International Economic Law

Beiträge vom Juli 2008

Rechtliche Situation von Hedgefunds in Deutschland und die Rolle von Steueroasen

Juli 20, 2008 · Kommentar schreiben

Auch wenn die Zahl der auferlegten Hedgefonds in Deutschland jährlich zunimmt, ist die Quote verhältnismäßig gering, im Unterschied zu Amerika, Großbritannien und vor allem gegenüber Steueroasen wie den Cayman Islands, Lichtenstein oder  St. Kitts und Nevis, sogenannte Offshores.
Das liegt vor allem an zwei wesentlichen Gründen. Zum einen an der historischen Entwicklung, die ich in einer meiner ersten Einträge beschrieben habe und zum anderen, an der rechtlichen Situation in Deutschland, welcher ich mich heute widmen möchte.

Bevor ich auf die Regulierung zu sprechen komme, möchte ich noch kurz die Verbindung zwischen geschichtlichem Hintergrund und der geringen Quote deutscher Hedgefonds schaffen.

Fast 30 Jahre später als Amerika, Mitte der 90er Jahre, schwappte das Hedgefond-Interesse nach Deutschland. Diese fielen eher durch negative Schlagzeilen auf, wie  z.B. die Fast-Pleite des LTCM Hedgefonds, als durch überdurchschnittliche Renditen. Während Privatanleger in Amerika bereits früher öffentlich Anteile an Hedgefonds erwerben konnten, mussten deutsche Anleger bis 2004 den Umweg über Zertifikate und Genussscheine gehen, um an Hedgefonds zu partizipieren. Erst mit dem Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetz am 1. Januar 2004, kam es zu einer Lockerung. Die verspätete Hedgefond-Welle, ist sicherlich der unbedeutendere von den oben genannten Gründen. 

Nun aber zum ausschlaggebendem Faktor. Der von vielen Seiten erwartete große Anstieg  an deutschen Hedgefonds durch das Investmentmodernisierungsgesetz von 2004 ist ausgeblieben. Der Vertrieb von „Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“, wie es im Fachjargon heißt, ist an hohe Auflagen und Restriktionen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geknüpft, die unter anderem für die Kontrolle von Hedgefonds in Deutschland zuständig ist.

Zu solchen Auflagen gehört zum Beispiel, dass Anbieter von Dach-Hedgefonds in ihren Verkaufsprospekten Warnhinweise vermerken müssen (vergleichbar mit denen auf Zigarettenschachteln): „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen!“ .

Nach §113 Abs. 1 Satz3 InvG ist Dach-Hedgefonds der Einsatz von Fremdkapital (Leverage) und Leerverkäufe mit dem Ziel der Renditemaximierung (detaillierte Ausführung im kommenden Blogeintrag „Hedgefonds und ihre Funktionsweise“)  eingeschränkt. Des Weiteren dürfen sie maximal 20% ihres Kapitals in einen einzelnen Zielfond investieren (§113 Abs. 4 Satz 1 InvG), was dem Grundsatz der Risikomischung entspricht.

Single-Hedgefonds dürfen im Gegensatz zum großen Bruder nur im Rahmen von „Private Placements“ (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Private_Placement) vertrieben werden (§112 Abs. 2 InvG). Dafür ist nahezu jede Strategie erlaubt, z.B. die Aufnahme von Krediten, Leverage-Geschäfte sowie Leerverkäufe. Eine Restriktion besteht hinsichtlich der Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einem organisierten Markt (Börse) registriert sind. In solche Anlagen dürfen insgesamt an der obersten Grenze 30% des Hedgefond Vermögens investiert werden (§112 Abs. 1 Satz 3 InvG). Der Forderung nach  Transparenz kommt §113 Abs. 5 InvG nach, der verschiedene Melde- und Informationspflichten festschreibt.

Die Tendenz in Deutschland weißt mehrheitlich in Richtung Hedgefond-Zertifikate, die sehr begehrt sind und deren Markt sich zwischen 2003 bis 2005 mehr als verdreifachte.

  

Neben der Bundesrepublik haben auch die Vereinigten Staaten und Großbritannien in der Regulierung stark angezogen. Die Steueroasen, die durch Steuerflüchtlinge und Hedgefonds an Bekanntheitsgrad und Wohlstand extrem profitiert haben, werden dahingegen ohne politischen Druck den Teufel tun und ähnliche Gesetze verabschieden. Druck lässt sich aber nur schwer aufbauen, weil kein internationaler Konflikt vorliegt und somit keine Interventionsrechtfertigung vorliegt. Selbst wenn dieser Problematik eine solche Brisanz zugeschrieben werden würde, wäre anders als bei den aktuellen Streitigkeiten (z.B. Uran Anreicherung im Iran und Nordkorea), die politische und wirtschaftliche Einflussnahme wie Sanktionen und Embargos bezüglich Importen, Exporten und Krediten schwächer. Steueroasen sind weitaus autarker von der Weltwirtschaft als Iran oder Nordkorea.

Trotzdem gibt es an anderen Stellen noch viel Steuerungspotential. Neben Basel II (s. Blogeintrag eines Kommilitonen) sind vor alle die Ratingagenturen wie Standard and Poors, Moody’s und Fitch gefragt, die kürzlich Fehler und Mitschuld an der aktuellen Finanzkrise zugegeben haben. Dazu aber mehr in späteren Einträgen.

Quellen:

 

 

Kategorien: Hedgefonds
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GATS und Lebensmittelkrise

Juli 17, 2008 · Kommentar schreiben

Nach langer Recherche habe ich einen weiteren ausgezeichneten Artikel über die Problematik von GATS entdeckt:

Titel: „Immer fair“, sagt die Katze zu den Mäusen; zu finden unter

http://www.zeit.de/2003/15/GATS?page=1

Aus aktuellem Anlass muss natürlich auch noch auf die Lebensmittelkrise eingegangen werden:

Bis zum heutigen Zeitpunkt haben diverse Supermarkt-Ketten nahezu jeden bewohnbaren Winkel der Erde erschlossen (Bsp. Walmart). Der Siegeszug der westlichen Supermarktkonzerne macht dabei denen das Leben schwer, die bisher den Lebensmittelhandel in ihren Ländern bestimmt haben: Millionen von Kleinbauern, lokalen Anbietern auf Wochenmärkten und Besitzern kleiner Eckläden, die nur ein begrenztes Angebot stellen können. Denn die neuen Einkaufsmöglichkeiten verändern nicht nur die Gewohnheiten der Konsumenten, die sich den Einkauf in den westlichen Supermärkten leisten können – sie wirken sich auch auf Straßenhändler, Arbeitnehmer, Kleinbauern und die Produzentenpreise aus.

Einheimische Bauern werden vertrieben oder können von den geringen Einnahmen nicht mehr leben. Gleichzeitig wirkt sich der ‘Preiskrieg’ der Supermärkte in europäischen Ländern direkt auf die Löhne von Arbeitern in Entwicklungsländern aus! Vor allem aber diktieren die Lebensmittelkonzerne neben den Preisen auch die Anbaumethoden – etwa den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln – und schließen mit bestimmten Qualitätsstandards einen Großteil der Kleinbauern von der Produktion aus.

Fazit: Die Lebensmittelkrise passiert auf mehreren Ebenen! Die Nahrungsknappheit, aber auch der problematische Verkauf der Lebensmittel (die einzige Einnahmequelle vieler Familien, um zumindest ein Überleben zu sichern!) betreffen wie so oft die ärmsten Länder. Trotz massiv zugesicherter Entwicklungshilfe nimmt das Nord-Süd-Gefälle immer dramatischere Ausmaße an! GATS ist daran nicht unwesentlich beteiligt!

Quellen:

Titel: „Wie Walmart und Co. die Welt erobern“, zu finden unter

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,510451,00.html

Titel: „Agrarabkommen“, zu finden unter

http://www.wtopoly.de/artikel.php?id=4

Die Tatsache, dass die Entwicklungsländer die Verlierer der Liberalisierung sind, wird umso deutlicher, wenn man die GATS-Gesetzestexte betrachtet. Besonderer Augenmerk sollte auf Artikel IV (Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer) gelegt werden!

