International Economic Law

Beiträge vom Juni 2008

Das Recht auf Gesundheit

Juni 30, 2008 · Kommentar schreiben

In Artikel 12 des Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.

Nach Art. 12 II d (ICESCR) verpflichten sich die Vertragsstaaten des Weiteren dazu, die „Maßnahmen“ zur „Schaffung der Vorraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ zu ergreifen.

Es erscheint selbstverständlich, dass dieses Recht auf Gesundheit auch zwangsläufig das Recht auf Medikamente einschließt, das in Extremfällen den Schutz vor Epidemien darstellt.

Zugang zu Medikamenten kann nur da gewährt sein, wo er für die Bevölkerung auch finanziell möglich ist, eine Tatsache, die in Entwicklungsländern häufig nicht gegeben ist.

Das Recht auf Gesundheit scheitert zum Beispiel daran, dass die Pharma-Industrie auf ihr Patentrecht besteht und lebenswichtige Medikamente für gerade die Länder, die auf sie am meisten angewiesen sind, unerschwinglich macht.

Natürlich liegt die Pflicht zur Gewährleistung der erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei den Staaten und kann nicht direkt auf die Pharma-Unternehmen übertragen werden, jedoch haben sie enormen Einfluss darauf, wie weit das Recht auf Gesundheit, wie es in Art. 12 (ICESCR) definiert ist auch wirklich umsetzbar ist.

Bereits entwickelte Medikamente z.B. gegen Aids und Krebs können, weil sie patentiert sind, von den Regierungen nicht kostengünstiger angeboten werden.

Pharma-Unternehmen bestehen häufig auf dem Patentrecht mit der Begründung, nur so könne der Anreiz zur Forschung auch weiterhin aufrechterhalten werden. Besonders besteht die Gefahr zum Trend, nicht mehr in die teure Forschung lebenswichtiger Medikamente zu investieren, die hinterher von Entwicklungsländern in Raubkopien vertrieben werden, sondern zunehmend in „Lifestyle-Medikamente“, die sich langfristig als lukrativer herausstellen.

Das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte der Rechte des geistigen Eigentums) verpflichtet nun Länder wie Indien, Brasilien, Südafrika, Thailand, China usw. ihren Umgang mit dem Patentrecht an die internationalen Standards anzupassen.

Die Herstellung von Raubkopien ist demnach nur noch in Krisen und unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Ohne eine verantwortungsvolle Unternehmensführung der Pharma-Industrie wird es weiterhin schwierig sein, den Zugang zu Medikamenten international zu gewährleisten.

Interessante Artikel hierzu sind:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/699/114585/

http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/artikel/650/116534/

Ebenfalls interessante Seiten:

http://www.humanrights.ch/home/de/Themendossiers/TNC/Nachrichten/idart_5635-content.html

http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/071130_entwurf_richtlinien_pharma.pdf

Kategorien: human rights
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GATS und Energie

Juni 28, 2008 · Kommentar schreiben

Die aktuelle Nachrichtenlandschaft wird von 3 Themenkomplexen dominiert:

- explodierende Öl- und Benzinpreise

- höhere Stromkosten

- Umweltschutz und Ressourcenverknappung

Ins Unendliche steigende Öl- und Benzinpreise, ausufernde Stromkosten und auch die Frage, wie Energie in Zukunft möglichst sauber und umweltfreundlich erzeugt werden kann, sind die Kernfragen des 21. Jahrhunderts. Da die Versorgung mit Energie ebenso zu den Dienstleistungen gehört, wie ein Friseurbesuch, macht das GATS auch hier nicht halt und beeinflusst somit die Energiepolitik, die Preise für den Verbraucher und die Gestaltungsräume für die Energieversorger.

Ob die Implementierung von GATS für die Verbraucher in Energiefragen ein Segen war, wie die Politik es darstellt, oder es nur ein weiter Schritt in eine neoliberale Wirtschaftsordnung mit allmächtigen Großkonzernen und machtlosen Konsumenten war, wie Attac es gerne sieht, soll im Folgenden nun geklärt werden:

Die Grundidee von GATS klingt einleuchtend: Durch eine Liberalisierung und Öffnung der zuvor national abgeschirmten Märkte im Dienstleistungsbereich gewinnt der Konsument durch einen größeren Wettbewerb, der automatisch niedrigere Preise erzwingt. Ein europäischer Strombinnenmarkt sollte die teilweise extrem kleinen nationalen Märkte ersetzen. Die Öffnung der Stromnetze war der erste Schritt, um allen Marktteilnehmern freien Zugang zu gewähren.

