International Economic Law

Kritik an GATS

Mai 14, 2008 · No Comments

So wertvoll sich GATS (General Agreement on Trade in Services) besonders für die Privatwirtschaft ausnimmt und von eben dieser hochgepriesen wird, blieb teils vehemente Kritik von zahlreichen Seiten seit seiner Implementierung nicht aus.

Zu den namhaftesten GATS-Gegnern zählen:

- Attac

- Greenpeace

- Caritas

- weltweit zahlreiche Gewerkschaften

- zahlreiche Studentenverbände auf dem ganzen Globus

+ lokale Aktionsbündnisse (z.B.Die Armutskonferenz, etc. …)

Ihre Kritik an GATS enzündet sich hauptsächlich an folgenden Punkten:

1) Die Verhandlungen über neue Abkommen laufen unter Ausschluß der Öffentlichkeit und Verträge werden ausgehandelt, die nicht mehr rückgängig zu machen sind und das, ohne jemals einen parlamentarischen oder gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess durchlaufen zu haben

2) Besonders Banken und Versicherungen profitieren von GATS, was den Gegnern in linkslastigen Gruppierungen als Teil einer neoliberalen Weltordnung als bekämpfenswert erscheint

3) Studentenverbände beklagen eine fortschreitende “Ökonomisierung der Bildung” durch GATS, z.B. durch Studiengebühren

4) Durch die Liberalisierung der Märkte kommt es zu einer zunehmenden Privatisierung von ehemaligen Staatsbetrieben, was häufig zu Lohnkürzungen für die Arbeitnehmer führt, was die jeweiligen Gewerkschaften auf die Barrikaden bringt

5) Da GATS massiv in nationales Recht eingreift, fürchten Kritiker eine Aushöhlung nationaler Souveränitätsrechte

6) Besonders lokale Bürgergruppierungen fürchten durch GATS einen Ausfall der bisher genossenen Versorgungssicherheit und Versorgungsstabilität

7) Durch GATS - so die Befürchtung - entstehe eine neue Form der Sklaverei und Apartheid. Durch den bereits in der Einleitung zu GATS erwähnten “mode4″ wäre es für reiche Industrieländer möglich,
weniger entwickelten Ländern die besten Köpfe zu entziehen, bzw. zeitlich befristete Arbeiter auf der ganzen Welt rekrutieren zu können, Ihnen aber durch die zeitliche Befristung Inländerrechte verweigern zu können und dieses System durch die bisherige Immigration zu ersetzen, da aus einem riesigen, globalen Pool an Arbeitskräften geschöpft werden könne.

Sehr interessante Informationen darüber bieten die Seiten:

- http://www.attac.de/gats/

- http://www.stoppgats.at/

Da die beiden Internetpräsenzen allerdings von GATS-Gegnern stammen, ist die einseitige Sicht auf GATS erklärlich, hält GATS aber auch den Spiegel vor.

→ No CommentsCategories: Uncategorized

“Londoner Club” - Eine Einführung …

Mai 12, 2008 · No Comments

Der Londoner Club bildet neben dem Pariser Club ein weiteres Umschuldungsregime. Anders als der Pariser Club, in dem Staaten vertreten sind, finden sich auf Seiten der Gläubiger in diesem Gremium private Banken.

Aufbau des Gremiums:

Im Gremium, welches wie der Pariser Club streng informell gehalten ist, sind etwa 1000 Banken vertreten. Anders als beim Pariser Club gibt es bei dem Londoner Club allerdings keinen festen Tagungsort und kein ständiges Sekretariat. Den Namen verdankt das Gremium so nicht dem Tagungsort, sondern dem Fakt, dass viele international tätige Bankgesellschaften in London ansässig sind, was die Ausgangsverhandlungen im Gremium anfangs erleichtert hat.