Quelle: Schwartmann (Hrsg.), Völker-und Europarecht-mit WTO-Recht (C.F. Müller, 2004).

Kategorien: GATS
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Illegitime Regime und das Völkerrecht – eine Bilanz

Juli 17, 2008 · Kommentar schreiben

Die ‚Odious Debt Doktrin’ hat keinen formal anerkannten Status im Völkerrecht. Als Beispiel erwähnt nicht einmal eine Konvention der Vereinten Nationen über Staatsschulden  bei Staatennachfolge diese Doktrin namentlich. Dennoch beriefen sich die Staaten immer wieder darauf. .

So verleugnete Kuba 20 Jahre nach seiner erneuten Unabhängigkeit die Rückzahlung der Schulden, die von den spanischen Kolonialherren unternommen wurden. Die Sowjetunion folgte dem Beispiel und verweigerte die Schulden der Zaren 1921. Mit der Begründung, dass „no people is obliged  to pay debts that are like the chains it has been forced to bear for centuries“[1]. Folgend erklärte Costa Rica 1923 die Schulden des Diktators Frederico Tinoco bei der Royal Bank of Canada für illegitim. Das Urteil durch den Präsidenten des zuständigen Gerichts, Taft, machte nicht den Status eines undemokratischen Regimes für das Urteil geltend, sondern die Tatsache, dass die Bank nicht gutgläubig war, sondern wusste, dass das Geld nicht für den Staat sondern für persönliche Zwecke des Diktators, der dann sogar außer Landes ging, bestimmt war. Zuspitzung in neuester Zeit dürfte der Konflikt zwischen den USA und dem Iran gebracht haben. Das hierfür eingerichtete Schiedsgericht, das Iran – U.S. Claims Tribunal urteilte, dass der Iran für die Schulden aus den späten 1940er Jahren einstehen muss. Hierbei wurde aber wie folgt festgehalten dass es „does not take any stance in the doctrinal debate on the concept of ‘odious debts’ in international law”[2]   

Überdies kam es zu öffentlichen Kampagnen bei den Schuldenfragen in Südafrika, Indonesien oder als wohl jüngstes Beispiel im Irak. Alle Länder wiesen die Zahlungsforderungen unter Berufung auf die besagte Doktrin zurück.

Neuerdings gewinnt auch die Perspektive illegitimer oder gar krimineller Handlungen durch Staatsmänner in anderen Teilen des Völkerrechts zunehmend an Bedeutung. Hierzu gehören die Anklagen von Staatsmännern, wie die von Slobodan Milosevic. Aber auch Anklagen wegen Verstoß gegen die Menschenrechte vor amerikanischen Gerichten, mit rechtlicher Grundlage des ‚Alien Tort Statute’, durch das es jedem Auswärtigem erlaubt ist, Schadensersatzforderungen vor US-Gerichten geltend zu machen, zählen hier durchaus dazu.

Dieser Trend führt in der Meinung vieler Völkerrechtler dazu, dass die Staatengemeinschaft wohl nach und nach aufnahmebereiter in Bezug auf die ‚Odious Debt Doktrin’ wird.

 

Wie  kann diese Doktrin nun am sinnvollsten eingebunden werden?

 

Hierzu gibt es verschiedene Modelle und Vorstellungen:

Sinnvoller Weise wäre der UN-Sicherheitsrat mit der Aufgabe zur Aburteilung von ‚odiousness’ zu betrauen. Schon heute übernimmt er durch den Erlass von verbindlichen Resolutionen die Sanktionierung in verschiedenen völkerrechtlichen Fragen. Dies würde auch von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats aufgrund des Veto-Rechts bevorzugt werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung eines neuen Gerichtshofs, ähnlich dem IGH mit Repräsentanten verschiedener Nationen und professionalisierter Struktur.

Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die USA die Initiative ergreifen und selbst einen entsprechenden Gerichtshof gründen, der ein Verfahren herausarbeitet, welches zum internationalen Standard avancieren könnte. In der Folge wären die USA in der Lage die Geldhähne für illegitime Regime über Weltbank und IWF zuzudrehen.

Hierdurch wird der notwendige Druck auch auf andere internationale Banken erhöht und diese werden die Gelder auch restriktiver ausschütten. Fraglich ist nur, ob die den USA dadurch eingeräumte Sonderstellung im Völkerrecht wünschenswert und mit dem Völkerrecht an sich vereinbar ist.

Auch der Druck über NGOs kann in der Zukunft dazu führen, dass Zahlungen an illegitime Regime zurückgehen werden. Man hofft bei dieser alternative auf den entscheidenden Druck aus der Zivilgesellschaft.

Schließlich bliebe noch der Weg des politischen Drucks einflussreicher Staaten, wie die USA, die andere Staaten dazu auffordern könnten, keine Kredite an bestimmte Länder, wie z.B. dem Iran, zu vergeben.

 

Das grundsätzliche Problem der Doktrin ist momentan der Mangel an Rechtssicherheit. Für potenzielle Gläubiger ist es so auch oftmals schwer zu erahnen, welche Kredite von heute vielleicht in einiger Zeit als ‚odious’ deklariert werden. Deshalb stellt die Doktrin einen Bereich im Völkerrecht dar, der sehr schwammig und äußerst unzureichend geregelt ist.

Für den Fall einer positiven Entwicklung und Ausgestaltung der Rechtsproblematik würden zum einen schwache, aber legitime Staaten durch Kredite besser gefördert werden können und illegitime Regime kämen in die Not, keine Finanzierungsquellen mehr zu finden. Dadurch würde die Aufrechterhaltung eines illegitimen Regimes deutlich erschwert werden.

 

 

 

 

 

 

Siehe hierzu ferner: Jayachandran, Seema/ Kremer Michael: Odius Debt, in: Jochnick, Chris / Preston, Fraser A.: Souvereign Debt at the Crossroads. Challenges and Proposals for Resolving the Third World Debt Crisis, New York, 2006.

International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York.

Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.


[1] International Law Commission: Yearbook of International Law Commission, United Nations, New York, S. 72.

[2] Iran-U.S. Claims Tribunal. 1997. Case No.B36. King of Prussia, PA Mealey  Publications.

Kategorien: odious debts
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Wirtschaftliche Beziehungen zwischen Deutschland und China

Juli 17, 2008 · 1 Kommentar

Einleitung

Mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Abkürzung: BRD ) und der Volksrepublik China ( Abkürzung: VR China ) im Oktober 1972 entwickelten sich die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen relativ kontinuierlich. Nach der Durchführung der Öffnung nach außen zeigte eine rasche und vielfältige Entwicklung dieser Beziehungen. Diese Entwicklung ist nicht nur in Bemühung auf der Regierungsebene, sondern auch auf Länder- und Provinzebene begründet. 1972 exportieten deutsche Unternehmen Waren für gerade 270 Mio. Dollar, heute sind es mit 45 Mrd. Dollar über 150 Mal mehr; 1972 bezog Deutschland Waren für 175 Mio. Dollar, 2006 waren es mit 80 Mrd. Dollar über 400 Mal mehr.[1]

vom Ende der 70er Jahren bis zur Mitte der 80er Jahren wurde die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern durch Unterzeichnung mehrerer Abkommen wesentlich verbessert. Nennenswert sind insbesondere:[2]

Datum

Bezeichnung

24.10.1979

Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit

20.11.1979

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Rohstoff- und Materialforschung sowie der Exploration von Erdöllagerstätten

13.10.1982

Abkommen über die Technische Zusammenarbeit

07.10.1983

Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

09.05.1984

Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

06.1985

Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung

10.06.1985

Abkommen über finanzielle Zusammenarbeit

Auf der Ebene der Bundesländer und chinesischer Provinzen bildete sich auch ebenfalls eine enge Zusammenarbeit heraus. Fast alle Bundesländer ( Außer Ostdeutschland ) schlossen seit der 80er Jahren freundliche und wirtschaftliche Partnerschaft mit chinesischen Provinzen. Die Entwicklung dieser Beziehungen spielt eine wichtige Rolle für die Aktivierung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Betrieben beider Länder, die in allen Bereichen weiter ausgebaut wird. Die Partnerschaften zwischen beiden Bundesländern und Provinzen der VR China sind Beispielweise wie folgt:[3]