Wer allerdings erinnert sich nicht an die Schocknachrichten des letzten Winters, als jahrelange Absprachen durch die vier großen deutschen Energieversorger bekannt wurden? http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=53513144&top=SPIEGEL

Dieses traurige Beispiel spiegelt die Entwicklung der vergangenen zehn Jahre wieder. Wo früher eine große Anzahl von kleinen, regionalen Versorgern die Stromversorgung übernahm (z.B. Isar-Amper Werke, heute mit 4 anderen regionalen Anbietern zu E.on verschmolzen), ist die Stromversorgung in einem extremen Konzentrationsprozess in der Hand von wenigen: ein Strom-Oligopol ist entstanden. Obwohl das Bundeskartellamt 2007 auf diese Vorgänge aufmerksam wurde, bestanden solche Praktiken bereits seit Jahren – Marktaufteilung und Preisabsprachen hinter verschlossenen Türen gehörten zum Geschäft.

Weiter wird vielfach die Angst geäußert, dass vormals staatliche und nun privatisierte Stromkonzerne auch gegen die Interessen der dort Angestellten wären. Als Musterbeispiel hierfür dient der Enron-Skandal, in dem Topmanager Bilanzen fälschen ließen, um den Aktienwert des Unternehmens zu steigern und schließlich beim totalen Zusammenbruch Enrons 20.000 Arbeitnehmer ihre Jobs verloren.

http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,178836,00.html

Hauptproblem der Stromversorgung ist und bleibt eines: wenn der Strom ausbleibt!

Da privatwirtschaftlich geführte Unternehmen ein Hauptziel haben – Gewinnmaximierung – werden die durch GATS geöffneten Stromnetze maximal genutzt, um möglichst viel Geld zu verdienen, auf der anderen Seite bei kostenintensiven Investionen gespart. Eine Folge davon sind überlastete Stromnetze und Stromausfälle, wie sie sich bereits in Nordamerika und Skandinavien in den letzten Jahren ereigneten.

Diese Punkte lassen die Liberalisierung der Strommärkte nicht wünschenswert erscheinen, sollten manche Dinge wie Bildung oder Energieversorgung nicht in privatwirtschaftliche Hände gelegt werden?

Was denkt Ihr dazu?

Quellen:

Fritz, Thomas& Scherrer, Christoph: GATS: zu wessen Diensten? – öffentliche Aufgaben unter Globalisierungsdruck, VSA Verlag, Hamburg, 2002

http://www.stoppgats.at/0200/0201.php?kategorie_id=72&artikel_id=331

http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,178836,00.html

http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=53513144&top=SPIEGEL

Kategorien: GATS
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WTO und Umweltschutz

Juni 28, 2008 · Kommentar schreiben

In diesem Eintrag möchte ich die Sicht der WTO auf das Thema Umweltschutz darstellen.

Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung sind Grundsätze der WTO. Sie fordert ihre Mitglieder auf, dem Freihandel offen gegenüber zu stehen, ohne dabei den Umweltschutz aus den Augen zu verlieren, da beide nach Ansicht der WTO miteinander verkuppelt sind. Denn nur durch freien Handel ist eine effiziente Ressourcennutzung möglich, die wiederum zu Wirtschaftswachstum und steigendem Wohlstand führt, wovon letztendlich die Umwelt profitiert: „An important element of the WTO’s contribution to sustainable development and protection of the environment comes in the form of furthering trade opening in goods and services to promote economic development, and by providing stable and predictable conditions that enhance the possibility of innovation. This promotes the efficient allocation of resources, economic growth and increased income levels that in turn provide additional possibilities for protecting the environment.“ (I)

Damit das erreicht werden kann, ist es wichtig das richtige Maß zwischen nationalen Umweltschutzgesetzen und Freihandel zu finden. Den sog. “green protectionism(II) zu verhindern ist eine Aufgabe des von der WTO geschaffenen Committee on Trade and Environment (CTE). Umweltschutzstandards sollen nicht abgeschwächt, sondern müssen sinnvoll gesetzt werden, da sonst die Gefahr der Entstehung von Handelsbarrieren droht. Die richtige Balanz gilt dann als gegeben, wenn trotz Umweltschutzregelungen folgende Grundsätze befolgt werden:

  • consistent with WTO rules
  • take into account capabilities of developing countries
  • meet the legitimate objectives of the importing country (III)

