International Economic Law

Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungshoheit

Juni 11, 2008 · Kommentar schreiben

Regelungshoheit erlaubt, Rechte und Pflichten für Personen, oder seine Status- und Rechtsverhältnisse festzulegen. Dies kann durch Rechtsetzung geschehen, als auch Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen.

Allerdings beschränken sich Regelungen nicht allein darauf, sondern hat der Staat ein überzeugendes Motiv eines Rechtsbefehls, so können diese Regelungen auch unter der Schwelle des Interventionsverbots vorbei ihre Wirksamkeit im Ausland entfalten. So ist es möglich, dem zu regelnden Subjekt Vollstreckung in dessen Vermögenssachen anzudrohen, welche sich auf dem Gebiet des regelnden Staates befinden. Möglich sind weiterhin jedwede rechtlichen, inländischen Konsequenzen, die ein Verhalten des Subjekts nach sich ziehen könnten, bis hin zum Wiedereinreiseverbot.

1950 zum Beispiel veranlasste eine Weisung des amerikanischen Finanzministeriums eine US-Firma dazu, auch ihre ausländische Tochterfirma die Annahme chinesischer Lieferungen zu verbieten. Dabei war diese Weisung nur an inländische Unternehmen gerichtet und zeitigte vehemente Proteste der chinesischen Regierung. Minderheitsgesellschafter klagten schließlich vor französischem Gericht. Der Fall wird in der Literatur als klassische Inlandsregelung mit bloßer Auslandswirkung verstanden.

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