Bundesländer der BRD

Provinzen bzw. Städte der VR China

Baden-Württemberg

und

Liaoning, Jiangsu

Bayern

und

Shandong

Bremen

und

Dalian

Hamburg

und

Shanghai

Hessen

und

Jiangsu, Hunan, Liaoning

Niedersachsen

und

Anhui

Nordrhein-Westfalen

und

Jiangsu, Sichuan, Shanxi

Rheinland-Pfalz

und

Anhui, Fujian

Saarland

und

Huan, Hubei, Shanxi

Schleswig-Holstein

und

Zhejiang

Die Studentenunruhe in Peking 1989 führte zu einer internationalen Boykottbewegung gegen die VR China und die deutsche Regierung beteiligte sich an dieser weltweiten Demonstration. In diesem Hintergrund formulierte Deutschland durch kontinuierlichen Bundestagsbeschlüsse, die Entwicklungszusammenarbeit beider Ländern unter einigen politischen Bedingungen zu garantieren.[4] Mit dem staatlichen Besuch des Ex-Präsidenten der VR China Jiang Zheming in Bonn 1995 wurden die umfassenden staatlichen Abkommen in den Gebieten von technischen Zusammenarbeit und Finanziellen Zusammenarbeit geschlossen und die Vertrauen beider Länder wurde daher wieder gestaltet. In der Ära des Ex-Bundeskanzlers Schröder wurde diese Zusammenarbeit auf dem Weg zur allseitigen Freundschaft vertieft und insbesondere im Rahmen von Rechtsgebiet, Industriegebiet und Grundlagenaufbaugebiet sehr gut gefördert.[5]

Zur Zeit wird diese Zusammenarbeit wegen der politischen Verhinderung neuer Bundesregierung teilweise verletzt. Allerdings erkennen mehrerer deutschen Unternehmen und chinesischen Unternehmen, nur immer enge allseitige Zusammenarbeit, vor allem wirtschaftliche Zusammenarbeit durchzusetzen und zu erfüllen, dadurch dass die beide Völker gegenseitig den Vorurteil[6] überwinden können und die von beider Regierungen getroffenen freundlichen Partnerschaft im Verlauf der Globalisierung weiter existieren können.

Natürlich wird die Wichtigkeit dieser Zusammenarbeit von der Seite der deutschen Unternehmen und Großhandel deutlich betont und gefördert. In den letzten Jahren erfüllte die Zusammenarbeit hauptsächlich in den Gebieten von Handelsbereich, direkten Investitionen zum Erfolg. Diese zwei Schwerpunkte müssen in den folgenden dargestellt werden.

1. Handelsbeziehungen

Innerhalb Europa ist Deutschland der wichtigste Handelspartner der VR China. Deutschland lag 1993 mit einem Anteil von 4.3 Prozent des chinesischen Gesamtexportes auf dem vierten Platz bei den Abnehmerländer und mit einem Importanteil von 5.8 Prozent ebenfalls auf dem vierten Platz bei den Lieferanten. Der Anteil der VR China an deutschen Export lag 1993 bei 1.6 Prozent als der 15. Platz der Abnehmerländer, der Anteil bei den Importen betrug 2.5 Prozent (11. Platz). Damit ist die VR China nach Japan der zweitwichtigste Handelspartner Deutschlands in Asien.[7]

Seit der deutschen Einheit haben betriebliche Umstrukturierungen in Produktion und Absatz sowie die konsequente Abkehr vom Clearinghandel zu einem drastischen Rückgang der Handelsbeziehungen der neuen Bundesländer mit China geführt. Anfang März 1993 bekräftigten beide Seiten anlässlich des Chinabesuchs des neuen Bundeswirtschaftsministers Doktor Günter Rexrodt die Interessen an der Erweiterung von Außenhandel und wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen ostdeutschen und chinesischen Unternehmen. Beide Seiten werden ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet Maschinenbau, Eisenbahn, Schiffbau, Ausrüstungen für die Elektrifizierung, Steuertechnik, Bergwerkausrüstungen und chemische Industrie verstärken. Bei dieser Gelegenheit hat China eine Einkaufsliste vorgelegt. Die Waren im Gesamtwert von 150 Millionen US-Dollar sollen in den neuen Bundesländern gekauft werden. Außerdem wurden dabei Abkommen unterzeichnet, in denen Airbusse im Wert von 1,5 Milliarden DM und Waren auf dem Gebiet der Energie im Gesamtwert von 10 Milliarden DM von China gekauft werden.[8]

Seit 2002 ist China nach den USA der zweitwichtigste deutsche Exportmarkt außerhalb Europas geworden, noch vor Japan; bei Einbeziehung des deutschen Handels mit der Sonderverwaltungszone Hongkong kommen dem gesamtchinesischen Wirtschaftsraum bereits seit 2000 diese Bedeutung zu. Deutschland ist mit Abstand Chinas größter europäischer Handelspartner und steht in der Rangfolge der weltweiten Handelspartner Chinas auf Platz sechs (ohne Hongkong und Taiwan auf Platz vier). Nach Jahren des „boomenden“ deutsch-chinesischen Handels (deutsche Exporte nach China (ohne Hongkong) zwischen 2000 und 2006 mit Zuwächsen von meist über 20%) stieg das bilaterale Handelsvolumen im Jahre 2007 lediglich um 9%. Die Zuwächse in Import und Export waren dabei ausgeglichen.[9]

2. Gegenseitige Investitionen zwischen Deutschland und China

Deutschlands Investitionsschwerpunkt in der VR China ist die Automobilindustrie, insbesondere erwähnenswert sind die Volkswagenwerke in Shanghai und Changchun, daneben die Chemiebranche, z.B. Einrichtung der Fertigungsstätten der BASF und der Bayer-Dental AG, und das Hotelgewerbe wie Kempinski-Hotel der Lufthansa in Peking. Aber auch in anderen Bereichen, wie bei der Telekommunikation von Siemens AG oder bei der Flugzeugwartung von Ameco (Lufthansatocher), gibt es bedeutende deutsche Direktinvestitionen.

Heute ist die Bundesrepublik Deutschland der größte Investor Europas in der VR China. Besonders hervorzuheben sind die Aktivitäten der VW AG in China. 1985 wurde die von VW zu 50 Prozent mitgetragene Shanghaier VW GmbH fertiggestellt. Seit Beginn der Probemontagen wurden immer mehr Shanghaier Santana-Wagen gebaut. 2000 wurden in VW Shanghai insgesamt 200.000 Wagen erzeugt. Neben dem Santana-Projekt zählen dazu die 1988 vereinbarte Lizenzfertigung des Audi 100 und der Joint-Venture-Vertrag zur Herstellung der Golf- und Jetta-Klasse mit der ersten Automobilfabrik in Changchun.[10]

In Deutschland arbeiten 2001 auch mehr als 300 Vertretungen chinesischen Außenhandels und Industriegesellschaften, zum Beispiel Vertretung des Chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels (CRFIH), der Bank of China, der Chinesischen Treuhandgesellschaft, Buntmetall GmbH, des Eisen- und Stahlwerkes Baoshang. China hat auch Joint Ventures und Gesellschaften mit ausschließlich chinesischem Kapital in der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Die größten sind das Westeuropäische Handelszentrum, Sunry-Import & Export GmbH. Deutsche Sinochem GmbH, die Seetransportfirma Sinorick, die Letex-Gesellschaft, The Investigation and Technological Corporation, China Technology Trade-Deutschland GmbH und das Restaurant Sichuan.[11]

Bis Ende 2005 wurden Vereinbarungen über Finanzzusammenarbeit zwischen China und Deutschland in Höhe von 4,68 Mrd. Dollar getroffen. Davon wurden bereits 4,289 Mrd. Dollar in mehr als 120 Projekte eingesetzt. Die Finanzzusammenarbeit findet hauptsächlich in den Bereichen Energie, Verkehr, städtische Infrastruktur, Kommunikation, Umweltschutz und Forstwirtschaft statt.[12]