Hierbei handelt es sich jedoch nur um Grundsätze und keine feste Regelung. Bezüglich des Umweltschutzes lässt sich eine solche im GATT Artikel XX (b) und (g) finden. Gemäß diesem Artikel ist ein WTO Mitgliedsstaat bei Maßnahmen, die “ necessary to protect human, animal or plant life or health“ (b) oder „relating to the conservation of exhaustible natural resources if such measures are made effective in conjunction with restrictions on domestic production or consumption“ (g) sind, von seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt zum Beispiel der sog. „US-Shrimp“ Fall: Die USA verhängten, u.a. auch weil dies amerikanischen Fischern schon seit einiger Zeit nicht mehr erlaubt war, ein Importverbot auf Shrimps, die mit Netzen gefangen worden waren, die auch für Schildkröten eine Gefahr darstellten. Dagegen legten Indien, Thailand, Malaysia und Pakistan gemeinsam Beschwerde bei der WTO ein, weil sie sich in ihrer Exporttätigkeit gehindert sahen. Letztendlich wurde diesen Staaten auch Recht gesprochen, da die USA karibischen Staaten längere Fristen zur Umstellung auf neue Fangmethoden und noch dazu technische Unterstützung bei der Umrüstung gewährt hatte, was als eine klare Benachteiligung der Kläger galt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass der Schutz der Schildkröten unter GATT Artikel XX (g) falle. Hätten die USA karibische Staaten nicht begünstigt, dann wäre ihr Importverbot für Shrimps aus Südostasien also rechtens gewesen.

Quellen: (I) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envt_intro_e.htm

              (II) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

             (III) http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/envir_req_e.htm

           

Kategorien: Environmental Protection · WTO
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GATS und Entwicklungsländer

Juni 27, 2008 · Kommentar schreiben

Zunächst möchte ich noch auf einen aufschlussreichen Artikel hinweisen, den ich noch zur Thematik GATS und Wasser/Privatisierung entdeckt habe:

http://www.blue21.de/PDF/Wasser-Pol-Oekologie.pdf

Im Folgenden soll nun die Problematik des GATS-Abkommens in Bezug auf Entwicklungsländer erörtert werden:

Im Rahmen von GATS wird nicht nur über den Handel mit Dienstleitungen, sondern auch über die grenzüberschreitende Migration von Arbeitskräften verhandelt. Die temporäre Migration soll im Dienstleistungssektor schrittweise liberalisiert werden. Diese Ausweitung des GATS zu einem Migrationsabkommen ist höchst problematisch. Den Entwicklungsländern droht die Abwanderung ihrer qualifizierten Arbeitskräfte. Doch auch die Arbeitsmigranten selbst werden in ihren Rechten beschnitten. Letztendlich wird weltweit eine neue Dimension des Standortwettbewerbs eingeleitet: Unterschiedliche Löhne und Arbeitsrechte treten unmittelbar zueinander in Konkurrenz und setzen eine Abwärtsspirale bei Lohn- und Sozialstandards in Gang.

Was denkt ihr? Kann man Migranten als handelbare Ware bezeichnen? Was könnten weitere Auswirkungen einer „GATS-Migration“ darstellen?

Damit Entwicklungsländer überhaupt Anteil nehmen können, müsste zunächst deren Dienstleistungssektor rasch aufgebaut werden,um überhaupt konkurrenzfähig zu werden! Die fehlende Ausbildung bzw. Abwanderung von Arbeitern sowie die Privatisierung von Grunddienstleisungen (Wasser!!!) macht dieses Vorhaben jedoch fast unmöglich! Hinzu kommt, dass vor allem lokale Anbieter (z.B. im Bereich Tourismus) bei einer raschen Liberalisierung sehr schnell von ihrer überwältigenden ausländischen Konkurrenz überrannt werden würden! Aus diesen Gründen haben die Entwicklungsländer bis heute nur wenige Angebote für neue Liberalisierungen im Dienstleistungssektor gemacht.

Weitere Infos unter: http://www.alliancesud.ch/deutsch/files/T_HoHn.pdf

Sehr interessant ist auch eine Broschüre von World Economy, Ecology & Development vom 2.2.2006: „Sie riefen Dienstleistungen und es kamen Migranten“.

Kategorien: GATS
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Zeit-Artikel II

Juni 27, 2008 · Kommentar schreiben

Es gibt bei Zeit-online eine Themenseite zur Nahrungsmittel-Problematik.

