International Economic Law

Extraterritoriale Jurisdiktion – erwünscht, oder Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit?

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

Dass die Fragen extraterritorialer Jurisdiktion und ihrer Konfliktpunkte erst seit der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts an kritischem Charakter gewonnen haben, lässt sich durch die zunehmende Öffnung der Märkte und Grenzen, der übergreifenden Erleichterung von Waren- und Personenverkehr und der Förderung und dem Wunsch nach Investitionen ins und aus dem Ausland erklären. Dass dabei ein Netz von einzelnen Geltungsbereiche nationaler Rechtsordnungen zwischen den souveränen Staaten  entsteht, die sich oftmals widersprechen oder miteinander konkurrieren, ist damit unumgänglich. Aber ist die Anwendung extraterritorialer Jurisdiktion erwünscht?

Die Internationalität der Wirtschaftsvorgänge und internationale Unternehmensverflechtungen führen beispielhaft vor Augen, dass Zuordnungen von Unternehmenstätigkeiten schwer nur mehr durch die Territorialhoheiten der Heimatstaaten begrenzen lassen. So würde es den Unternehmen ermöglicht werden, unter Ausnutzung von Vorteilen, die ihnen im Ausland geboten würden, diesen Vorteil im Binnenmarkt, zu Lasten der anderen Unternehmen, auszunutzen, da ja unter den Staaten die jeweiligen Rechtsordnungen konkurrieren und divergieren. Kein Staat kann davon ausgehen, dass die Rechtsordnung des anderen konform mit der eigenen ist und somit einen harmonischen Wirtschaftsaustausch gewährleistet.

Extraterritoriale Jurisdiktion kann so dem Schutz des eigenen inländischen Wettbewerbs dienen, als auch der eigenen innerstaatlichen Rechtsordnung. Fakt ist, dass die eigenen Maxime innerstaatlicher Rechtsordnungen, die schützend über die Unternehmen walten, möglichst weit in die extraterritorialen Spielräume ausgeweitet werden wollen. Dementsprechend strebt man den Schutz inländischer Rechtsgüter auch im Ausland an. So könnte man positiv normativ Regelungen über die Auswirkungen von Handlungen, Unterlassungen, als auch Rechtslagen im Ausland anwenden, um eigene staatliche Ziele zu erreichen. Ebenso ließe sich zum gleichen Zwecke Personen ein Verhalten von Handeln/Unterlassen im Ausland vorschreiben. Negativ wäre es möglich, die Erreichung seiner eigenen Ziele zu den Lasten der anderen Staaten anzulegen.

Letztendlich zeigt sich bereits im Kartellrecht, dass der Schutz des Wettbewerbs im eigenen Markt gerne gewährleistet wird, dabei jedoch eine Beschränkung von inländischen Unternehmen im Ausland gerne akzeptiert wird. Auch ist der Schutz der ausländischen Märkte beim Schutz des eigenen Wettbewerbs nicht mit einbegriffen.

Verfechter der freien Wirtschaft argumentieren, extraterritoriale Jurisdiktion vermindere die Produktivität der Wirtschaft, da es ein „Hineinpfuschen“ freier Wirtschaftsvorgänge darstelle. Einerseits werden Kostenbelastungen angeführt, die z.B. durch eine Doppelbesteuerung entstehen könnten. Auch prangern sie eine Rechtsunsicherheit für Unternehmen an. Diese entstehen, da sie sich divergierenden und sich von Staat zu Staat unterscheidenden Regelungen ausgesetzt sehen, die zu befolgen zunehmend erschwert würden. Wirtschaftsaktivitäten, Kapital- und Warenverkehr würden in der Konsequenz von Staaten mit hohem, zu solchen mit niedrigen Kontrollniveaus umgeleitet werden. Auch würden internationale Kooperationen erschwert, dadurch dass in den jeweiligen Staaten verschiedene Rechtsordnungen herrschten. Oftmals stelle sich auch die Politik bewusst gegen den freien Waren- und Kapitalfluss.

Letzteres ist jedoch klar sinnvoll. Staaten sind schließlich keine Unternehmen, sondern müssen wirtschaftliche Überlegungen auch mit politischen Interessen abwägen. Dass die Wirtschaft dabei genutzt werde, sei unvermeidlich – man nehme nur das Beispiel von Wirtschaftssanktionen gegen andere Staaten.

Letztendlich könnten viele wirtschaftliche Vorgänge durch die konzipierten Strukturen extraterritorialer Jurisdiktion auch gar nicht funktioneren. Ein Beispiel ist der Kapitalfluss, dessen Sicherheit gerade durch das System der Jurisdiktion gewährleistet ist. Ein Fehlen dieser Strukturen würde es unrentabel machen, Kapital grenzüberschreitend zu verschieben.

Auch sind die staatlichen Interessen mit denen der Unternehmen, auch der internationalen Unternehmen, nicht zwingend gegenläufig. Zwar werden Staaten stets auch politische und sicherheitspolitische Interessen in Erwägung ziehen müssen, sowie die Unternehmen den rentabelsten Weg für ihre Aktivitäten suchen werden, unter den Staaten wird jedenfalls eine weitgehende Harmonisierung ebenso erwünscht. Waren- und Kapitalverkehr wird schließlich nicht nur einschränkend reguliert, sondern durch extraterritoriale Jurisdiktion auch erleichtert.