Fazit

Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und China haben das Potenzial, sich deutlich auszuweiten. Auch deutsche Investitionen in China sind in der letzten Zeit stark angewachsen, wobei das deutsche Investitionsvolumen verglichen mit Chinas Nachbarn oder den USA noch steigerungsfähig ist. Die Vorteile einer Einbeziehung Chinas in die globale Geschäftsstrategie sind offenkundig: Die Möglichkeiten, die das Land im Rahmen einer Kostensenkungsstrategie bietet und der große und weiterhin wachsende Absatzmarkt machen das Land für deutsche Investoren attraktiv. Neben dem vielfältigen Potenzial stellen sich dem Chinainvestor jedoch auch einige Herausforderungen, die mit ins Investitionskalkül einfließen sollten: Markt- und Kundeninformationen sind oft schwer zu beschaffen, und Rechtsunsicherheit und Personalprobleme bereiten große Planungsschwierigkeiten. Es verwundert daher nicht, dass in der deutschen Industrie die Meinungen über China stark auseinander gehen. Die Tendenz zur Durchführung deutscher Investitionen ist steigend. Aber Sorgen über Überkapazitäten, Blasenbildung und Engpässe, die sich negativ auf die Rentabilität der getätigten Investitionen auswirken könnten, führen möglicherweise zu einer Verzögerung von Investitionsflüssen. Die Entschlossenheit der chinesische Regierung, Maßnahmen zur weiteren Stärkung des Vertrauens ausländischer Investoren in die Entwicklung ihres Landes zu ergreifen, ist ein gutes Zeichen für die Zukunft der deutschen Investitionen in China.

Literaturverzeichnis

Nachschlagsquellen:

Bass, Hans-H./Schüller, Margot (Hrsg) (1986): „Weltwirtschaftsmacht China„; Hamburg: Verband Stiftung Deutsches Übersee-Institut

Lu, Jinsheng (1989): „Geschäfte mit China„; Hamburg: Verlag Weltarchiv GmbH

U. Reisach/T. Tauber/X. Yuan (1997): „China-Wirtschaftspartner zwischen Wunsch und Wirklichkeit„; Wien: Wirtschaftsverlag Ueberreuter

Deutsche Bank Research: „Deutsche Investitionen in China-Chance für deutsche Unternehmen?„; 06.08.2004, in: http://www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000081391.pdf (Standard: 16.07.2008)

Nachschlagsquellen im Internet:

http://german.china.org.cn

http://www.auswaertiges-amt.de

http://www.china.com.cn/

http://www.bmwi.de/

http://www.china-botschaft.de


[1] Quelle in dem Auswärtigen Amt: http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Bilateral.html#t3 (Standard: 16.07.2008).

[2] Geschäfte mit China (1989): S. 121.

[3] Geschäfte mit China (1989): S. 122.

[4] Vgl: Weltwirtschaftsmacht China (1996): S. 185f.

[5] Vgl: Quelle in: http://www.china.com.cn/zhuanti2005/txt/2004-04/30/content_5555978.htm (Standard: 16.07.2008).

[6] Durch weltweite Demonstration gegen Peking’s Olympiagame 2008 und starke Unterstützung der tibetischen Rebellion gegen die chinesische Regierung bemerkte das chinesische Volk den deutschen Vorurteil gegen China.

[7] Vgl: Weltwirtschaftsmacht China (1996): S. 187.

[8] Quelle in: http://german.china.org.cn/politics/archive/hujintaoger/txt/2005-11/10/content_2204530.htm (Standard: 16.07.2008)

[9] Quelle im Auswärtigen Amt: http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Bilateral.html#t3 (Standard: 16.07.2008).

[10] Quelle in: http://german.china.org.cn/politics/archive/hujintaoger/txt/2005-11/10/content_2204530.htm (Standard: 16.07.2008).

[11] Quelle in: http://german.china.org.cn/politics/archive/hujintaoger/txt/2005-11/10/content_2204530.htm (Standard: 16.07.2008).

[12] Quelle in: http://german.china.org.cn/politics/archive/chn-ger/txt/2006-05/19/content_2238388.htm (Standard: 16.07.2008).

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Was kann BASEL II leisten?

Juli 15, 2008 · Kommentar schreiben

Bereits hier im Blog und auch im Seminar kam Basel II immer wieder zur Sprache. Oftmals wird dabei behauptet, BASEL II könne helfen, zukünftig derartige Finanzcrashs wie wir sie jüngst in Amerika erlebten zu verhindern. (vgl. zu den Crashs auch meinen Beitrag zu Fannie Mae und Freddie Mac.)

Ausgehend von der Kurzzusammenfassung zu BASEL II, die ein Kommilitone kürzlich schrieb, will ich nun kritisch hinterfragen, ob BASEL II die darin gesteckten Erwartungen erfüllen kann. Um das Ergebnis meiner Betrachtung vorwegzunehmen: BASEL II wird uns in Zukunft nicht vor Bankencrashs bewahren können.

1. Säule:

Die erste Säule von BASEL II beschäftigt sich mit dem risikogerechten Pricing für Kredite. Riskadjusted pricing wie es auch oft genannt wird. Prinzipiell ist es richtig, bei der Vergabe von Krediten mehr auf den finanziellen Background des Gläubigers zu achten, denn schließlich sind Zinszahlungen nichts anderes als Risikoprämien. Gleichzeitig muss man jedoch auch bedenken, was mit dem geliehenen Geld weiter geschieht – in der Regel wird es nämlich wieder angelegt in der Hoffnung die Rendite dafür möge die Kreditkosten übersteigen und so zu Gewinn führen.

Meines Erachtens wird ein risikoangepasstes Pricing, das auf die EK-Quoten von Banken Bezug nimmt, den Interbankenhandel mit Swap-Produkten befeuern. Jene Banken mit hoher Bonität werden an Banken mit geringer Bonität Geld ausleihen und Zinssätzen werden getauscht werden (Swap).  Ein von Basel II  insbesondere scheinbar unbeachtetes Problem ist das der CrossCurrencySwaps. Bereits jeztt erleben wir z.T. starke Zinssschwankungen zwischen den jeweiligen Erdregionen. Nach dem Swaps als sog. OTC-Geschäfte auch häufig mit dem Ziel der Rohstoffpreissicherung gehandelt werden und wir derzeit einen heiß gelaufenen Rohstoffhandel erleben, der durch die asiatische Nachfrage weiter befeuert wird, wird das Swap-Geschäft zunehmen.

Säule 2:

Als Säule 2 wurde eine verbesserte Transparenzpflicht thematisiert, die von den nationalen Überwachungsinstanzen wahrgenommen werden soll. Schön und gut, doch die Offshore-Finanzplätze wird diese Maßnahme wenig beeindrucken. Gerade offshore werden heute riesige Geldmengen transferiert ohne regulierende Mitwirkung eines Staates.

Säule 3:

Sie befasst sich mit erweiterten Offenlegungs und Publizitätsvorgaben. Prinzipiell ein richtiger Schritt; Fachleute können so unter Umständen früher Gefahren erkennen und dagegen vorgehen, doch was helfen die Regeln einem Otto-Normalverbraucher, der nur sein Erspartes sicher anlegen möchte, fürs Alter vorsorgen möchte oder mithilfe eines Kredites ein Eigenheim bauen möchte? – nichts! Die Verflechtung der Banken untereinander ist heute so stark, dass sie kaum mehr durchschaubar ist. Gerade diese Verflechtung führt auch dazu, dass aktuell noch immer nicht abgeschätzt werden kann, welche Ausmaße die US-Krise noch annehmen wird und inwieweit der deutsche und europäische Markt davon betroffen ist.