Da ein Gremium mit 1000 Banken in Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldner sehr schwerfällig wäre, haben sich die Mitglieder darauf geeinigt einen so genannten „Beratenden Bankenausschuss“ (Banking Advisory Committee / Steering Committee) zu bilden, welcher die konkreten Verhandlungen mit dem Schuldner führt und mit Vertretern von etwa 15 – 20 Kreditinstituten auf Seiten der Gläubiger besetzt ist.

Die Mitglieder des „Beratenden Bankenausschusses“ setzen sich nach Schuldenforderungen sowie Erfahrung mit den Schuldnern zusammen, was bedeutet, dass die Besetzung des „Beratenden Bankenausschusses“ von Verhandlungsrunde zu Verhandlungsrunde variieren kann.

Zusammenarbeit mit Pariser Club und Internationalen Institutionen:

Bei der Problematik der Umschuldung arbeiten Pariser Club, Londoner Club und internationale Institutionen wie IWF und Weltbank zusammen, um eine Koordination der Schuldenforderungen zu erreichen. Bei einer fehlenden Koordination der verschiedenen Foren würde es zu einer Konkurrenz z.B. zwischen Staaten und privaten Akteuren kommen, was dazu führen würde, dass einerseits der Druck auf die Nehmerländer erhöht werden würde, andererseits beide Seiten weniger von ihren Forderungen zurückerhalten würden.

Die Weltbank und der IWF übernehmen hierbei zudem eine entscheidende Rolle, in dem sie neue Kredite an bestimmte Kriterien knüpfen (vgl. Konditionalität) und bei der Erarbeitung von Rückzahlungsplänen helfen.

Unterschiede zwischen Pariser und Londoner Club:

Im Gegensatz zum Pariser Club, wird beim Londoner Club einzig über den Betrag verhandelt, der von den Schuldnern zu tilgen ist. Das bedeutet, dass die Verhandlungen nur den „Netto“-Forderungsbetrag behandeln und so auch nur dieser umgeschuldet bzw. erlassen werden kann.

Zugleich bedeutet dies allerdings auch, dass die Zinskosten, die bereits angefallen sind von den Nehmerländern in jedem Fall zu begleichen sind, und die Zinsfälligkeiten nicht umgeschuldet werden können. Der Pariser Club hingegen akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Umschuldung der Zinsfälligkeiten.

Weiterführende Literatur zum Thema sind z.B. auf der Webpräsenz der Deutschen Bundesbank zu finden:

Weltweite Organisationen und Gremien im Bereich von Währung und Wirtschaft -

http://www.bundesbank.de/download/presse/publikationen/weltorg_internet2003.pdf

Zum Thema: Pariser / Londoner Club v.a. S. 227 – 235.

Es finden sich in dem Dokument aber auch interessante Informationen bezüglich IWF, Weltbank, regionalen Entwicklungsbanken, WTO, UNCTAD und OECD.

→ No CommentsCategories: Club de Paris
Getaggt: , , , , , ,

Notwendigkeit der BITs

Mai 11, 2008 · 2 Comments

Mit der Globalisierung erweitert sich die Auswirkung der internationalen Unternehmen, allerdings sind die Unternehmen kein völkerrechtliches Subjekt, damit sind sie weder an das Völkergewohnheitsrecht noch an die internationalen Verträge bindend.

Um diese Einschränkungen zu überwinden schließen die Staaten BITs (bilateral investment treaty/ ein anderes Word FDI : Foreign direct investment) ab, damit die Staaten für die Aktivitäten der jeweiligen Unternehmen Verantwortung nehmen. Natürlich sind diese BITs nicht ausreichend die menschenrechtlichen Probleme zu lösen. Nicht selten genießen die Prozesse über solche Fälle lacuene in law (wie Gesetzeslücke). Also sind die Bemühungen um diese Problematik notwendig.

Hinweis für BIT:

A Bilateral Investment Treaty (BIT) is an agreement establishing the terms and conditions for private investment by nationals and companies of one state in the state of the other. This type of investment is called Foreign direct investment (FDI). BITs are established through trade pacts.