Erfahrungsgemäß werden die Artikel aus der Print-Ausgabe auch (mit Verzöerung) ins Netz gestellt, folglich könnte hier in ein paar Tagen etwas erscheinen:

http://www.zeit.de/themen/wirtschaft/nahrungskrise/index

Kategorien: Agriculture

Zeit Artikel zu Nahrungsproduktion

Juni 27, 2008 · Kommentar schreiben

Ich möchte gerne auf den wirklich lesenswerten Artikel im Zeit-Dossier der Ausgabe dieser Woche hinweisen.

Dort wird ausgehend von dem Fall eines britischen Eggman (Hühnerzüchters) die Problematik der Spekulation und der Nahrungsproduktion insgesamt dargestellt.

Leider habe ich bei der online-Zeit keinen Link gefunden. –> Print-Ausgabe

Kategorien: Agriculture

Extraterritoriale Jurisdiktion: Regelungs- und Durchsetzungshoheit

Juni 25, 2008 · Kommentar schreiben

Wie bereits erwähnt bedarf es einer fundierten Verbindung des Regelungsgegenstand mit dem handelnden Staat, um eine Regelungshoheit außerhalb des eigenen Territoriums zu begründen. Solche Verbindungen lassen sich auf verschiedene Weisen qualifizieren, sei es durch den Anspruch auf eine „Mindestintensität von Inlandsverknüpfungen“, „sachgerechter Anknüpfungsmomente“ oder „echter Verknüpfung“.

Auf der anderen Seite jedoch steht die Regelungshoheit der Durchsetzungshoheit gegenüber.

Während Regelungshoheit in Form von Rechtsetzung, -sprechung oder Verwaltungsakte ausgeübt wird, begreift man die Durchsetzungshoheit als Hoheitsmacht von Staaten, deren Rechte und Regelungen durchzusetzen und deren Einhalt sicherzustellen. In diesem Sinne wird Durchsetzungshoheit mit Gebrauch der Exekutivmittel, Verwaltung oder Polizei ohne Anwendung von Rechtsprechung zur Veranlassung der Befolgung von Recht oder Regelungen, oder zur Bestrafung der Nicht-Befolgung. Dazu gehören außerdem präventative, als auch repressive Maßnahmen.

Theoretisch stellt man die Gerichtshoheit, als dritte Kategorie der Jurisdiktion, neben Regelungs- und Durchsetzungshoheit unabhängig daneben, wohingegen sie zuvor als der Durchsetzungshoheit gleichgestellt wurde, oder aber als eine Teiluntergliederung derselben. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Ausübung der Gerichtshoheit jedoch praktisch mit denen der anderen Kategorien zusammenfallen, wird, zumindest in der europäischen, und speziell in der deutschen Rechtslehre, nicht gesondert auf sie eingegangen.

Regelungs- und Durchsetzungshoheit können, müssen aber nicht zusammenfallen. Ob sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch stets gleichstellen lassen, ist umstritten. Während auf der einen Seite ihre Parallelität verteidigt wird, dernach die Voraussetzungen für beide gleichermaßen gültig sind, verneint die andere Seite diese Stellung vehement, da eine Durchsetzung außerhalb des Territoriums nicht allein mit der bloßen Existenz der Jurisdiktion gerechtfertigt werden kann.

Während man innerhalb des eigenen Staatsgebiet und somit unter der eigenen Gebietshoheit tatsächlich weitgehend von einer Parallelität von Regelungs- und Durchsetzungshoheit sprechen kann, kommt es bei einer Mehrheit von Regelungen vielfach zu Problemen, als auch bei einer Mehrheit von Durchsetzungsmaßnahmen bezüglich einer Regelung. Die Frage, auf welche Regelung man eine Durchsetzungsmaßnahme abstellt, kann jeweils zu verschiedentlichsten Ergebnissen kommen. Bei der Frage der Zulässigkeit weiterer Durchsetzungsmaßnahmen, die auf eine bereits durchgeführte folgen, ist oftmals umstritten, inwieweit damit die Souveränität anderer Staaten berührt wird.

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Corporate Responsibility

Juni 24, 2008 · Kommentar schreiben

Da transnationale Unternehmen enorm an Macht und Einfluss gewonnen haben und bisher noch immer die nötigen Mittel fehlen, um sie zur Achtung und zum Schutz der Menschenrechte zu verpflichten wurde 2003 von der UN-Unterkomission zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte die „Normen der Vereinten Nationen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte[1] einstimmig angenommen und zur weiteren Diskussion an die UN Menschenrechtskommission verwiesen. Die Verpflichtung zum Schutz lässt sich auch für internationale Unternehmen aus der Präambel der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ableiten, die für „alle Organe der Gesellschaft“ gilt und somit auch für Unternehmen.

