Dass die Fragen extraterritorialer Jurisdiktion und ihrer Konfliktpunkte erst seit der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts an kritischem Charakter gewonnen haben, lässt sich durch die zunehmende Öffnung der Märkte und Grenzen, der übergreifenden Erleichterung von Waren- und Personenverkehr und der Förderung und dem Wunsch nach Investitionen ins und aus dem Ausland erklären. Dass dabei ein Netz von einzelnen Geltungsbereiche nationaler Rechtsordnungen zwischen den souveränen Staaten entsteht, die sich oftmals widersprechen oder miteinander konkurrieren, ist damit unumgänglich. Aber ist die Anwendung extraterritorialer Jurisdiktion erwünscht?
Die Internationalität der Wirtschaftsvorgänge und internationale Unternehmensverflechtungen führen beispielhaft vor Augen, dass Zuordnungen von Unternehmenstätigkeiten schwer nur mehr durch die Territorialhoheiten der Heimatstaaten begrenzen lassen. So würde es den Unternehmen ermöglicht werden, unter Ausnutzung von Vorteilen, die ihnen im Ausland geboten würden, diesen Vorteil im Binnenmarkt, zu Lasten der anderen Unternehmen, auszunutzen, da ja unter den Staaten die jeweiligen Rechtsordnungen konkurrieren und divergieren. Kein Staat kann davon ausgehen, dass die Rechtsordnung des anderen konform mit der eigenen ist und somit einen harmonischen Wirtschaftsaustausch gewährleistet.
Extraterritoriale Jurisdiktion kann so dem Schutz des eigenen inländischen Wettbewerbs dienen, als auch der eigenen innerstaatlichen Rechtsordnung. Fakt ist, dass die eigenen Maxime innerstaatlicher Rechtsordnungen, die schützend über die Unternehmen walten, möglichst weit in die extraterritorialen Spielräume ausgeweitet werden wollen. Dementsprechend strebt man den Schutz inländischer Rechtsgüter auch im Ausland an. So könnte man positiv normativ Regelungen über die Auswirkungen von Handlungen, Unterlassungen, als auch Rechtslagen im Ausland anwenden, um eigene staatliche Ziele zu erreichen. Ebenso ließe sich zum gleichen Zwecke Personen ein Verhalten von Handeln/Unterlassen im Ausland vorschreiben. Negativ wäre es möglich, die Erreichung seiner eigenen Ziele zu den Lasten der anderen Staaten anzulegen.
Letztendlich zeigt sich bereits im Kartellrecht, dass der Schutz des Wettbewerbs im eigenen Markt gerne gewährleistet wird, dabei jedoch eine Beschränkung von inländischen Unternehmen im Ausland gerne akzeptiert wird. Auch ist der Schutz der ausländischen Märkte beim Schutz des eigenen Wettbewerbs nicht mit einbegriffen.
Verfechter der freien Wirtschaft argumentieren, extraterritoriale Jurisdiktion vermindere die Produktivität der Wirtschaft, da es ein „Hineinpfuschen“ freier Wirtschaftsvorgänge darstelle. Einerseits werden Kostenbelastungen angeführt, die z.B. durch eine Doppelbesteuerung entstehen könnten. Auch prangern sie eine Rechtsunsicherheit für Unternehmen an. Diese entstehen, da sie sich divergierenden und sich von Staat zu Staat unterscheidenden Regelungen ausgesetzt sehen, die zu befolgen zunehmend erschwert würden. Wirtschaftsaktivitäten, Kapital- und Warenverkehr würden in der Konsequenz von Staaten mit hohem, zu solchen mit niedrigen Kontrollniveaus umgeleitet werden. Auch würden internationale Kooperationen erschwert, dadurch dass in den jeweiligen Staaten verschiedene Rechtsordnungen herrschten. Oftmals stelle sich auch die Politik bewusst gegen den freien Waren- und Kapitalfluss.
Letzteres ist jedoch klar sinnvoll. Staaten sind schließlich keine Unternehmen, sondern müssen wirtschaftliche Überlegungen auch mit politischen Interessen abwägen. Dass die Wirtschaft dabei genutzt werde, sei unvermeidlich – man nehme nur das Beispiel von Wirtschaftssanktionen gegen andere Staaten.
Letztendlich könnten viele wirtschaftliche Vorgänge durch die konzipierten Strukturen extraterritorialer Jurisdiktion auch gar nicht funktioneren. Ein Beispiel ist der Kapitalfluss, dessen Sicherheit gerade durch das System der Jurisdiktion gewährleistet ist. Ein Fehlen dieser Strukturen würde es unrentabel machen, Kapital grenzüberschreitend zu verschieben.
Auch sind die staatlichen Interessen mit denen der Unternehmen, auch der internationalen Unternehmen, nicht zwingend gegenläufig. Zwar werden Staaten stets auch politische und sicherheitspolitische Interessen in Erwägung ziehen müssen, sowie die Unternehmen den rentabelsten Weg für ihre Aktivitäten suchen werden, unter den Staaten wird jedenfalls eine weitgehende Harmonisierung ebenso erwünscht. Waren- und Kapitalverkehr wird schließlich nicht nur einschränkend reguliert, sondern durch extraterritoriale Jurisdiktion auch erleichtert.