Most BITs grant investments made by an investor of one Contracting State in the territory of the other a number of guarantees, which typically include fair and equitable treatment, protection from expropriation, free transfer of means and full protection and security. The distinctive feature of many BITs is that they allow for an alternative dispute resolution mechanism, whereby an investor whose rights under the BIT have been violated could have recourse to international arbitration, often under the auspices of the ICSID (International Center for the Resolution of Investment Disputes), rather than suing the host State in its own courts.

There are currently more that 2500 BITs in force, involving most countries in the world. Influential capital exporting states usually negotiate BITs on the basis of their own “model” texts (such as the US model BIT).

 

→ 2 CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt: , , ,

Diskussion um GATS

Mai 10, 2008 · No Comments

Das GATS hat in der Bevölkerung eine tiefgreifende Diskussion hervorgerufen.

Einige Tatsachen sprechen für dieses Abkommen:

1. Vorteile für Konsumenten (niedrigere Preise, größere Auswahl, Qualitätssteigerung)

2. Wachstum und Wohlstand (die EU ist Weltspitze auf dem Sektor der Dienstleistungen)

3. Mehr Arbeitsplätze (durch mehr Anbieter auf einem Sektor)

4. Effiziente Entwicklungshilfe (Wachstum und Modernisierung für die “Dritte Welt”)

5. Transparenz und Rechtssicherheit (eine fundierte juristische Basis für 145 Staaten der Erde)

6. Schnellere Innovation (Optimierung von Dienstleistungsprozessen)

7. Besserer Technologietransfer (Verbesserung der Lebensqualität)

Ob diese Vorteile tatsächlich auch als solche gesehen werden können, ist fraglich. Natürlich bleiben auch viele Kritikpunkte. Diese werden bald näher erläutert…

Meine Informationen stammen von www.progats.de ! (Ein guter EInblick über die Vorzüge von GATS, aber bitte beim Lesen beachten, dass diese Homepage von GATS-, Globalisierungsbefürwortern erstellt wurde.)

→ No CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt:

Die Weltbank als Institution

Mai 10, 2008 · No Comments

Die Institution der „Weltbank“ muss begrifflich abgegrenzt werden von der aus fünf Organisationen bestehenden „Weltbankgruppe“. Nur zwei dieser fünf Organisationen bilden zusammen die Institution der Weltbank, nämlich die „Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ („International Bank for Reconstruction and Development“ – IBRD) und die „Internationale Entwicklungsorganisation“ („International Development Association“ – IDA). Diese beiden Organisationen befinden sich im Eigentum von 185 Mitgliedsstaaten. Nicht zur Weltbank, aber zur Weltbankgruppe gehören außerdem die „Internationale Finanzkorporation“ („International Finance Corporation“ – IFC), die „Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur“ („Multilateral Investment Guarantee Agency“ – MIGA) und das „Internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten“ („International Centre for Settlement of Investment Disputes“ – ICSID).

Aufgrund ihres Status als internationale Institution kann die Weltbank definiert werden als „Satz von Gewohnheiten und Praktiken, die auf die Verwirklichung gemeinsamer Ziele ausgerichtet sind“[1]. Die Weltbank wird also hauptsächlich über ihren Aufgabenbereich definiert, was die vielfach existierenden Erläuterungen zur Institution der Weltbank bezeugen. Für eine weitere Betrachtung der Weltbank und ihrer Politik ist diese Tatsache nicht unerheblich, da ihre Existenzberechtigung aus mancher Perspektive mit dem Erfolg ihrer Aufgabenwahrnehmung zusammenfällt.

Die Weltbank selbst sieht ihre Hauptaufgabe in der Reduzierung der weltweiten Armut:

“At the World Bank we have made the world’s challenge—to reduce global poverty—our challenge”[2]. Zum vorrangigen Ziel der Weltbank wurde die Armutsbekämpfung aber erst im Laufe der 60er Jahre. Als die Weltbank 1944 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen in Bretton Woods gegründet wurde, galt ihre hauptsächliche Aufmerksamkeit noch dem Wiederaufbau Europas nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Aspekt des Wiederaufbaus ist zwar „nach wie vor ein wichtiger Schwerpunkt der Tätigkeit der Weltbank – auch vor dem Hintergrund der Naturkatastrophen, humanitären Notsituationen sowie kriegs- und konfliktbedingten Zerstörungen“[3], heute steht der Abbau der Armut jedoch im Vordergrund.