Fazit:

Basel II ist ein gut gemeinter Schritt und sicherlich ein ernstgemeintes Mittel um Abhilfe zu schaffen. Basel II ist jedoch eine Vorgabe der Europäischen Union, d.h. schon rein geographisch-räumlich sind weite Teile der (Finanz-)welt davon nicht betroffen. Die europäischen Banken halten  sich bei Geschäften nicht an die vergleichsweise engen geographsichen Grenzen Europas. Basel II wird daher in Europa mehr Transparenz schaffen, wird jedoch nicht verhindern, dass auch künftig europäische Banken bis hin zu kleinen regionalen Mittelstandsbanken in den Sog internationaler Finanzmarktturbulenzen gezogen werden.

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Consequences of odious corruption, odious investments and odious business partners

Juli 15, 2008 · Kommentar schreiben

Bereits im Blog-Beitrag Odious debts, but also odious corruption and odious investments hatte ich angekündigt, noch ein paar Ausführungen zu den Konsequenzen von odious investments, odious corruption und odious business partners anzuhängen. Dies soll hiermit geschehen.

Welches Risiko tragen Unternehmen, wenn sie Investitionen in Diktaturen tätigen, die unter Umständen auch dazu beitragen, jene Diktaturen vital zu halten? Dabei möchte ich die Fragestellung mehr von der wirtschaftlichen denn von der völkerrechtlichen Seite beleuchten:

1. wirtschaftliches Risiko

Zunächst einmal tragen Unternehmen natürlich das Risiko, dass die investierten Summen keinen Ertrag bringen und sozusagen als verlorenes Kapital zu werten sind. Dieses Risiko tragen Unternehmen jedoch bei jeder Investition, sodass sie durch Rücklagen oder andere Schutzmechanismen vorsorgen können. In den meisten westlichen Industrieländern wirken sich derartige Verluste dabei sogar noch steuermindernd aus, denn Verluste vermindern die zu versteuernden Gewinne.

Die Kehrseite der Verlustmedaille ist für die Unternehmen dabei überaus attraktiv. Wer es als Unternehmen versteht, sich den Gegebenheiten eines Landes – auch den politischen – geschickt anzupassen, hat gerade in Diktaturen, die ihr Land meist abschotten, beste Chancen auf eine monopolartige Stellung, die hohe Umsätze und Gewinne verheißt. Auch für den Fall, dass eine Diktatur zusammenbrechen sollte und unter Umständen eine Demokratie aufgebaut werden sollte, haben Unternehmen, die bereits vorher im Land waren, aus rein wirtschaftlicher Perspektive Standortvorteile, da sie bereits da waren, die Gegebenheiten des Landes kennen und Erfahrungen mit Kundenwünschen und Infrastruktur sammeln konnten. Andere Unternehmen, die erstmals ins Land kommen, wären demgegenüber im Nachteil.

Ein aktuelles Beispiel ist Simbabwe. Das Land ist durchaus rohstoffreich, sodass Firmen, die bereits jetzt unter Mugabe Geschäfte machen, in einer eventuell demokratischen Zeit nach Mugabe Vorteile bei der Rohstoffausbeutung haben könnten. Zudem muss man berücksichtigen, dass – wie auch das Beispiel DDR bereits zeigte – das nach Zusammenbruch eines autoritären oder totalitären Regimes die Konsumgüternachfrage der Bevölkerung steigt.

2. Imagerisiko

Wie gesehen, ist das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen also durchaus kalkulierbar. Anders dagegen verhält es sich mit dem Risiko für das Unternehmensimage. Dabei wird gerade ein positives Unternehmensimage vor dem Hintergrund eines globalen Wettbewerbs immer wichtiger, denn Produktengpässe gibt es immer seltener und auch die Qualität der Produkte ist bereits heute über zahlreiche Ländergrenzen hinweg vergleichbar. Autos aus Japan sind heute nach objektiven Maßstäben qualitativ nicht mehr schlechter als deutsche Autos. Das Image eines Mercedes ist aber noch immer besser als das eines Nissan.

Durch fragwürdiges Engagement in autoritär/totalitär geführten Ländern oder durch zweifelhafte Zusammenarbeit mit diesen gefährden Unternehmen ihr Image nachhaltig.

Für beide Risikoarten gilt leider, dass es Unternehmen durch die Gründung von Tochterfirmen oder das Einschalten von Zwischenhändlern und Vermittlern oft sehr leicht gemacht wird, ihre tatsächlichen Aktivitäten zu verschleiern.

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Das Kernproblem der Enteignung

Juli 14, 2008 · Kommentar schreiben

Das Kernproblem des Enteignungsrechts ist zum einen, dass es unterschiedliche Positionen zur Rechtmäßigkeit von Enteignungen sowie ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit.

Die unterschiedlichen Positionen wurden schon in früheren Bloggs erläutert und angesprochen worden.

In diesem Blog wird es darum gehen die Problematik der Materie noch einmal zusammen zu fassen. Vor allem soll es darum gehen die Problematik der Rechtsprechung zu analysieren und letzt endlich eigene Ansätze zu liefern, wie die Probleme gelöst werden könnten.

I. Notwendigkeit und Durchführung der Enteignungen

Was in den früheren Bloggs schon angesprochen wurde, gibt es in manchen Fällen eine teils begründete, teils notwendige Anwendung von Enteignungen. Enteignungen wohl einen der radikalsten Schritte einer Regierung zur Wahrung seiner politischen und ökonomischen Interessen da. Wenn jedoch die Frage nach der territorialen Souveränität und damit auch die staatliche Hoheit über sein Territorium, was im logischen Sinne auch seine Ressourcen beinhalten sollte, berücksichtigt wird, sollte man sich fragen wie weit und wie übergeordnet dieses Hoheitsrecht geht.

Die Ressourcen eines Landes, z. B. Öl wegen der momentanen Brisanz, sind im ersten Sinne zur Deckung des nationalen Bedürfnisses und der Schaffung nationaler Wohlfahrt. Die Problematik in diesem Feld liegt in seiner geographischen und historischen Positionierung. Im westlichen Europa ist eine Enteignung von Ressourcen abbauenden Unternehmen nicht notwendig, da dies meist nationale Unternehmen sind und sie durch die nationale Regierung klaren Zielsetzungen und Vorschriften unterworfen sind, an die sich die Unternehmen halten müssen.

Wenn man jedoch das Beispiel Afrika oder Lateinamerika zum Vergleich zieht muss man sich ins Bewusstsein rufen, dass diese Staaten zu meist eine lange Geschichte von aggressiver wirtschaftlicher und politischer Intervention von Außen erdulden mussten. Um die Situation zu verdeutlichen wird im weiteren Afrika und damit hauptsächlich das Sub-Sahara Afrika zum als Agitationsbasis wirken.

Die Problematik dieser Region liegt wie schon zuvor gesagt in seiner vor allem politischen und daraus folgenden wirtschaftlichen Geschichte. Afrika war lange in Kolonialterritorien unterteilt, was eine Mitbestimmung der einheimischen Bevölkerung ausschloss. Als ab 1950 die Kolonien in die politische Freiheit entlassen wurden, wurde die Wirtschaft dieser neuen Staaten immer noch durch die früheren Kolonialherren oder im Großen durch die Industriemächte der westlichen Hemisphäre bestimmt.

Man könnte denken, dass die in die Freiheit entlassenen Staaten als alle wirtschaftlichen Verträge mit ihren früheren Herren zerrissen hätten doch dem ist nicht so. Die neuen Staaten waren zwar nominell Unabhängig, jedoch fehlte es meist an dringend benötigtem Kapital oder der neue Präsident war so umstritten, dass er auf die Unterstützung seiner früheren Herren angewiesen war. Das Problem das sich hier offenbart, ist, dass die neuen Staaten nicht aus einer ebenbürtigen Lage mit dem Westen verhandelten sondern oft sogar fürchten mussten, dass wenn sie die wirtschaftliche Kontrolle des Westens angreifen würden ihre neue Freiheit schnell wieder verlieren konnten oder zu mindest die aktuelle Regierung jäh enden könnte.

