Geschichtlich gesehen ist der Themenbereich des Völkerrechts über illegitime Schulden kein neuer.
Blickt man auf die weit reichende Entwicklung der verschiedenen Präzedenzfälle zurück, so kann man in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgreifen.
Zunächst sei erwähnt, dass das Konzept der ‚Odious Debts’ – im Gegensatz zu heute - selbstverständlich nicht von Beginn an als ein Mittel diente, um die Staatsschulden von Diktatoren als illegitim zu deklarieren. Das Konzept wurde auch oftmals als politisch-strategisches Mittel eingesetzt. Auch die dadurch indirekte Sanktionierungsmöglichkeit gegen Drittstaaten erwies sich in der Praxis offenbar als probates Mittel.
Dieser Beitrag soll im Folgenden verschiedene Präzedenzfälle für illegitime Schulden im Laufe der Geschichte liefern, um zu zeigen, wie vielschichtig das Thema der illegitimen Schulden ist.
Als Präzedenzfälle sollen hier fortführend analysiert werden:
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Die 14. Verfassungsänderung der Vereinigten Staaten von Amerika in Folge des Sezessionskrieges 1868
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Das ‚Kuba-Problem’ nach dem Spanisch-Amerikanischen Krieg 1898
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Die Sowjetunion und die Schulden des Zarenreichs nach der Revolution 1917
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Der Versailler Vertrag und die Schulden Polens 1919
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Die Tinoco-Entscheidung 1923 (Großbritannien und Costa Rica)
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Deutschland und die österreichischen Schulden nach dem Anschluss 1938
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Apartheidsschulden Südafrikas (Abriss – Ausführliche Darstellung soll als eigener Beitrag folgen)
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Iranische Schulden bei den Vereinigten Staaten nach 1982
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Die Schulden des Iraks 2006 (Abriss – Ausführliche Darstellung soll als eigener Beitrag folgen)
Von Beginn an spielten die Vereinigten Staaten eine auffällig aktive Rolle in der Deklaration von illegitimen Schulden:
Fall 1:
In Folge des Sezessionskriegs in den Vereinigten Staaten wurde die 14. Verfassungsänderung verabschiedet. Im vierten Abschnitt heißt es wie folgt:
“The validity of the public debt of the United States, authorized by law,
including debts the United States, or any claim for the loss or emancipation
of any slave; but all such incurred for payment of pensions and bounties for
services in suppressing insurrection or rebelling, shall not be questioned. But
neither the United States nor any State shall assume or pay any debt or
obligation incurred in aid of insurrection or rebellion against debts,
obligations and claims shall be held illegal and void.”
Mit dieser Änderung erklärten die USA jegliche Schulden für illegitim, die in ihrem Land zu Aufruhr und Rebellion führen oder die Emanzipation der Sklaven behindern.
Der Hintergrund für diese Regelung war einerseits politisch, andererseits auch sehr wohl die Suche nach Abstrafungsmöglichkeiten für Drittstaaten.
Denn während zunächst ein Zeichen gesetzt werden sollte, um sich nun nach dem Krieg endgültig von Sezession und Sklaverei zu distanzieren, sollten auch diejenigen Länder ihre ‚Strafe’ erfahren, die die Konföderierten im Sezessionskrieg unterstützten. Indem nämlich diese Schulden, die die Südstaaten vor der Reunion erzeugten und maßgeblich zu den kriegerischen Zerstörungen beitrugen, nun durch die Verfassung als illegitim bezeichnet wurden, waren deren Gläubiger nun prinzipiell chancenlos ihre Gelder einzufordern.
Die Argumentation der Vereinigten Staaten für diesen Weg begründet sich wie folgt: Durch die entstandene Verwüstung des Krieges auf amerikanischem Boden, die durch jene Gelder von Drittstaaten, die die Konföderierten unterstützten, erst ermöglicht wurde, verschuldeten sich die Gläubiger gleichzeitig bei der Regierung der Vereinigten Staaten. Somit wurden die Schulden in dieser Rechnung also für den Wiederaufbau nach dem Krieg eingezogen.