Aufgrund der Verpflichtung auf dieses Ziel steht die Weltbank heute weniger in der Kritik der Öffentlichkeit als beispielsweise die Welthandelsorganisation oder der Internationale Währungsfonds. Dennoch werden ihr immer wieder fehlerhafte Politik und mangelnde Bereitschaft zu wirklicher Armutsbekämpfung vorgeworfen. Im Brennpunkt der Kritik stehen vor allem immer wieder die Auflagen, die die Empfängerländer von Weltbank-Hilfsmitteln zu erfüllen haben, da diese vielfach als Angriff auf die staatliche Souveränität dieser Länder interpretiert werden und auch oftmals an Erfolg zu wünschen übrig lassen.


[1] Die Institutionendefinition von Hedley Bull, übersetzt von Gert Krell (Krell, Gert: Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, (3. erweiterte Auflage) Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2004, S.241).

[2] Website der Weltbank: http://web.worldbank.org challenge

[3] Kurzübersicht der Weltbank über ihre Geschichte: http://siteresources.worldbank.org/EXTABOUTUS/Resources/History_GE.pdf

→ No CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt: ,

Menschenrechtliche Normen für transnationale Unternehmen

Mai 9, 2008 · No Comments

Auf dieser Internetseite findet man eine Tabelle menschenrechtlicher Normen für transnationale Unternehmen von 2005.

http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/050825_tabelle_tnc_normen.pdf

Darunter befinden sich eine Reihe freiwilliger und dementsprechend nicht bindender Initiativen, die sich an Unternehmen oder Staaten richten, zum Schutz und der Förderung von Menschenrechten

→ No CommentsCategories: Uncategorized

Anwendungsbereiche GATS

Mai 9, 2008 · No Comments

Wofür ist GATS konkret zuständig?

Das GATS prüft sogenannte “Maßnahmen” (Gesetze, Regeln, Verfahren), die für den grenzüberschreitenden Verkehr zuständig sind. Unterschieden werden vier “Modalitäten”, in denen Leistungen erbracht werden:

Mode 1: Grenzüberschreitende Lieferungen

Die Dienstleistung wird vom Heimatland des Anbieters zum Konsumenten ins Ausland transferiert (z.B. E-Banking, wenn die Dienstleistung per Internet oder Telefon zu einem ausländischen Kunden übermittelt wird).

Mode 2: Ausländischer Konsum im Inland

Die Dienstleistung wird im Heimatland des Anbieters für einen ausländischen Konsumenten erbracht (z.B (Auslands-)Tourismus, Aufsuchen eines Zahnarztes im Ausland).

Mode 3: Handelsniederlassungen im Ausland

Die Dienstleistung wird im Heimatland des Konsumenten durch die Niederlassung eines ausländischen Anbieters erbracht (z.B. Direktinvestitionen oder Joint-Ventures im Ausland).

Mode 4: Natürliche Personen im Ausland

Die Dienstleistung wird im Heimatland des Konsumenten durch eine ausländische, natürliche Person erbracht (z.B. Persönliche Beratung durch einen ausländischen Rechtsanwalt (in seinem Heimatrecht) im Inland; Erntehelfer aus dem Ausland).

Anmerkung: Nur bei Mode 1 und 2 befindet sich der Anbieter der Dienstleistung nicht im Heimatland des Konsumenten.

Ausnahmen bzgl. dieser Prinzipien sind nur in bestimmten Fällen möglich:

Transparenz: Von dieser Regel gibt es eigentlich keine Ausnahme; das geduldete Bankgeheimnis in den Steuerparadiesen zeigt aber (wie auch im aktuellen Fall Liechtenstein), dass dieses Prinzip oft vernachlässigt wird, wenn man es freundlich ausdrücken möchte.