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Transnationale Unternehmen und Menschenrechte

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

  1. Globalisierung

Im Prozess der Globalisierung haben europäische, nordamerikanische und asiatische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten vermehrt ausgeweitet auf Länder, in denen sie sich auf Grund niedriger Lohnkosten, großer Absatzmärkte usw. wirtschaftliche Vorteile erhoffen.

Während man darin zum einen die Hoffnung sehen kann, dass Investitionen aus dem Ausland die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung verbessern könnten und langfristig vielleicht auch die politische, so zeigt sich in der Realität häufig eine Verschlechterung der Situation für viele Betroffene.

Trotz steigender Gewinne zahlen viele ausländische Unternehmen nicht die Löhne, die den Arbeitern und ihren Familien ein angemessenes Auskommen sichern, Umweltschäden werden in Kauf genommen und die lokale Wirtschaft gefährdet.

Dabei wird deutlich, wie groß der wirtschaftliche und politische Einfluss transnationaler Unternehmen werden kann:

- Standort- und Produktionsentscheidungen der Unternehmen haben große Auswirkungen auf die Entwicklungen in den betroffenen Regionen

- Der Umsatz der größten Unternehmen übersteigt das Bruttosozialprodukt vieler Staaten.

- Sie übernehmen eine immer stärker werdende Position gegenüber den Staaten und bestimmen immer mehr über politische, wirtschaftliche und kulturelle Lebensbedingungen mit.

Die Mittel und Mechanismen zur Kontrolle und Sanktionierung transnationaler Unternehmen sind dabei weiterhin sehr begrenzt und in ihrer Wirkung umstritten, einige habe ich bereits in anderen Blog-Einträgen besprochen (OECD-Leitlinien, ILO-Normen, Global Compact usw.)

  1. Transnationale Unternehmen

Transnationale Unternehmen, auch multinationale Unternehmen genannt[1], können als Organisationseinheiten bezeichnet werden, die in anderen Ländern Aktivitäten betreiben.

Eine Studie der Heinrich Böll Stiftung[2] hat hierzu festgestellt, dass zwar die größte öffentliche Aufmerksamkeit den multinationalen Konzernen gilt, es tatsächlich aber vor allem lokale, kleinere und mittlere Unternehmen sind, die Menschenrechtsverletzungen verursachen. Häufig sind sie Zulieferer für große transnationale Unternehmen und können über öffentlichen Druck und Kontrollmechanismen weniger gut erreicht werden. Die großen transnationalen Unternehmen sind also an Menschenrechtsverletzungen häufig eher indirekt beteiligt.

Da die Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes auf internationaler Ebene schwierig ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Menschenrechte im nationalen Recht verankert sind und Durchsetzungsmechanismen auf dieser Ebene existieren.

Zu untersuchen ist also hier die Rechtslage im Gaststaat, sowie auch die, im Heimatstaat des Unternehmens.

Probleme bei der Rechtslage in den Gaststaaten:

- Menschenrechte sind im nationalen Rechtssystem unterschiedlich stark verankert.

- Es existieren keine funktionierenden Einrichtungen zum Schutz und zur Durchsetzung der vorhandenen Rechtsnormen.

- Arbeitsschutz und Umweltschutz werden nicht rechtlich gewährleistet.

- Korruption verhindert die Verfolgung von Verstößen gegen bestehende Normen.

Was die Durchsetzung der Menschenrechte in den Heimatstaaten angeht, bei denen es sich in der Regel um nordamerikanische und europäische Staaten handelt, so sind diese in der nationalen Rechtssetzung meistens verankert und es wird ihnen große Bedeutung geschenkt. Die Verfolgung von Rechtsverstößen transnationaler Unternehmen im Ausland ist jedoch bisher noch schwierig.

Auch nach internationalem Recht ist es schwierig, transnationale Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ergibt sich aus der strengen Trennung zwischen staatlicher und privater Rechtssphäre. Nur Staaten als klassische Völkerrechtssubjekte können im internationalen Recht Normadressaten sein. Dies ergibt sich daraus, dass „Rechtspersönlichkeit“ im Völkerrecht „die Fähigkeit, völkerrechtliche Rechte und Pflichten innezuhaben“ bedeutet.[3]


[1] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

[2] Wolfgang Kaleck , Miriam Saage-Maaß: Transnationale Unternehmen vor Gericht. Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Unternehmen in Lateinamerika. In: Heinrich Böll Stiftung (Hg.): Band 4 der Reihe Demokratie. 2008

[3] Matthias Herdegen: Völkerrecht. München: C.H.Beck 2007, 6. Auflage.

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Bundespräsident Köhler äußert sich zu Agrarsubventionen

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

Bundespräsident Horst Köhler forderte eine Kappung der Agrarsubventionen angesichts des weltweiten Hungers und die stark steigende Nahrungsmittelpreise.