Den hier beschlossenen Normen liegt ein umfassendes Menschenrechtsverständnis zugrunde, dass alle Menschenrechte einschließt, die bürgerlichen und politischen, sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen. Die primäre Verantwortung zum Schutz und der Umsetzung liegt auch hier bei den Staaten selbst. Eine Problematik, die ich auch in meinem Eintrag „Probleme bei der Durchsetzung von Menschenrechten“ angesprochen habe.

Darüber hinaus richten sich allerdings diese 23 Normen nun auch an die Unternehmen direkt und es ist ein Beschwerdeverfahren bei Verstößen vorgesehen.

Wirtschaftliche Unternehmen werden beispielsweise zu folgenden Punkten verpflichtet:

  • weder Zwangs- noch Pflichtarbeit zu verwenden
  • für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu sorgen
  • den Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt zu zahlen, dass ihnen und ihrer Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert
  • das Recht der Kinder achten, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden
  • das öffentliche Interesse, die Politiken im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellem Bereich, einschließlich Transparenz, Rechenschaftspflicht und das Verbot der Korruption anzuerkennen
  • das Recht auf Entwicklung, auf angemessene Nahrung und auf Trinkwasser zu achten
  • alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen gewähren
  • ihre Tätigkeiten in Einklang mit Verantwortlichkeiten und Standards in Bezug auf Umwelt, Achtung der Menschenrechte, öffentliche Gesundheit und Sicherheit auszuführen.

Die oben aufgeführten Punkte sind nur einige Beispiele für menschenrechtliche Problempunkte, bei denen man gut nachvollziehen kann, wie schwierig es sein wird, sie in die Realität umzusetzen, da viele Fälle bekannt sind, bei denen gerade diese Rechte von den Unternehmen missachtet werden.

Zur Umsetzung der Normen wurden folgende Bestimmungen gemacht:

  • die Unternehmen werden aufgefordert interne Regelungen entsprechend der Übereinstimmung mit den Normen zu fassen
  • die Unternehmen unterliegen bezüglich der Anwendung der normen einer regelmäßigen Überwachung und Nachprüfung durch die Vereinten Nationen
  • die Überwachung ist transparent und unabhängig und berücksichtigt die Beiträge von Interessenträgern, sowie Informationen, die auf Grund von Beschwerden über Verstöße gegen diese Unternehmen eingehen.
  • die Staaten sollen den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen schaffen, um sicherzustellen, dass die Normen umgesetzt werden
  • es gilt eine Entschädigungspflicht im Falle der Schädigung von Personen, Rechtsträgern oder Gemeinschaften durch Nichteinhaltung der UN Normen

Seit des Inkrafttretens dieser Normen für transnationale Unternehmen im Umgang mit den Menschenrechten sind einige Jahre vergangen und es ist fraglich, wie weit es gelungen ist, Transparenz zu verstärken, die Menschenrechte stärker zu gewährleisten und Verstöße von Unternehmen zu ahnden.

Folgende Kritikpunkte und Probleme bezüglich der Normen kann man bedenken:

  • Es ist schwierig eine klare Abgrenzung zu treffen, zwischen der staatlichen Verantwortung und der Verantwortung der Unternehmen.
  • Es ist fraglich, wie weit eine Umsetzung der Normen in der Praxis für Unternehmen, die beispielsweise im Ausland investieren wollen, überhaupt möglich ist, in Einklang mit den Bedingungen vor Ort.

Kritisch befasst sich mit der Thematik folgende Dokumentation des DGB Bildungswerk:

http://www.cora-netz.de/wp-content/uploads/doku2005.pdf


[1]http://dgvn.de/blaue-reihe.html , hier die Nummer 88.

Kategorien: human rights
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Wie operiert die Weltbank? Teil I: Die von der Weltbank etablierten Finanzstrukturen

Juni 24, 2008 · Kommentar schreiben

Das Gesamtkonzept der Weltbank beruht auf der Idee, dass unterentwickelten Ländern eine finanzielle Starthilfe bereitgestellt werden muss, die es ihnen erlaubt Entwicklungsprogramme durchzuführen ohne sich dabei bereits wieder hoch zu verschulden. Die „Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ („International Bank for Reconstruction and Development“ – IBRD) und die „Internationale Entwicklungsorganisation“ („International Development Association“ – IDA) vergeben deshalb niedrig verzinste oder zinsfreie Darlehen und Zuschüsse an Länder, die einen beschränkten oder gar keinen Zugang zu den internationalen Kreditmärkten haben. Die Vergabe und die Refinanzierung dieser Darlehen kann somit als Hauptaufgabe der Weltbank betrachtet werden.