Meistbegünstigungsklausel: Die Länder müssen ausländische Leistungserzeuger genauso behandeln wie die bestgestellten heimischen Anbieter. Ausnahmen sind auf einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt.

Gleichbehandlung: Ausländische Anbieter müssen inländischen Anbietern gleichgestellt werden (egal ob staatliche oder private Unternehmen). Sogenannte “wettbewerbsverzerrende” Subventionen müssen eingeschränkt oder verboten werden.

Marktzugang: Eine Beschränkung ist nicht erlaubt. In bestimmten Fällen muss verhandelt werden.

GATS soll in Zukunft noch mehr Prozesse unterlaufen. Dabei sollen immer mehr Dienstleistungsgeschäfte diesen vier “Modalitäten” unterworfen werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, forderte die WTO-Ministertagung von 2001 die Länder auf, eine Liste mit “Anfragen” (Liste der Länder mit Dienstleistungen, die sie in anderen Ländern liberalisiert sehen wollen) und “Angeboten” (Liste mit Dienstleistungen, die ein Land zu liberalisieren bereit ist) aufzustellen. “Anfragen” und “Angebote” sollten dann aufeinander abgestimmt werden.

Denkt deshalb einmal über folgende Fragen nach: Werden die einzelen Bedürfnisse der Länder hierbei nicht unzureichend behandelt? Ist es okay, die Länder vor vollendete Tatsachen zu stellen? Wie können auf anderem Wege Ergebnisse erzielt werden?

Quellen: Le Monde Diplomatique, “Atlas der Globalisierung”, S.114-115 (auch in den Unterlagen zu finden)

Die Infos bei Wikipedia (GATS) sind als Einstieg wirklich auch sehr hilfreich!

to be continued…

→ No CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt: , ,

GATS-Eine Einführung

Mai 7, 2008 · No Comments

Was bedeutet eigentlich GATS und wie ist es entstanden?

GATT (General Agreemant on Tariffs and Trade) wurde 1947 abgeschlossen und beschränkte sich ausschließlich auf den Handel mit Waren. Erst später wurde der Handel mit Dienstleistungen (GATS: General Agreement on Trade and Services) hinzugefügt. Doch warum wurde GATT erweitert? Ausschlaggebend war das Interesse am Dienstleistungshandel (ausgehend von den Industrieländern). Die Initiativen für Verhandlungen gingen vor allem von den USA aus, deren Telekommunikations-, Finanz- und Transportunternehmen sich für die Integration des Dienstleistungshandels in das Welthandelsrecht einsetzten und für diese Liberalisierung auch aktive Lobby-Arbeit betrieben.

Warum hatten die Industrieländer ein so großes Interesse an GATS?

Wichtig war die zunehmende Konkurrenz bezüglich industrieller Produkte. Die Industrieländer wollten mit dem Dienstleistungshandel einen Bereich erschließen, in dem sie sich gegenüber den Entwicklungsländern im Vorteil fühlten. Außerdem entstanden im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung viele privatwirtschaftliche Unternehmen, wodurch Marktinteressen in Bereichen geschaffen wurden, die zuvor von staatlichen Monopolen kontrolliert wurden.

Was unterscheidet GATS von GATT?

Produktion und Konsum einer Dienstleistung fallen häufig zusammen, wohingegen das bei Waren weniger der Fall ist. Dadurch wird ein direkter persönlicher Kontakt zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger erforderlich. Daraus ergeben sich folgende Probleme: Der Dienstleistungshandel betrifft in erster Linie grenzüberschreitenden Verkehr von natürlichen und juristischen Personen und geht daher mit sensiblen politischen Fragen einher (Einwanderung, Niederlassung ausländischer Unternehmen). Weiterhin ist der Grenzeintritt von Dienstleistungen weniger kontrolliert, da es auf Dienstleistungen keine Zölle gibt. Ein Spannungsverhältnis des jeweiligen Staates mit dieser Liberalisierung ist die Folge.

