Fällen erst auf lange Sicht hin erkennbar werden.

Das wohl bekannteste Beispiel hängt mit dem globalen Klimawandel zusammen. Jahrelang haben die westlichen Industriestaaten Abgase produziert, ohne dabei einen Gedanken an die möglichen Auswirkungen zu verschwenden. Erst jetzt, wo die Durchschnittstemperaturen und Meerespegel weltweit steigen, ringt man sich mühevoll zu ernsthaften Schutzmaßnahmen durch. An diesen sollen sich nun aber auch Staaten wie China und Indien, in denen die Industrialisierung rasch voranschreitet, beteiligen. Hierbei kommt es zwangsläufig zu Konflikten zwischen Umweltschutz und Industrie. Wie kann man einen aufstrebenden Staat zu strengen Emissionskontrollen verpflichten, wenn man sich in der Vergangenheit um eine Begrenzung des eigenen Abgasausstoßes nicht in geringster Weise gekümmert und so entscheidend zu seinem hohen Lebensstandard beigetragen hat? Kann man einem Staat, der Bodenschätze in einem schützenswerten Naturgebiet ausbeuten will, dies verbieten oder zumindest eine Kompromisslösung finden? Ist das derzeitige Wirtschaftssystem, das ja in großem Maße auf natürliche Ressourcen und deren Ausbeutung angewiesen ist, überhaupt mit Umweltschutz vereinbar ist?

Mit der Lösung solcher Problemen befassen sich eine Reihe von Organisationen. Bedeutend hierbei ist das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP=United Nations Environment Programme) mit Sitz in Nairobi, Kenia. Dabei handelt es sich um keine UN-Sonderorganisation, sondern „nur“ um ein Unterorgan der Generalversammlung (eine UN-Organisation zum Umweltschutz ist zwar geplant und wird immer wieder diskutiert, jedoch läuft der Entstehungsprozess sehr schleppend, so dass es in absehbarer Zeit höchstwahrscheinlich keine solche Organisation geben wird). Die UNEP setzt Umweltschutzrichtlinien, erarbeitet Abkommen und kooperiert in Umweltfragen auch mit Industrie und Wirtschaft.

Weitere Organe, die in der globalen Umweltpolitik eine Rolle spielen sind zum Beispiel die GEF (Global Environment Facility), die Schutzmaßnahmen in ärmeren Ländern vor allem finanziell unterstützt, oder das UNFF (United Nations Forum on Forests).

Bekannte NGOs, die auch auf internationaler Ebene Einfluss ausüben, sind z.B. die WWF (World Wide Fund for Nature) oder Greenpeace.

Links: www.unep.org

Globale Umweltpolitik – Wikipedia

Aktuelle Konflikte zwischen Umwelt und Wirtschaft

Kategorien: Environmental Protection
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