Selbstverständlich muss man sich bewusst machen, dass dieser Fall nicht unbedingt die ‚absolute’ Definition von Alexander Sack erfüllt. Der Fall weist jedoch unweigerlich auf die Tatsache hin, dass Schulden von Staaten durchaus bereits vor jener Definition aus den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als illegitim bezeichnet wurden.
Dementsprechend folgte jene Definition einem bereits entstandenem völkerrechtlichen Bedarf.
Gerade deswegen ist dieses Beispiel, insgesamt gesehen, für einen historischen Einstieg erwähnenswert.
Fall 2:
Das ‚Kuba-Problem’ 1898
Ursache hierfür war der Spanisch-Amerikanische Krieg, bei dem die Vereinigten Staaten als Sieger hervorgingen. Denn durch die Übernahme von spanischem Kolonialgebieten, wie den Philippinen, Puerto Rico und auch Kuba, stellte sich nun die Frage, was schließlich mit den Schulden Kubas geschehe, die von den ehemaligen Kolonialherren gemacht wurden und für die als Sicherheit die Erlöse Kubas vorgesehen waren. Die Amerikaner waren jedenfalls nicht bereit, diesen Schuldenberg als neuer Souverän über Kuba zu übernehmen. Die amerikanischen Kommissare für diesen Fall argumentierten folgendermaßen:
- Die aufgenommenen Kredite dienten nicht der Begünstigung der Kubaner. So dienten die Gelder im Gegenteil sogar der Unterdrückung von Aufständen gegen die Kolonialherren
- Kuba hat nie diesen Anleihen zugestimmt
- Die Kreditgeber waren sich sehr wohl bewusst, dass, mit der spanischen Sicherheit der Darlehen, nämlich die Erlöse der Kolonie Kuba, damit verbunden war, den kubanischen Freiheitskampf für die Gewährleistung der eigenen Bonität zu unterdrücken
Spanien verfolgt hingegen einen sehr vagen juristischen Weg über das Völkerrecht, indem der Standpunkt vertreten wurde, dass Verpflichtungen eines Souveräns, wie eben auch Staatsschulden, ein dermaßen integraler Bestandteil der Souveränität darstellen, dass mit der Abtretung Kubas diese Verpflichtungen auf den nachfolgenden Souverän, die USA, übergeht, wenn dies zwischen Eingang der Verpflichtung und deren Erfüllung geschieht.
Schlussendlich war das Ergebnis, dass sich keiner der Beiden fakultativen Schuldner bereit erklärte, die Verpflichtungen zu übernehmen.
Das interessante an diesem Fall ist, dass die Vereinigten Staaten in diesem Fall zum ersten Mal das Wort ‚odious’ verwendeten. Deshalb ist auch dieser Fall der erste in der Geschichte, bei dem man direkt von dieser völkerrechtlichen Problematik sprechen kann. Auch der Urvater der Odious-Debt-Doktrin, Alexander Sack, griff dieses Beispiel des Spanisch-Amerikanischen Krieges später auf.
In der Diskussion gibt es jedoch eine Kontroverse, nach der die spanischen Schulden einerseits als ‚hostile debts’ (O’Connell) und sogar als ‚subjugation debts’ (Bedjaoui) tituliert werden. Die Akzentuierung der Fachtermini soll allerdings für diese Analyse nicht notwendig erscheinen.
Anmerkung: Vergleicht man die Argumentation der amerikanischen Kommissare in ihren drei Kernpunkten, so stellt man fest, dass Alexander Sack letztlich diese Punkte nur in generalisiernd-abstrahierender Weise in seine Definition der ‚odious debts’ ummünzte:
- Gegen den Willen des Volkes
- Gegen das Volk verwendet
- Die Gläubiger hatten Kenntnis von diesem Verwendungszweck der Darlehen
Fortsetzung folgt….
Quellenangaben: http://www.unctad.org/en/docs/osgdp20074_en.pdf