EIne sehr gute Einführung findet sich in den Unterlagen im Internet (Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht S.134-154).

Fortsetzung folgt…

→ No CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt: ,

Environmental Policies and Investment Protection in International Disputes

Mai 7, 2008 · No Comments

 

Eine Einführung in die Umweltpolitik:

Umweltpolitik ist nur dann wirkungsvoll, wenn sie auf multinationaler Ebene statt findet. Zwar mag es jedem einzelnen Staat selber überlassen sein, wo er Naturschutzgebiete einrichtet oder inwieweit er den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft zulässt. Doch letztendlich hat jede umweltpolitische Entscheidung weiterreichende Konsequenzen, auch wenn diese in den allermeisten Fällen erst auf lange Sicht hin erkennbar werden. 

Das wohl bekannteste Beispiel hängt mit dem globalen Klimawandel zusammen. Jahrelang haben die westlichen Industriestaaten Abgase produziert, ohne dabei einen Gedanken an die möglichen Auswirkungen zu verschwenden. Erst jetzt, wo die Durchschnittstemperaturen und Meerespegel weltweit steigen, ringt man sich mühevoll zu ernsthaften Schutzmaßnahmen durch. An diesen sollen sich nun aber auch Staaten wie China und Indien, in denen die Industrialisierung rasch voranschreitet, beteiligen. Hierbei kommt es zwangsläufig zu Konflikten zwischen Umweltschutz und Industrie. Wie kann man einen aufstrebenden Staat zu strengen Emissionskontrollen verpflichten, wenn man sich in der Vergangenheit um eine Begrenzung des eigenen Abgasausstoßes nicht in geringster Weise gekümmert und so entscheidend zu seinem hohen Lebensstandard beigetragen hat? Kann man einem Staat, der Bodenschätze in einem schützenswerten Naturgebiet ausbeuten will, dies verbieten oder zumindest eine Kompromisslösung finden? Ist das derzeitige Wirtschaftssystem, das ja in großem Maße auf natürliche Ressourcen und deren Ausbeutung angewiesen ist, überhaupt mit Umweltschutz vereinbar ist?

Mit der Lösung solcher Problemen befassen sich eine Reihe von Organisationen. Bedeutend hierbei ist das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP=United Nations Environment Programme) mit Sitz in Nairobi, Kenia. Dabei handelt es sich um keine UN-Sonderorganisation, sondern „nur“ um ein Unterorgan der Generalversammlung (eine UN-Organisation zum Umweltschutz ist zwar geplant und wird immer wieder diskutiert, jedoch läuft der Entstehungsprozess sehr schleppend, so dass es in absehbarer Zeit höchstwahrscheinlich keine solche Organisation geben wird). Die UNEP setzt Umweltschutzrichtlinien, erarbeitet Abkommen und kooperiert in Umweltfragen auch mit Industrie und Wirtschaft. 

Weitere Organe, die in der globalen Umweltpolitik eine Rolle spielen sind zum Beispiel die GEF (Global Environment Facility), die Schutzmaßnahmen in ärmeren Ländern vor allem finanziell unterstützt, oder das UNFF (United Nations Forum on Forests). 

Bekannte NGOs, die auch auf internationaler Ebene Einfluss ausüben, sind z.B. die WWF (World Wide Fund for Nature) oder Greenpeace.

 

Links: www.unep.org

          Globale Umweltpolitik - Wikipedia

         Aktuelle Konflikte zwischen Umwelt und Wirtschaft

 

→ No CommentsCategories: Uncategorized
Getaggt: , ,

Übersicht der Präzedenzfälle für illegitime Schulden

Mai 7, 2008 · 1 Comment

Geschichtlich gesehen  ist der Themenbereich des Völkerrechts über illegitime Schulden kein neuer.

Blickt man auf die weit reichende Entwicklung der verschiedenen Präzedenzfälle zurück, so kann man in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgreifen.