Die Weltbank selbst erläutert die Aufbringung und die Verwendung ihrer finanziellen Mittel anhand von fünf Punkten[i]:

1) Fund Generation: Den größten Teil ihres Einkommens erwirtschaftet die IBRD, indem sie wie jede andere Bank auch ihr Kapital auf den internationalen Finanzmärkten verleiht. Das Kapital bezieht sie dabei aus den über die Jahre hinweg gebildeten Rücklagen und den Beitragszahlungen der 185 Mitgliedsstaaten. Außerdem finanziert sich die IBRD durch den Verkauf von AAA(Analytic and Advisory Activities)[ii]-gebundenen Anleihen. Diese individuellen Anleihen sollen sicherstellen, dass die Zahlungen perfekt an die jeweiligen Bedürfnisse des Empfängerlandes angepasst sind, was soviel bedeutet, dass die Weltbank damit bestimmte mit den jeweiligen Ländern ausgehandelte und zur Rückzahlung verpflichtete Programme finanziert und damit die Verwendung ihrer Darlehen kontrolliert. Mit den Einkünften der IBRD werden die Verwaltungskosten der Weltbank insgesamt, die Ausgaben der IDA und bestimmte Schuldenerlässe finanziert. Während sich die IBRD hauptsächlich über ihre Operationen auf den internationalen Finanzmärkten finanziert, ist die IDA auf die Beitragszahlungen der reicheren Mitgliedsstaaten angewiesen. Alle drei Jahre (zuletzt im Dezember 2007) beraten sich die 40 Geberländer über die Verwendung der IDA-Mittel und legen die Höhe der Beiträge fest (Dezember 2007: US$ 25.1 Billionen). Zusätzliche Mittel erhält die IDA aus den Einkünften der IBRD und von der Tochtergesellschaft der Weltbank, der Internationalen Finanzkorporation[iii]. Daneben können wieder eingegangene Rückzahlungen der zinsfreien IDA-Darlehen in neue Darlehen umgewandelt werden. Der Anteil der IDA-Darlehen an der Gesamtheit der Weltbank-Darlehen beläuft sich auf ca. 40%.

2) Loans: Wie aus dem obigen Punkt bereits hervorgeht, wird bei den Darlehen der Weltbank zwischen „investment loans“ (i.d.R. durch die IBRD) und „development policy loans“ (i.d.R. durch die IDA) unterschieden, wobei die Darlehen der Internationalen Entwicklungsorganisation zinsfrei sind und nur eine kleine Bearbeitungsgebühr erhoben wird (in einer Höhe von 0,75% des Darlehens). Noch einmal betont werden sollte dabei die ständige Kontrolle der Finanzmittelverwendung durch die Weltbank: „Each borrower’s project proposal is assessed to ensure that the project is economically, financially, socially and environmentally sound. During loan negotiations, the Bank and borrower agree on the development objectives, outputs, performance indicators and implementation plan, as well as a loan disbursement schedule. While we supervise the implementation of each loan and evaluate its results, the borrower implements the project or program according to the agreed terms”[iv].

3) Grants: Die IDA stellt für einzelne Projekte eine beschränkte Anzahl nicht rückzahlungspflichtiger Zuschüsse bereit, die den Ländern bestimmte Entwicklungsprojekte erleichtern sollen. Die Verwendung dieser IDA-Zuschüsse in den letzten Jahren bezog sich beispielsweise auf[v]:

· Relieve the debt burden of heavily indebted poor countries

· Improve sanitation and water supplies

· Support vaccination and immunization programs to reduce the incidence of communicable diseases like malaria

· Combat the HIV/AIDS pandemic

· Support civil society organizations

· Create initiatives to cut the emission of greenhouse gasses

4) Analytic and Advisory Services: Auch wenn der Großteil der Einkünfte der Weltbank für ihre Finanzierungshilfen bei Entwicklungsprojekten aufgewendet wird, müssen auch die sozusagen intellektuellen Leistungen der Weltbank finanziert werden. Ein kleinerer Teil des Finanzvolumens der Weltbank wird deshalb für ihre breit angelegten wirtschaftlichen Forschungsprojekte und für ihre landesspezifischen Datenerhebungen verwendet.

