Wie bereits im Eintrag „Transnationale Unternehmen und Menschenrechte“ festgestellt, sind transnationale Unternehmen keine Völkerrechtssubjekte und daher nicht uneingeschränkt an Völkerrecht gebunden. Sie können daher für zahlreiche Menschenrechtsverletzung nicht vor internationalen oder regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen zur Verantwortung gezogen werden.
Da häufig Gaststaaten, die eigentlich für die Durchsetzung der Menschenrechte im eigenen Land zuständig wären, nicht in der Lage oder nicht willens sind, gegen Menschenrechtsverletzungen ausländischer Unternehmen vorzugehen, stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Heimatstaaten für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden können.
Der UN Konventionsentwurf zur Staatenverantwortlichkeit der International Law Comission (ILC)[1] gibt Vorgaben hierfür.
„Every internationally wrongful act of a State entails the international responsibility of that State.”(Art. 1 ILC). Eine Verantwortlichkeit des Staates liegt demnach vor, wenn ein dem Staat zurechenbares Handeln oder Unterlassen gegen die Verpflichtungen dieses Staates verstößt.[2] Zu definieren wären hier die Begriffe „internationally wrongful act“, sowie „act of a state“, um festzustellen, wann ein Staat für die Handlungen Privater zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die Ableitung einer Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht des Staates in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen von privaten Unternehmen im Ausland daraus ist noch unklar.
Prinzipiell gilt, dass den Staaten auf Grundlage der Menschenrechtsabkommen verschieden Pflichten auferlegt werden können und zwar Achtungspflichten, Schutzpflichten und Erfüllungspflichten. Dass sich die Pflichten zur Wahrung der Menschenrechte nicht auf die nationale Ebene beschränken können ergibt sich aus Art. 2 (1) ICESCR: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.“
Aus der Schutzpflicht lässt sich ableiten, dass Staaten ihre Unternehmen auch hinsichtlich ihres extraterritorialen Verhaltens regulieren und kontrollieren müssen und sie im Falle von Menschenrechtsverletzungen auch rechtlich zur Verantwortung ziehen sollen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Staaten, das Handeln der Unternehmen im eigenen Land auch in Bezug auf ihr Verhalten im Ausland zu beeinflussen:
- Sanktionen
- Gezielte Vergabe von Hermes-Bürgerschaften (Beispielsweise nur noch für Unternehmen, die Umweltverträglichkeit ihrer Produktion nachweisen könne oder die nicht in Krisenregionen tätig sind)
- Rechtliche Vorschriften für Unternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeit im Ausland.
Eine weitere Frage die sich stellt, ist die nach der Zulässigkeit extraterritorialer Rechtsanwendung, dürfen transnationale Unternehmen vor Gerichten im Heimatland bezüglich ihrer Handlungen im Ausland zur Verantwortung gezogen werden?
Unter „extraterritorialer Rechtsanwendung“ zu verstehen ist die Anwendung nationalen Rechts eines Staates auf die Sachverhalte, die über die eigenen Staatsgrenzen hinausgehen oder die sich vollständig ohne Zusammenhang zum eigenen auf einem anderen Staatsterritorium abspielen.[3]
Gegen eine Berechtigung oder Verpflichtung zur extraterritorialen Rechtsanwendung spricht das Territorialitätsprinzip als Ausdruck der Staatensouveränität und sie ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Problematisch ist hier, dass kaum Gesetze auf Menschenrechtsverbrechen mit transnationalen Bezügen ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es schwierig die Tatsachen aufzudecken, aus denen sich Ansprüche ergeben, weil Unternehmen nicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer Vorgehensweisen und Entscheidungen verpflichtet sind.
[1] Tomuschat (Hg.): Völkerrecht. Baden-Baden: Nomos 2005 (3.Auflage)
[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008. S. 34.
[3] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. S. 46.
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