„Die Hungerrevolten sollten Anlass sein, über einen klaren Schnitt bei den Exportsubventionen für europäische und amerikanische Agrarprodukte nachzudenken“ sagte er dem Stern

Ebenso kritisierte er die steigenden Anbauflächen für die Biosprit Herstellung.

„Wir dürfen nicht durch übermäßigen Spritbedarf dazu beitragen, dass weiter tropische Regenwälder abgeholzt werden oder großflächige Monokulturen entstehen. Vergnügt Auto zu fahren darf nicht Vorrang haben vor der Ernährung Hungernder.“

Horst Köhler fordert eine Abschaffung der Exportsubventionen der EU bis 2013.

Der Agrarexperte der FDP, Hans- Michael Goldmann, begrüßte die Äußerungen Köhlers. Nötig wäre, nach Goldmann, eine Abschaffung aller Exporterstattungen der EU.

Hingegen sieht der Bauernpräsident Gerd Sonnleitner nicht das Problem bei den Biotreibstoffen, es gäbe andere Gründe für die steigende Lebensmittelpreisen.

 

Das Inverview mit dem Stern entstand im Mai 2008 

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Basel II – Ein Überblick

Juli 1, 2008 · Kommentar schreiben

Die Finanzmarktkrise, ausgelöst durch Turbulenzen im (amerikanischen) Kreditmarkt, hat die hochgradige Notwendigkeit der schnellen Umsetzung eines schon 2004 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossenen Abkommens, Basel II, zur Regelung des internationalen Bankensektors und insbesondere der Kreditvergabe aufgezeigt. Dieses Abkommen soll auf verschiedenen Problemfeldern Wirkung entfalten: Allgemein soll das internationale Finanzsystem stabilisiert werden, wozu eine sichere Solvenz der Banken angestrebt ist. Dazu sollen auf internationaler Ebene einheitliche Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe geschaffen werden, wobei die Risiken weitaus starker miteinbezogen werden sollen. Dem soll nicht nur durch eine bessere Erfassung und Berücksichtigung der Risiken bei der Kreditvergabe, sondern auch durch eine ausreichende Eigenkapitaldeckung der Banken zur Abdeckung der Risiken Rechnung getragen werden. Auch die Offenlegungspflicht der Unternehmen soll verstärkt werden. Diese Zielsetzungen werden in 3 Säulen aufgeteilt:

Säule 1: Mindestkapitalanforderungen
Die Anforderungen der Hinterlegung von Krediten mit Eigenkapital durch die Banken sollen stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig gemacht werden. Dies ist erforderlich, damit die Banken im Falle von Verlusten im Kreditgeschäft ausreichend Ressourcen zur “Abfederung” dieser Ausfälle zur Verfügung steht. Bisher mussten nur die Risikoarten Kreditrisiko und Marktrisiko mit Eigenkapital abgesichert werden, in Zukunft gilt dies auch für das operationelle Risiko (“Betriebsrisiko“).
Daneben behandelt Säule I die verschiedenen Verfahren zur Berechnung der Mindestkapital-Anforderungen diese drei Risikosorten. Die Systeme zur Messung des Risikos von Kredite und für deren Preise stellen verstärkt auf das individuelle Rating der Kreditnehmer ab. Dies wird eine zunehmende Differenzierung bei der Preisgestaltung von Krediten zur Folge haben. Firmen mit guten Ratings werden günstigere Kredite erhalten als schlecht geratete. Dies bezeichnet man als «risikogerechtes Pricing».

Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
Die Säule II beinhaltet die Anforderungen für die Überwachung der Einhaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Risiken und Eigenmittel im Geschäft der Banken.
Die (nationalen) Aufsichtsinstanzen müssen überprüfen, dass jede Bank über ein funktionierendes Risikomanagement verfügt und ob das hinterlegte Eigenkapital dem Risikoprofil der Bank entspricht. Bei Abweichungen müssen Maßnahmen durch die jeweilige Finanzmarktaufsichtsbehörde eingeleitet werden.

Säule 3: Erweiterte Offenlegung
Die Marktteilnehmer sollen zu mehr Offenlegung und Transparenz verpflichtet werden. Dazu gehören Publizitätsvorschriften hinsichtlich des Risikoprofils einer Bank und ihrer damit verbundenen Eigenkapitalausstattung wie auch zu ihren angewandten Risikomessungsverfahren (ratings). erhalten. Diese Offenlegungsvorschriften sollen das Informationsangebot und die Marktdisziplin stärken.

Die Baseler Rahmenvereinbarung wurde im Juni 2004 veröffentlicht und ist Ende 2006 in Kraft getreten. Auf europäischer Ebene erfolgte die Umsetzung von Basel II in verbindliches Recht durch die Veröffentlichung der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG) im Juni 2006.

Quellen:
http://www.bis.org/publ/bcbsca.htm (hier ist auch der Text des Abkommens verfügbar. Falls der Link nicht funktioniert: BIS home –> Monetary & financial stability –> Basel II)
http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_basel.php
https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/BaselIIErhhteFinanz572/GrundzgevonBaselII/_start.htm
http://www.eycom.ch/basel-ii/de.aspx

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