5) Capacity Building: Einen ähnlichen Kostenpunkt wie die Analytic and Advisory Services stellt das Capacity Building dar: “Another core bank function is to increase the capabilities of our own staff, our partners and the people in developing countries—to help them acquire the knowledge and skills they need to provide technical assistance, improve government performance and delivery of services, promote economic growth and sustain poverty reduction programs”[vi]. Darunter fällt insbesondere die Bereitstellung eines gut zugänglichen und vielseitigen Kommunikationssystems (v.a. Internet), über das sich die Entwicklungspartner und Experten austauschen können.


[ii] Zur Erläuterung: “Analytic and advisory activities (AAA) provide a foundation for defining strategic priorities and informing policy dialogue and decisions on projects and programs. These activities comprise Economic and Sector Work , Non-lending Technical Assistance, Knowledge Management as well as Aid Coordination, Country focussed research, Client Training and Research Services.” (http://go.worldbank.org/KIVZRA0LR0 )

[iii] Erläuterungen zur IFC: „Die 1956 gegründete Internationale Finanzkorporation (IFC) hat die Aufgabe, in Entwicklungsländern das wirtschaftliche Wachstum durch Unterstützung des privaten Sektors zu fördern. Diese Aufgabe erfüllt die IFC durch die Finanzierung von Privatunternehmen in Form von Darlehen und Beteiligungen aber auch durch Beratung. In den letzten Jahren hat die IFC verstärkt Initiativen zur Förderung von Klein- und Mittelbetrieben gesetzt. Im Fiskaljahr 2005 brachte IFC US $4.0 Mrd. an Investitionskrediten und Beteiligungen auf. Es werden nur wirtschaftlich tragfähige Projekte realisiert, die jedoch auch positive Entwicklungswirkungen auslösen. In Einzelfällen beteiligt sich IFC auch mit Kapitaleinlagen an in Entwicklungsländern tätigen Unternehmen. IFC hat ein Portefeuille von etwa US$ 15 Mrd.“ (https://www.bmf.gv.at/IntFinanzinstitutionen/DieinternatFinanzin_8428/Bretton WoodsInstitutionen/Weltbankgruppe/InternationaleFinan_764/_start.htm )

Kategorien: World Bank
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Das Idealbild der Zusammenarbeit zwischen der Weltbank und einzelnen Ländern

Juni 23, 2008 · Kommentar schreiben

Die Zusammenarbeit zwischen der Weltbank und den einzelnen Ländern ist von einer sehr hohen Komplexität gekennzeichnet, da viele unterschiedliche parallel und aufeinander folgende Prozesse ineinander greifen. Zu beachten sind beispielsweise landesspezifische und sektorale Entwicklungsansätze, unterschiedliche strategische Optionen und die zentralistische bzw. dezentralistische Ausrichtung der Politikmaßnahmen. Um zuerst einen allgemeinen Überblick über die Politik der Weltbank zu geben, soll an dieser Stelle das Idealbild der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Weltbank und einem beliebigen Land skizziert werden, das in der Realität allerdings aus unterschiedlichen Gründen bisher noch nie so verwirklicht werden konnte.

Die Weltbank selbst beschreibt das Ideal ihrer eigenen Arbeit wie folgt:

„The World Bank’s projects and operations are designed to support low-income and middle-income countries’ poverty reduction strategies. Countries develop strategies around a range of reforms and investments likely to improve people’s lives from universal education to passable roads, from quality health care to improved governance and inclusive economic growth. In parallel, the Bank strives to align its assistance with the country’s priorities and harmonize its aid program with other agencies to boost aid effectiveness”[i].

Aus diesem Zitat können die folgenden Komponenten einer idealen Zusammenarbeit hervorgehoben werden: Die Weltbank schlüpft in die Rolle des helfend zur Seite stehenden „assistant“ und nicht in die eines antreibenden „promoters“. Das bedeutet, dass die einzelnen Länder ihre Entwicklungsstrategien selbst entwickeln und dabei ihre eigenen Prioritäten betonen, wobei die Weltbank diese Prioritäten bei ihren im obigen Zitat angeführten Beispielen bereits vorwegzunehmen scheint: „from universal education to passable roads, from quality health care to improved governance and inclusive economic growth“. Von besonderer Bedeutung für die Weltbank ist außerdem eine enge, harmonische Zusammenarbeit mit allen anderen in Frage kommenden Institutionen, die einen Beitrag für die Entwicklung des Landes leisten können.