 

Zunächst sei erwähnt, dass das Konzept der ‚Odious Debts’ – im Gegensatz zu heute - selbstverständlich nicht von Beginn an als ein Mittel diente, um die Staatsschulden von Diktatoren als illegitim zu deklarieren.  Das Konzept wurde auch oftmals als politisch-strategisches Mittel eingesetzt. Auch die dadurch indirekte Sanktionierungsmöglichkeit gegen Drittstaaten erwies sich in der Praxis offenbar als probates Mittel.

 

Dieser Beitrag soll im Folgenden verschiedene Präzedenzfälle für illegitime Schulden im Laufe der Geschichte liefern, um zu zeigen, wie vielschichtig das Thema der illegitimen Schulden ist.

 

Als Präzedenzfälle sollen hier fortführend analysiert werden:

 

  1. Die 14. Verfassungsänderung der Vereinigten Staaten von Amerika in Folge des Sezessionskrieges 1868
  2. Das ‚Kuba-Problem’ nach dem Spanisch-Amerikanischen Krieg 1898
  3. Die Sowjetunion und die Schulden des Zarenreichs nach der Revolution 1917
  4. Der Versailler Vertrag und die Schulden Polens 1919
  5. Die Tinoco-Entscheidung 1923 (Großbritannien und Costa Rica)
  6. Deutschland und die österreichischen Schulden nach dem Anschluss 1938
  7. Apartheidsschulden Südafrikas (Abriss – Ausführliche Darstellung soll als eigener Beitrag folgen)
  8. Iranische Schulden bei den Vereinigten Staaten nach 1982
  9. Die Schulden des Iraks 2006 (Abriss – Ausführliche Darstellung soll als eigener Beitrag folgen)

 

Von Beginn an spielten die Vereinigten Staaten eine auffällig aktive Rolle in der Deklaration von illegitimen Schulden:

 

 

Fall 1:

In Folge des Sezessionskriegs in den Vereinigten Staaten wurde die 14. Verfassungsänderung verabschiedet. Im vierten Abschnitt heißt es wie folgt:

 

“The validity of the public debt of the United States, authorized by law,

including debts the United States, or any claim for the loss or emancipation

of any slave; but all such incurred for payment of pensions and bounties for

services in suppressing insurrection or rebelling, shall not be questioned. But

neither the United States nor any State shall assume or pay any debt or

obligation incurred in aid of insurrection or rebellion against debts,

obligations and claims shall be held illegal and void.”

 

Mit dieser Änderung  erklärten die USA jegliche Schulden für illegitim, die in ihrem Land zu Aufruhr und Rebellion  führen oder die Emanzipation der Sklaven behindern.

Der Hintergrund für diese Regelung war einerseits politisch, andererseits auch sehr wohl die Suche nach Abstrafungsmöglichkeiten für Drittstaaten.

Denn während zunächst ein Zeichen gesetzt werden sollte, um sich nun nach dem Krieg endgültig von Sezession und Sklaverei zu distanzieren, sollten auch diejenigen Länder ihre ‚Strafe’ erfahren, die die Konföderierten im Sezessionskrieg unterstützten. Indem nämlich diese Schulden, die die Südstaaten vor der Reunion erzeugten und maßgeblich zu den kriegerischen Zerstörungen beitrugen, nun durch die Verfassung als illegitim bezeichnet wurden, waren deren Gläubiger nun prinzipiell chancenlos ihre Gelder einzufordern.

 

Die Argumentation der Vereinigten Staaten für diesen Weg begründet sich wie folgt: Durch die entstandene Verwüstung des Krieges auf amerikanischem Boden, die durch jene Gelder von Drittstaaten, die die Konföderierten unterstützten, erst ermöglicht wurde, verschuldeten sich die Gläubiger gleichzeitig bei der Regierung der Vereinigten Staaten. Somit wurden die Schulden in dieser Rechnung also für den Wiederaufbau nach dem Krieg eingezogen.