Nehmen wir weiter an, dass der Staat X, der in Sub-Sahara-Afrika liegt, reich an Ölvorkommen ist. Diese Vorkommen werden aber nur von westlichen Unternehmen abgebaut. Der Abbau wurde in Verträgen, die dem neuen Staat unter Zwang oder unter akutem Geldmangel aufgedrängt wurden, durch das Mutterland der Unternehmen als Bewahrer der Verträge, geregelt.
Gehen wir weiter und stellen uns vor, dass eine neue stärkere nationalistische Regierung in unserem Land X an die gewählt wurde und die geringen Steuern und Abgaben der ausländischen Unternehmen nicht hinnehmen will. Welche Möglichkeiten hat unsere neue Regierung?

I. Versuchen die Verträge neu zu verhandeln
II. Verträge aufzuheben
III. Enteignen

Möglichkeit I. ist schwierig und unwahrscheinlich, da die Verträge meist auf sehr lange Zeiträume festgelegt sind und die Unternehmen nicht freiwillig ihren Profit beschneiden werden.

Bei Möglichkeit II. steht unser Staat vor dem selben Problem wobei hier noch die politische Komponente hinzukommt, da bei einer Aufhebung der Verträge der Mutterstaat des Unternehmens seine eigenen Interessen gefährdet sehen würde und die seines Unternehmens.

Bleibt uns noch Möglichkeit III. und gehen wir davon aus, dass unsere Regierung für diesen Schritt entscheidet. Hier stellt sich für unseren Staat die Frage ob er eine Entschädigung zu zahlen bereit oder fähig ist oder nicht. Sagen wir unser Staat möchte, obwohl Kapital und Devisen mangelhaft sind, dem Unternehmen eine Entschädigung zahlen. Das Problem das sich hier ergibt, ist, dass die Entschädigung nach geltendem Recht dem Gegenwartswert der zu enteignenden Anlagen entsprechen muss und meist auch noch eine Entschädigung für entgehenden Gewinn beinhaltet sein soll. Unter Berücksichtigung unseres mangelhaften Kapitals stellt eine solch hohe Entschädigung eine Bedrohung für die Wirtschaft des da, da wir nur unter Kreditaufnahme die Entschädigung zahlen könnten. Wir könnten jetzt argumentieren, dass das Untenehmen unzureichende Steuern gezahlt hat und sich auf Kosten der Armut unseres Landes, sich bereichert hat.

Dies ist der zentrale Konflikt der Auslegung der Enteignung und es erklärt auch, warum die meisten Enteignungen von ausländischen, speziell westlichen, Unternehmen in früheren Kolonien oder armen Ländern durchgeführt wurden.

Wie kann man dieses Problem beheben? Ein Versuch wäre, Staaten die ein ausländisches Unternehmen enteignen wollen, eine Anhörung zu gestatten bei der sie die Legitimität der geltenden Verträge widerlegen oder die nationale Notwendigkeit der Enteignung begründen könnten. Dazu sollte die WTO auf Anfrage von Staaten die Rechtmäßigkeit und Anwendung von Verträgen prüfen, so dass Staaten mit Absegnung der WTO Verträge neuverhandelt werden könnten. Die Verträge müssten nicht zwangsläufig aufgehoben werden nur müsste man die Firmen dazu zwingen können in Verhandlungen ein zu gehen. Wenn Staaten eine solche alternative hätten, wären sie nicht gezwungen radikale Schritte wie Enteignungen zu nutzen um ihre nationalen Interessen zu wahren.

Weiter stellen die Entschädigung weniger eine Sicherheit für die Unternehmen da als das sie den Staaten eine gütliche Einigung ermöglichen. Ein Staat der sich entscheidet zu Enteignen wird sich auch nicht bereit erklären Entschädigungen zu zahlen. Wenn er die finanzielle Kapazität hätte, dann würde er nicht den radikalen Schritt der Enteignung wählen.

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Freddie Mac und Fannie Mae

Juli 14, 2008 · 1 Kommentar

Zwei, die nicht sterben dürfen

Unter dieser durchaus passenden Headline berichtete die Süddeutsche Zeitung am Wochenende über den Beinahe-Zusammenbruch der Großbanken Freddie Mac und Fannie Mae. Der Fall ist ein Paradebeispiel für das in der letzten Seminarstunde bereits angesprochene Problem, dass Großbanken scheinbar immer größere Risiken eingehen, da sie darauf vertrauen, die jeweiligen Nationalbanken würden im Falle des Falles – der Pleite – alles tun, um die Banken zu retten.

Der Fall Freddie Mac und Fannie Mae

Freddie Mac und Fannie Mae zählen zu den größten Banken Nordamerikas; ihr Hauptgeschäftsfeld sind Hypothekengeschäfte. Zusammen sind sie für ca. 80% der gesamten US-Immobilienfinanzierung verantwortlich oder anders ausgedrückt sie haben Verbindlichkeiten von 5,2 Billionen US-$. Freddie Mac und Fannie Mae verfolgen bis heute ein Konzept, das in den 1930er Jahren erfunden wurde, um in der damaligen Weltwirtschaftskrise (im Anschluss an den sog. Schwarzen Freitag am 25. Oktober 1929) zum einen die amerikanische Wirtschaft anzukurbeln und zum anderen Amerikanern eigene Immobilien zu ermöglichen, um sie für künftige Krisen weniger anfällig zu machen.

Das Konzept der Hypothekenaufkäufe

Vergibt eine Bank A an den Hausbauer X einen Kredit so erscheint dieser in der Bilanz der Bank unter der Position „Forderungen“ mit einer entsprechenden Laufzeit (der Laufzeit des Kredits an X).Für die Bank A stellen diese Forderungen keine liquiden Mittel dar, sondern sind Buchwerte, aus denen Bank A lediglich Tilgungs- und Zinszahlen erhält. Kurzfristig lässt sich für die Bank damit also kein oder nur ein sehr geringer Gewinn erzielen, da ein Immobilienkredit in der Regel ein langfristig angelegtes Geschäft ist. Dadurch, dass die meisten Banken heute jedoch börsennotierte Gesellschaften sind und im globalen Wettbewerb mit anderen Banken stehen, ergibt sich für sie jedoch der Druck, hohe Gewinne einzufahren, um zum einen ihre Anteilseigner (= shareholder) in Form von Dividenden zu befriedigen und zum anderen Kapital für künftige Spekulationen oder Firmenaufkäufe zu akkumulieren. Bank A hat daher also ein Interesse, die „langweiligen“ längerfristigen Immobilienkredite in gewinnträchtigere Formen umzuwandeln. Diesen Wunsch erfüllt eine Bank wie Freddie Mac oder Fennie Mae, nennen wir sie hier Bank B. Bank B kauft also von Bank A den Hypothekenkredit für Häuslebauer X auf. (der Kaufpreis liegt dabei unter der Kreditsumme, d.h. wenn A 500.000 € an X geliehen hat, kauft B diesen Kredit z.B. für 480.000 €). X merkt davon nichts, seinen Bankenverkehr wickelt er weiter über Bank A ab. Bank A erhält aber für den verkauften Kredit des X kurzfristig von Bank B bares Geld. Dieses bare Geld erhöht ihre Liquidität, da sie über mehr Barmittel verfügt. Eine bessere Ausstattung mit baren Mitteln führt dazu, dass Rating Agenturen, die Banken ähnlich dem Ebay-Bewertungssystem bewerten, Bank A besser einzustufen. Eine positive Beurteilung von Bank A durch Rating Agenturen lässt Bank A salopp gesagt gut dastehen; Bank A erhält günstigere Kredite, die sie zur Finanzierung anderer Projekte benötigt. Weniger Zinszahlungen (günstige Kredite) tragen wiederum zur Gewinnsteigerung von Bank A bei.

Was aber macht nun Bank B mit dem aufgekauften Kredit?