Aus den Veröffentlichungen der Weltbank können außerdem weitere Attribute einer idealen Zusammenarbeit abgeleitet werden[ii]: Die Weltbank sieht sich als Teil einer weit gestreuten Partnerschaft für die Entwicklung eines bestimmten Landes, wobei sie hauptsächlich mit dem öffentlichen Sektors des jeweiligen Staates kooperiert, aber auch Kontakte mit dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft aufnimmt. Sie agiert mittels einer vorsichtig ausbalancierten Kombination von intellektuellen, technischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen und übernimmt sozusagen eine kreative Führungsrolle bei der Identifizierung der wirtschaftlichen und sozialen Probleme eines Landes und deren Lösungsmöglichkeiten. Eine ständige Evaluation der bereits durchgeführten Maßnahmen soll sicherstellen, dass der Informationsbestand über die Entwicklung eines bestimmten Landes stetig wächst und dass sich Erfahrungswerte bilden. Dabei soll die größtmögliche Unterstützung den Ländern zugute kommen, die sich mit den größten Armutsproblemen konfrontiert sehen und die von sich aus die geringsten Kapazitäten zur Lösung dieser Probleme aufweisen können.

Die einzelnen Schritte einer gelungenen Entwicklungszusammenarbeit könnten wie folgt aussehen[iii]: Nachdem beide Seiten den Wunsch nach Zusammenarbeit geäußert haben, steht die Weltbank dem betroffenen Land vor allem in drei wichtigen Schritten zur Seite. Zuerst berechnet die Weltbank die Höhe der finanziellen Mittel, die für die notwendigen Entwicklungsprogramme des Landes aufgewandt werden müssen, und hilft dabei, dieses Finanzvolumen zu mobilisieren und die Finanzierung zu koordinieren. Des weiteren stellt die Weltbank dem jeweiligen Land ihren ganzen Sachverstand, ihr Expertenwissen und ihre Erfahrungen zur Verfügung und hilft bei der Ausarbeitung von wichtigen Ansatzpunkten und Richtlinien, an denen sich die geplante Entwicklung des Landes orientieren könnte. Dabei geht es vor allem darum, die natürlichen Reichtümer und das landestypische soziale und kulturelle Erbe zu bewahren, aber gleichzeitig Prioritäten im Bereich der Armutsbekämpfung vorzuschlagen und ein günstiges Umfeld für private Investitionen zu schaffen. In einem dritten Schritt kooperiert die Weltbank mit den wichtigen Institutionen des Landes in der Planung und Durchführung der Entwicklungsprogramme, beispielsweise von Gesundheits- und Bildungsprogrammen und Investitionen in die nötigste Infrastruktur. Ein jährlicher Finanzbericht stellt sicher, dass die Regierung des Landes ständig über ausreichende und planbare Finanzierungsmöglichkeiten verfügt. Idealerweise könnte innerhalb von zwanzig Jahren eine Entwicklung vollzogen werden weg von einem instabilen und sehr armen Territorium bis hin zu einer blühenden Nation, die für ihr herausragendes Management von Ressourcen bekannt ist. Dabei sind Investitionen in das Humankapital des Landes und eine größere technische Spezialisierung notwendig. Die Zusammenarbeit zwischen der Weltbank und dem jeweiligen Land wäre dann abgeschlossen, wenn der Staat in der Lage ist, selbst die notwendige Finanzierung für seine weiteren Entwicklungsprogramme aufzubringen.

Als Beispiele für eine mehr oder weniger ideal verlaufene Zusammenarbeit zwischen der Weltbank und bestimmten Staaten könnten die Fälle Irlands, Griechenlands oder der Tschechischen Republik genannt werden. Als Gründe für die doch sehr häufig vorkommenden Abweichungen von diesem Idealpfad werden von der Weltbank in der Regel eine mangelnde Bereitschaft der jeweiligen Länder zu strikten Entwicklungsprogrammen oder Probleme bei der „good governance“ (Korruption, etc.) genannt. Das ist eine sehr einseitige Sichtweise. Oftmals haben die von der Weltbank vorgeschlagenen Entwicklungskonzepte nicht den erwünschten Erfolg nach sich ziehen können, weil landesspezifische Besonderheiten ignoriert, bestimmte Variablen nicht beachtet, oder bestimmte negative Folgeprozesse wirtschaftlicher oder politischer Eingriffe nicht vorhergesehen wurden.


[ii] Eine Übersicht dieser Attribute findet sich bei Marshall, Katherine: The World Bank. From reconstruction to development to equity (Global Institutions, 2008), Oxon: Routledge, 2008, Kapitel 3.

[iii] Katherine Marshall beschreibt die Stufen einer idealen Entwicklungszusammenarbeit am Beispiels eines imaginären Staates „Utopian“: Marshall, The World Bank, 2008, S.60-63.

Kategorien: World Bank
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