 

Selbstverständlich muss man sich bewusst machen, dass dieser Fall nicht unbedingt die ‚absolute’ Definition von Alexander Sack erfüllt. Der Fall weist jedoch unweigerlich auf die Tatsache hin, dass Schulden von Staaten durchaus bereits vor jener Definition aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als illegitim bezeichnet wurden.

Dementsprechend folgte jene Definition einem bereits entstandenem völkerrechtlichen Bedarf.

Gerade deswegen ist dieses Beispiel, insgesamt gesehen, für einen historischen Einstieg erwähnenswert.

 

 

 

 

Fall 2:

 

Das ‚Kuba-Problem’ 1898

 

Ursache hierfür war der Spanisch-Amerikanische Krieg, bei dem die Vereinigten Staaten als Sieger hervorgingen. Denn durch die Übernahme von spanischem Kolonialgebieten, wie den Philippinen, Puerto Rico und auch Kuba, stellte sich nun die Frage, was schließlich mit den Schulden Kubas geschehe, die von den ehemaligen Kolonialherren gemacht wurden und für die als Sicherheit die Erlöse Kubas vorgesehen waren. Die Amerikaner waren jedenfalls nicht bereit, diesen Schuldenberg als neuer Souverän über Kuba zu übernehmen. Die amerikanischen Kommissare für diesen Fall argumentierten folgendermaßen:

 

  1. Die aufgenommenen Kredite dienten nicht der Begünstigung der Kubaner. So dienten die Gelder im Gegenteil sogar der Unterdrückung von Aufständen gegen die Kolonialherren
  2. Kuba hat nie diesen Anleihen zugestimmt
  3. Die Kreditgeber waren sich sehr wohl bewusst, dass, mit der spanischen Sicherheit der Darlehen, nämlich die Erlöse der Kolonie Kuba, damit verbunden war, den kubanischen Freiheitskampf für die Gewährleistung der eigenen Bonität zu unterdrücken

 

Spanien verfolgt hingegen einen sehr vagen juristischen Weg über das Völkerrecht, indem der Standpunkt vertreten wurde, dass Verpflichtungen eines Souveräns, wie eben auch Staatsschulden, ein dermaßen integraler Bestandteil der Souveränität darstellen, dass mit der Abtretung Kubas diese Verpflichtungen auf den nachfolgenden Souverän, die USA, übergeht, wenn dies zwischen Eingang der Verpflichtung und deren Erfüllung geschieht.

Schlussendlich war das Ergebnis, dass sich keiner der Beiden fakultativen Schuldner bereit erklärte, die Verpflichtungen zu übernehmen.

 

Das interessante an diesem Fall ist, dass die Vereinigten Staaten in diesem Fall zum ersten Mal das Wort ‚odious’ verwendeten. Deshalb ist auch dieser Fall der erste in der Geschichte, bei dem man direkt von dieser völkerrechtlichen Problematik sprechen kann. Auch der Urvater der Odious-Debt-Doktrin, Alexander Sack, griff dieses Beispiel des Spanisch-Amerikanischen Krieges später auf.

 

In der Diskussion gibt es jedoch eine Kontroverse, nach der die spanischen Schulden einerseits als ‚hostile debts’ (O’Connell) und sogar als ‚subjugation debts’ (Bedjaoui) tituliert  werden. Die Akzentuierung der Fachtermini soll allerdings für diese Analyse nicht notwendig erscheinen.

 

Anmerkung: Vergleicht man die Argumentation der amerikanischen Kommissare in ihren drei Kernpunkten, so stellt man fest, dass Alexander Sack letztlich diese Punkte nur in generalisiernd-abstrahierender Weise in seine Definition der ‚odious debts’ ummünzte:

  

  1. Gegen den Willen des Volkes
  2. Gegen das Volk verwendet
  3. Die Gläubiger hatten Kenntnis von diesem Verwendungszweck der Darlehen

 

 

 

Fortsetzung folgt….

 

 

 

Quellenangaben: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf

→ 1 CommentCategories: odious debts
Getaggt: , , , ,