Zunächst einmal leiht sich Bank B am Kapitalmarkt Geld um Bank A den Kaufpreis für den gekauften Kredit zahlen zu können. Danach beginnt Bank B aus den vielen tausend Krediten, die sie bei verschiedenen anderen Banken gekauft hat, einzelne größere Bündel zu schnüren. Das heißt sie packt verschiedene Kredite (z.B. 500.000 $ für Y, 200.000 $ für Z und 100.000 $ für V) zusammen und schnürt aus Ihnen ein Paket (vgl. hierzu auch Mortgage Backed Securities, MBS, http://de.wikipedia.org/wiki/Mortgage_Backed_Securities ). Diese Pakete werden am Kapitalmarkt zum Kauf angeboten und haben versprechen teilweise hohe Gewinnpotentiale. Diese Gewinnpotentiale ergeben sich daraus, dass die Kreditsumme höher sind als die Kaufpreise beim Kauf der Hypothekenkredite). Die Renditen, die die Käufer dieser Pakete erhalten, sind diejenigen Zinszahlungen und Tilgungen, die X an Bank A zahlt und Bank A an Bank B weiterreicht. Genau das ist auch das Problem an der Sache! In dem Moment, in dem X und einige andere Kreditnehmer (bei Fannie Mae und Freddie Mac sind es dergleichen Tausende und Millionen) aus irgendwelchen Gründen seine Tilgungen und Zinsen nicht mehr zahlen kann, gerät das System ins Stocken. Bank B steht bei den Käufern der Kredite weiter in der Pflicht, erhält selbst aber keine Geldzuflüsse mehr. Dies ist der Punkt, bei dem nun die US-Regierung und die amerikanische Zentralbank nun einspringen und Geld in die Banken pumpen. Würde die US-Regierung nicht so handeln und die Sache den freien Markt regulieren lassen, hätte dies wohl eine beispiellose Serie von Bankenpleiten auf dem ganzen Globus zur Folge, denn so wie im Beispiel Bank A und B sind in der globalisierten Weltwirtschaft und dem globalen Finanzmarkt zigtausende Banken miteinander verwoben. Eine Welle von Bankenpleiten würde nicht nur tausende Unternehmen treffen, die Investitionen per Kredit finanzieren, sondern würde auch Hunderttausende von Privatanlegern, die kleinen Leute, um ihre Ersparnisse und Altersvorsorge bringen.

Deshalb: Freddie Mac und Fennie Mae – Zwei, die nicht sterben dürfen!

Was kann man tun?

Bei jeder Krise ist der Ruf nach Staatsinterventionen nicht weit. Sofort brauchen wir „härtere Strafen, mehr Transparenz und zig Verbote“ – doch glauben diejenigen, die das fordern, wirklich, dass nationale Gesetzgebung oder meinetwegen auch europäische Gesetzgebung viel bewirkt? Die weltweite Diskussion und Diskrepanz zwischen Meinungen und Ansichten über Handlungsnotwendigkeit um das zweite große Thema dieser Zeit, den Klimaschutz, sollte doch zeigen, dass in einem noch komplexeren Finanzsektor, keine internationalen Regelungen erreicht werden können, die all das, was wir derzeit erleben, verhindern könnten.

Vielmehr sollten man sich von dem Ruf nach dem starken Mann, der starken Gesetzgebung oder Regulierung verabschieden und sollte – ebenso wie beim Klimaschutz – bei sich selbst anfangen. Denn es sind auch die Privatanleger, die sich von Hochglanzprospekten blenden lassen und 15% Rendite p.a. für ganz normal halten. Es sind auch die Leute, die ihre jährliche Steuererklärung nicht verstehen, aber glauben, es wäre opportun, in asiatische Aktien zu investieren und die Altersvorsorge durch einen Investmentfonds regeln zu lassen, der mir Risikoklasse 4 oder 5 klassifiziert wird. Ebenso fatal ist die Kreditgläubigkeit, die viele Menschen – verleitet durch Werbung – heute zeigen. Entspricht es denn wirklich dem gesunden Menschenverstand, wenn man für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung ein Angebot eines großes Möbelhauses nutzt, das verspricht „Heute wohnen, Ende 2009 zahlen“, die High-Tech-Sound-Anlage und den Plasma-TV per „supergünstiger Finanzierung mit 0% effektivem Jahreszins“ finanziert und vom Einkaufszentrum, in dem man die kostenlose Kreditkarte glühen ließ, mit dem Auto wegfährt, dass einem Freunde am Fahren mit extra günstigen Leasingraten verspricht. Der Glaube an immer höhere Renditen und eine immer größer werdende Risikobereitschaft ist nicht allein ein Problem des Bankensektors, es ist ein Problem der heutigen Gesellschaft. Etwas, was schlagartig helfen könnte, wäre ein Werbeverbot für Finanzanlagen und Finanzierungen. Derartiges könnte man auch leichter in eine EU-Verordnung gießen als hochkomplexe Transparenzrichtlinien für Bankbilanzen.

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Regelungslücken in der internationalen Finanzarchitektur – Finanzparadiese

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

Im Anschluss an die Vorstellung des Abkommens zur internationalen Regelung der Kreditvergabe, Basel II, möchte ich in diesem Eintrag einen Bereich der internationalen Finanzarchitektur vorstellen, der von den meisten internationalen Regelungen ausgeschlossen ist bzw. nicht von ihnen erfasst werden möchte und für große Finanzakteure (Banken, Fonds, etc.) die Möglichkeit bietet, abseits der rechtlichen Regulation der großen Finanzplätze tätig zu sein: die sogenannten Finanzparadiese. In der Sprache der internationalen Finanzmärkte werden sie Offshore Financial Centres (OFC’s) genannt. Die Bezeichnung “offshore” ist irreführend, denn es gibt auch zahlreiche OFC’s auf dem Festland. Die rechtlichen Besonderheiten der OFC’s und die sich daraus ergebenden Geschäftsaktivitäten möchte ich kurz vorstellen:

Eigenschaften von OFC’s

OFC haben keine einheitliche Definition, sie können jedoch als Gebiete mit Rechtssprechungen definiert werden, die eine große Zahl an gebietsfremden Finanzgeschäften anziehen. Dies lässt sich bei den meiste OFC’s mit folgenden Eigenschaften in Verbindung bringen:

• Niedrige oder keine Steuern auf Geschäftseinnahmen oder Investitionsgewinne.

• keine Kapitalertragssteuer

• Schwaches und flexibles Gesellschafts- und Lizenzrecht

• Schwache und flexible Überwachung des Finanzsektors

• Finanzinstitutionen und / oder Unternehmen müssen nicht physisch präsent seien.

• starkes Bankgeheimniss

• geringe Informations / Offenlegungspflichten

Diese Gesetzgebung richtet sich ausdrücklich an gebietsfremde Personen. Das Geschäftsvolumen von gebietsfremden Personen übersteigt dementsprechend auch das Geschäftsvolumen der gebieteszugehörigen Personen wesentlich. Das meiste Kapital der an OFC’s registrierten Firmen ist typischerweise als an den großen internationalen Finanzzentren investiert.

Typische Nutzungen dieser rechtlichen Rahmenbedingungen:

Offshore Banking Licences:

Multinationale Unternehmen gründen eine Offshore Bank zur Abwicklung von Devisengeschäften oder von internationalen Kapitalbeteiligungen. Onshore Banken können vermögenden Kunden über Tochterbanken auf OFC’s auch eine komplette Offshore Vermögensverwaltung anbieten. Diese Aktivitäten werden vor allem von den geringen Kapital-, Transaktions- und Gewinnsteuern begünstigt.

Offshore Corporations or International Business Corporations (IBCs):

IBCs sind eine Geschäftsform mit sehr beschränkten Haftungspflichten, die vor allem von investment fonds für das Tagesgeschäft, d.h die Herausgabe und Verwaltung von Aktien oder Anleihen genutzt wird. Auch diese Geschäftsformen wird von den sehr niedrigen Steuern angezogen.

Insurance companies:

Onshore Versicherungsfirmen nutzen OFC’s, um über Tochtergesellschaften Vorschriften über die Abdeckung bestimmter (riskanter) Versicherungsgeschäfte durch eine Kapitalreserve zu umgehen. Die Attraktion der OFC’s besteht in diesem Fall in schwachen Kapitaldeckungs- und Risikomanagmentvorschriften.

Special Purpose Vehicles:

Viele dieser Geschäftsformen werden nur für einzelne, spezifische Aktivitäten durchgeführt. Dann spricht man von SPV’s.

