Internationaler Schutz der Menschenrechte auf der einen Seite und Investitionsschutz für multinationale Unternehmen auf der anderen – die beiden Interessen kollidieren in vielen Regionen der Erde. Dabei sind die Zusammenhänge zwischen wirtschaftlichen Vorgängen und daraus resultierenden Problemen menschenrechtlicher Natur kompliziert und oft nicht sofort ersichtlich; entsprechend schwierig ist es, einen Ausgleich zu finden.
Die Entwicklungen im Zuge der Globalisierung haben zu einem rasanten Wandel in der internationalen Wirtschaft geführt, einem starken Anstieg des Außenhandels und der Auslandsinvestitionen. Gestützt wird diese Entwicklung vom technologischen Fortschritt zum einen und davon, dass bilaterale Investitionsförderungs- und Schutzabkommen die Rahmenbedingungen schaffen, auch in Entwicklungs- und Schwellenländern Märkte zu erschließen. Die Zahl solcher Abkommen ist besonders seit den 80er Jahren sprunghaft gestiegen. Davon profitieren in erster Linie wirtschaftliche Privatpersonen, denen Investitionsschutzabkommen zwischen ihrem Heimatland und dem jeweiligen Zielland Sicherheiten gewähren wie z. B. Eigentumsschutz, bzw. angemessene Entschädigung im Falle von Enteignung, Garantie des freien Transfers von Kapital und Erträgen, sowie Vereinbarung einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen Investor und Gastland. Auf Auslandsinvestitionen und Investitionsschutzverträge möchte ich detaillierter in einem späteren Eintrag eingehen.
Auch im Menschenrechtsschutz haben sich seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 viele weitere Normen und Verträge mit internationaler Gültigkeit entwickelt. Auch hierzu werde ich in einem späteren Eintrag mehr schreiben. Sowohl bei Menschenrechtsnormen, als auch bei wirtschaftlichen Abkommen ist das Ziel, das Individuum vor Übergriffen durch den Staat zu schützen, jedoch wird die Umsetzung nicht gleich effektiv betrieben.
Es gibt multinationale Konzerne, deren enorme wirtschaftliche und politische Stärke die der staatlichen Akteure in dem Entwicklungsland, in dem sie tätig sind übersteigt. Ihr Handeln kann daher direkten Einfluss auf große Teile der Bevölkerung dieses Landes haben und sollte von entsprechender sozialer Verantwortlichkeit begleitet sein. Da dies häufig nicht der Fall ist und auch der Wettbewerb unter den Entwicklungsländern selbst die Staaten dazu treiben kann, ihre Regulationen und Menschenrechtsstandards abzusenken, sind solche multinationalen Unternehmen oft relativ ungebunden in ihrem wirtschaftlichen Handeln. Wie groß ihre politische Macht und Einflussnahme in einzelnen Ländern tatsächlich sein kann, ist umstritten. Tatsächlich werden aber immer wieder Verbindungen ausländischer Investitionen mit Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt. Ein einfaches Beispiel hierfür wären Unternehmen, die von den niedrigen Lohnkosten ihrer Niederlassungen im Ausland profitieren, wo die Menschenrechte der Arbeiter missachtet werden.
Fragen, mit denen man sich in diesem Themenblock beschäftigen kann sind: Wo treten Konflikte zwischen Menschenrechtsschutz und wirtschaftlichen Verträgen verstärkt auf, wer sind die beteiligten Akteure? Wo sollten menschenrechtliche Grundprinzipien zu einer stärkeren Regulation wirtschaftlicher Vorgänge in Bezug auf den Menschenrechtsschutz verpflichten? Welche Möglichkeiten gibt es die Umsetzung und Effektivität von Menschenrechtsnormen zu steigern und gleichzeitig die Verlässlichkeit und Stabilität, die Investitionsabkommen gewähren, aufrechtzuerhalten?
3 responses so far ↓
Manuel // Mai 5, 2008 at 8:26
Investionsschutzabkommen privater Investitionen und Geldgeber werden von Staaten getroffen und unterzeichnet, ebenso sind diese Staaten teil der Menschenrechtsabkommen. Das bedeutet aber auch, dass einige Staaten (vor allem Industriestaaten) Menschenverletzungen durch ihnen zuzurechnende Unternehmen billigend in Kauf nehmen, um Arbeitsplätze und wirtschaftliche Prosperität im Heimatland zu sichern.
Das erweckt in mir den Anschein, dass die Menschenrechte keine weltweit unverbrüchlichen und anerkannten Grundregeln des Völkerrechts sind.
Simone // Mai 9, 2008 at 11:23
Recht und gerade auch Menschenrechte sollten sich dadurch auszeichnen, dass sie auch faktisch durchsetzbar sind. Was Investitionsschutzabkommen angeht, können im Fall von Verstößen zum Beispiel nicht nur Staaten ihre Ansprüche geltend machen, sondern auch private Individuen können auf Grundlage dieser Verträge ihre wirtschaftlichen Interessen absichern. Menschenrechtsverpflichtungen gelten dagegen primär für Staaten gegenüber den Individuen im eigenen Land. Es fehlt daher häufig der Antrieb zur Selbstdurchsetzung. Grundsätzlich sind die Staaten selbst verantwortlich und Durchsetzungsmechanismen internationaler Organisationen sollten nach dem Prinzip der Subsidiarität nur ergänzend eingreifen.
Sujin // Mai 10, 2008 at 1:28
Ja genau. Und die innerstaatliche (politische und wirtschaftliche wie z.B Lobbyismus) Einfüsse der großen Unternehmen sind nicht einfach zu beeinträchtigen, so dass nicht selten die Rolle staatlicher Verantwortung gegenüber den großen Unternehmen nur passiv und äußerlich ist.
Leave a Comment