Asset Management and Protection:

Reiche Individuen oder Unternehmen in Ländern mit einer schwachen Wirtschaft und fragilen Finanzsystemen können ihre Vermögen vor einem Kollaps in ihren Heimatländern durch eine Transferierung auf OFC’s schützen. Ähnlich ist auch die Transferierung von Vermögen, das von laufenden Prozessen oder auch von Erbschaftsansprüchen bedroht ist, auf OFC’s. Vor allem in diesem Fall ist auch das Bankgeheimnis eine starke Motivation für eine Transferierung. Einige OFC’s schützen durch ihre Gesetzgebung explizit derartige Vermögen vor dem Zugriff der heimischen Behörden.

Tax Planning:

Reiche Individuen oder multinationale Unternehmen legen ihre Aktivitäten, soweit möglich, auf OFC’s mit niedrigen Steuern. Zb können die Rechnungen für Güter, die onshore hergestellt worden sind, auf einem OFC ausgestellt werden.

Tax Evasion and Money Laundering:

Das Bankgeheimnis kann auch dazu genutzt werden, um onshore Steuerbehörden Einkommen und Vermögen zu verheimlichen. Ähnlich kann auch Vermögen aus kriminellen Aktivitäten vor dem Zugriff von Ermittlungsbehörden geschützt werden.

Gefährdung des Marktes durch OFC’s

Systemische Risiken

Die Schwache Überwachung, mangelnde Kooperation mit anderen Finanzzentren sowie schwache Tranparenz können die Identifzierung von großen Risikokonzentrationen verhindern. Im Falle großer Finanzinstitutionen können diese unbekannten Konzentrationen systemische Gefahren darstellen. Die Entstehung dieser Risikokonzentrationen wird wiederum durch die schwache Regulation begünstigt.

Marktintegrität

Die Marktintegrität ist durch die oft mangelnde Bereitschaft von OFC’s, an internationaler Kooperation teilzunehmen, gefährdet. Die Bekämpfung von Kriminalität an den Finanzmärkten wird durch das Bankgeheimnis und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von internationalen Standards und Sanktionen iin OFC’s stark erschwert.

Geographie

Diese Länder werden vom Financial Stability Forum als OFC’s gelistet:

Andorra, Cyprus, Netherlands, Antilles, Anguilla, Gibraltar, Nevis, Antigua, Guernsey, Niue, Aruba Isle of Man, Panama, Bahamas, Jersey, St Kitts, Bahrain, Lebanon, Saint Lucia, Barbados, Liechtenstein, St Vincent, Belize, Macau, Samoa, Bermuda, Malta, Seychelles, British Virgin Islands, Marshall Islands, Turks & Caicos Islands, Cayman Islands, Mauritius, Vanuatu, Cook Islands, Monaco, Costa Rica, Nauru

Quellen:

http://www.imf.org/external/np/pp/eng/2008/050808a.pdf

http://www.fsforum.org/publications/r_0004b.pdf?noframes=1

Kategorien: Financial Architecture · Hedgefonds
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Die illegitimen Schulden des Iraks

Juli 13, 2008 · Kommentar schreiben

 

Bis zu dem Sturz der Diktatur Saddam Husseins häuften sich über 125 Milliarden Dollar an unbeglichenen Schulden an. Mehrfach wurde schon gefordert, dass die durch diese Diktatur gemachten Schulden, welche auch zu militärischen Angriffen verwendet wurden, als ‚odious’ deklariert werden müssen und somit nicht einklagbar sein dürfen.

Darüber hinaus ergriff der Kongress die Initiative und wollte nach dem Sturz des Regimes  2003, dessen Schulden beseitigen. Die hierfür verabschiedete Gesetzesvorlage hielt fest, dass derartige Schulden das ‚Nation Building’ erschweren, vor allem aber, unter Hinweis auf die Doktrin über ‚Odious Debts’,  nicht als legitim zu bezeichnender Nachlass für die Nachfolgeregierung angesehen werden können.

Finanzminister John Snow hielt es für nicht vertretbar, dass die Bevölkerung des Iraks mit einem Schuldenberg eines abgesetzten Diktators belastet werden dürfe.

Vizeverteidigungsminister Paul Wolfowitz hingegen merkte an, dass der Erlass weniger auf die Frage der Legitimität bzw. Illegitimität abzustempeln sei, als viel mehr auf den Aspekt der ‚debt sustainability’, der ‚Nachhaltigkeit’ bei den irakischen Staatsschulden.

 

Die irakische Schuldenfrage führte zu einer neuen Diskussion um diese Doktrin. Denn im Falle des Iraks zeigte sich nun überaus deutlich die zunehmende Instrumentalisierung der Doktrin, in diesem Fall von Seiten der neokonservativen Kräfte, die die Außenpolitik der USA spätestens seit der Präsidentschaft Bushs maßgeblich prägen.

Gesprochen wird hier von einer übermäßig passionierten und unüberlegten Anwendung der Doktrin.

Somit wird über die grundlegende Überlegung Sacks hinweggesehen, um gleichsam plakativ einem Regime das Attribut ‚odious’ anzuhängen. Infolge dessen  werden alle Schulden einheitlich als ‚odious’ betitelt, ohne Rücksicht auf die verschiedenen möglichen Verwendungszwecke der Darlehen. Der Schuldenerlass soll nun generell gewährt werden, um dem jungen Staat auf die Beine zu helfen und weniger, wie Alexander Sack es zu seiner Zeit forderte, um an der Bevölkerung vollzogenes Unrecht auszugleichen.

‚Odious Debts’, als negativ anklingender Terminus, wird nunmehr unberechtigter Weise verwendet und instrumentalisiert, um einen Schuldenerlass zu erzwingen und zu legitimieren. Die USA zeigten hierbei im Falle des Iraks, wie diese Doktrin sich leichtfertig für die eigene Außenpolitik und die Durchsetzung der neokonservativen Theorie verwenden lässt.

 

Die kritischen Experten hierzu raten zu einer Besinnung auf den herkömmlichen Gerichtsweg, um Entscheidungen über Schuldenrückzahlungen oder Befreiungen von Fall zu Fall unter eine neutrale Jurisdiktion zu stellen.

Der Fall Irak stellt in der Rezeption der bisher einschlägigen Präzedenzfälle eine neue Wegmarke dar. Denn mittlerweile entwickelt sich die völkerrechtliche Gewohnheit – vor allem geprägt durch die USA – zu einer besonderen Erschwernis bei der Erbittung eines Schuldenerlasses. Der gewichtigere Akzent wird seit dem Fall Irak nunmehr auf die leichter zugänglichen und offensichtlicheren Kriterien der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelegt.

Somit wird die Doktrin nun in erster Linie für ein erfolgversprechenderes ‚Nation Building’ instrumentalisiert.

 

Hierzu: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf

 

 

Exkurs:

 

Die Politisierung der ‚Odious-Debt-Doktrin’, wie hier am Beispiel des Iraks, könnte völkerrechtlich nicht nur neue Wellen schlagen, sondern auch äußerst problematisch sein.

 

Der äußerst konservative und überaus einflussreiche ‚think tank’, die Heritage Foundation publizierte bereits im Jahr 2003 ein Memorandum von Dr. Nile Gardiner und Ph.D. Marc Miles, in dem der Schuldenerlass aus Gründen der Nachhaltigkeit im Irak gefordert wird. Zentral stehen hier folgende Punkte:

  1. Einsetzen für Schuldenerlass als Gegenmodell zur Schuldensanierung
  2. Erlaubnis zur Ausübung von diplomatischem Druck gegenüber Paris, Berlin, Moskau und die arabischen Staaten, für den Schuldenerlass im Irak
  3. Enge Zusammenarbeit mit Großbritannien für die Gestaltung einer gemeinsamen Position zu diesem Thema
  4. Eine ‚quid pro quo’ Situation verhindern, so dass die europäischen Staaten durch den Schuldenerlass keine anderen Gegenleistungen dafür erwarten dürfen

 

 

Zum vollständigen Artikel hier: http://www.heritage.org/Research/TradeandForeignAid/em871.cfm

Kategorien: odious debts
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